Ab 2026 rückt das Wohngeld für viele Menschen mit kleinem oder mittlerem Einkommen wieder stärker in den Fokus – auch für Haushalte mit nennenswerten Ersparnissen. Während bei Bürgergeld und der künftigen Grundsicherung strengere Vermögensprüfungen geplant sind, bleiben beim Wohngeld die bekannten, vergleichsweise hohen Vermögensgrenzen von 60.000 Euro plus 30.000 Euro je weiterer Person maßgeblich. Selbstgenutztes Wohneigentum wird in der Regel geschont, und bei Schwerbehinderung kann zusätzlich ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro vom Einkommen abgezogen werden. Wer die Regeln kennt, kann oft verhindern, dass Ersparnisse voreilig aufgebraucht werden müssen. Einen Überblick über Anspruch, Vermögensgrenzen und Freibeträge finden Sie unter anderem beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Wohngeld 2026: Wer Anspruch hat und wie die Hilfe funktioniert
Wohngeld ist ein Zuschuss zu Miete oder Belastung beim Eigenheim für Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Bürgergeld- oder andere Grundsicherungsleistungen beziehen. Entscheidende Faktoren sind Haushaltsgröße, anrechenbare Miete/Belastung und Gesamteinkommen – Vermögen spielt nur dann eine Rolle, wenn es eine bestimmte Grenze überschreitet.
Wohngeld 2026: So hoch darf Ihr Vermögen wirklich sein
Beim Wohngeld gilt keine kleinteilige Vermögensprüfung wie beim Bürgergeld, sondern eine klare Freigrenze für „erhebliches Vermögen“. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG liegt die Grenze bei 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
- Beispiel: Single-Haushalt – bis 60.000 Euro Vermögen bleiben unproblematisch, darüber kann der Anspruch ausgeschlossen sein.
- Beispiel: 4-Personen-Haushalt – bis 150.000 Euro (60.000 + 3 × 30.000) gelten noch als Schonvermögen, sofern keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen.
Zum Schonvermögen zählt in der Praxis regelmäßig auch angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum, das für das Wohngeld als Lastenzuschuss berücksichtigt werden kann und nicht wie normales verwertbares Vermögen behandelt wird.
Diese Ersparnisse und Anlagen zählen beim Wohngeld als Vermögen
Als Vermögen werden vor allem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparguthaben, sonstige Geldanlagen und zusätzliche Immobilien geprüft. Liegt dieses verwertbare Vermögen insgesamt unter der genannten Grenze (60.000 Euro + 30.000 Euro je weiteres Haushaltsmitglied), ist es für den Wohngeldanspruch in der Regel unschädlich.
Fachinformationen betonen, dass auch bei Vermögen unterhalb der Grenze eine Offenlegung verlangt werden kann, wenn die Wohngeldstelle Zweifel an der Bedürftigkeit hat. Für typische Rücklagen wie Notgroschen, kleinere Depots oder eine normale private Altersvorsorge bleiben Wohngeldansprüche damit häufig bestehen.
Schwerbehinderung beim Wohngeld: 1.800‑Euro-Freibetrag aufs Einkommen statt aufs Vermögen
Besonders wichtig für 2026: Bei Schwerbehinderung gibt es keinen zusätzlichen Vermögensfreibetrag, sondern einen Freibetrag beim Einkommen. Der Gesetzgeber gewährt bestimmten Gruppen – darunter Menschen mit Schwerbehinderung – einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro, der vom Jahreseinkommen abgezogen wird und dadurch das anrechenbare Einkommen senkt.
- Dieser Freibetrag kann den Wohngeldanspruch erst ermöglichen oder erhöhen, weil das geprüfte Einkommen künstlich verringert wird.
- Er gilt pro anspruchsberechtigtem Haushaltsmitglied mit Schwerbehinderung und wird nach § 17 WoGG bzw. den entsprechenden Regelungen angewendet.
Wann der 1.800‑Euro-Freibetrag bei Schwerbehinderung greift
Der Wohngeld-Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr knüpft an eine Schwerbehinderung ab GdB 50 oder bestimmte Pflegegrade an. Entscheidend sind folgende Konstellationen:
- GdB 100: Der Freibetrag wird voll gewährt, wenn ein Haushaltsmitglied einen Grad der Behinderung von 100 nachweist.
- Pflegegrad 2 oder 3: Hier wird mindestens GdB 50 unterstellt, sodass der Freibetrag bei entsprechender Pflegebedürftigkeit grundsätzlich gewährt werden kann.
- Pflegegrad 4 oder 5: Es wird in der Regel GdB 100 angenommen, damit besteht ein voller Anspruch auf den Freibetrag, sofern die übrigen Wohngeldvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei GdB unter 50 liegt „nur“ eine Behinderung vor, keine Schwerbehinderung im Sinne des Wohngeldrechts – in diesen Fällen gibt es keinen 1.800-Euro-Freibetrag.
Welche Nachweise die Wohngeldstelle fordert – und wie sich der Freibetrag auswirkt
Damit der Freibetrag berücksichtigt wird, verlangt die Wohngeldstelle klare Nachweise: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid bei GdB sowie Pflegebescheide bei Pflegegrad 2 bis 5. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, kann der Freibetrag in vielen Fällen für den gesamten Bewilligungszeitraum des Wohngeldes nachträglich einbezogen werden, wodurch sich der Anspruch rückwirkend erhöht.
In Praxisbeispielen führt der Abzug von 1.800 Euro vom Jahreseinkommen oft dazu, dass Familien oder Einzelpersonen knapp unter eine relevante Einkommensgrenze rutschen und dadurch erstmals oder in höherer Höhe Wohngeld erhalten.
Wohngeld oder Grundsicherung? Warum Vermögen und Schwerbehinderung 2026 besonders wichtig sind
Parallel zur Entwicklung beim Wohngeld verschärfen sich ab 2026 die Regeln beim Bürgergeld bzw. der geplanten neuen Grundsicherung, insbesondere beim Schonvermögen und der sofortigen Vermögensprüfung. Während dort altersabhängige, deutlich niedrigere Vermögensfreibeträge gelten sollen, bleiben beim Wohngeld die bekannten, deutlich höheren Vermögensgrenzen (60.000 Euro + 30.000 Euro je weiteres Haushaltsmitglied) maßgeblich.
Gerade Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedarf sollten daher frühzeitig prüfen, ob Wohngeld plus andere vorrangige Leistungen eine Alternative oder Ergänzung zur Grundsicherung darstellen, bevor Ersparnisse angetastet werden müssen.
Kurz erklärt: Vermögensgrenzen und Schwerbehinderten-Freibetrag beim Wohngeld 2026
| Aspekt | Regel 2026 beim Wohngeld |
|---|---|
| Vermögensfreibetrag | 60.000 € für das erste Haushaltsmitglied, 30.000 € je weiteres Mitglied |
| Vermögensarten | Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, weitere Immobilien als verwertbares Vermögen |
| Selbstgenutztes Wohneigentum | In der Regel als angemessenes Schonvermögen geschützt |
| Schwerbehinderung | Kein extra Vermögensfreibetrag, aber 1.800 € jährlicher Einkommensfreibetrag |
| Voraussetzung Freibetrag | Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) oder Pflegegrad 2–5 mit entsprechenden Nachweisen |

