Suchterkrankung als Schwerbehinderung anerkannt: So lässt sich der Grad der Behinderung (GdB) durchsetzen

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Alkohol, Medikamente, illegale Drogen, Glücksspiel: Was lange als persönliches Versagen abgestempelt wurde, ist längst als ernsthafte Krankheit anerkannt – und kann sogar als Schwerbehinderung eingestuft werden. Wer wegen einer Suchterkrankung im Alltag, im Job und im sozialen Leben massiv eingeschränkt ist, hat realistische Chancen auf einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr – mit wichtigen Rechten, Schutz im Arbeitsleben und finanziellen Vorteilen. Wie das funktioniert, welche Unterlagen nötig sind, welche Fehler Behörden häufig machen und welche Urteile Betroffenen Rückenwind geben – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Wann Sucht zur Schwerbehinderung wird

Rechtlich gilt: Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Gesamt-GdB von mindestens 50 festgestellt wird (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Entscheidend ist dabei nicht die Diagnose „Sucht“ an sich, sondern wie stark die Krankheit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauerhaft einschränkt (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Sucht wird in der Praxis vor allem dann als Schwerbehinderung anerkannt, wenn sie:

  • chronisch und schwer ausgeprägt ist,
  • zu erheblichen organischen Schäden (z.B. Leber, Herz, Nervensystem) geführt hat,
  • oder mit ausgeprägten psychischen Störungen wie Depression, Angststörungen oder Persönlichkeitsveränderungen einhergeht.

Die Bewertung orientiert sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), insbesondere den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ in der Anlage zu § 2 VersMedV. Dort finden sich Richtwerte, nach denen Behörden einschätzen, ob etwa eine Abhängigkeit mit Kontrollverlust und massiven Einschränkungen mindestens einen GdB von 50 rechtfertigt.

Welche GdB-Stufen bei Sucht möglich sind

Der GdB wird in Zehner-Schritten von 20 bis 100 vergeben; ab 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Bei Suchterkrankungen reicht die Spanne – je nach Schwere der Folgen – von leichter Behinderung bis zur vollen Schwerbehinderung.

Typische Konstellationen:

  • Leichtere Suchtproblematik mit noch relativ stabiler Alltagsbewältigung: eher GdB 20–30.
  • Deutlich beeinträchtigte Alltagsfunktion, regelmäßige Rückfälle, Therapien, Einschränkungen im Berufsleben: GdB 40–50.
  • Schwere, chronische Abhängigkeit mit Kontrollverlust, massiven körperlichen oder seelischen Schäden und sozialen Einbrüchen: Gesamt-GdB nicht unter 50, teils deutlich höher.

Wichtig: Oft kommen mehrere Einschränkungen zusammen – etwa Sucht plus Depression, Wirbelsäulenleiden oder Herzprobleme. Dann wird ein Gesamt-GdB gebildet, der höher liegen kann als die Einzelwerte; Grundlage ist § 69 SGB IX sowie Teil A der Anlage zur VersMedV.

Prägende Urteile: Gerichte stärken Betroffene

Die Rechtsprechung zeigt: Behörden neigen dazu, psychische Erkrankungen und Sucht zu niedrig zu bewerten – Gerichte bremsen das.

Beispiele:

  • Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erkannte einem Mann mit Suchtkrankheit und Depression einen GdB von 50 zu und bestätigte damit die Schwerbehinderung. Grundlage waren seelische Störungen mit Einzel-GdB 40 plus weitere Beeinträchtigungen, die in der Gesamtwürdigung den Gesamt-GdB auf 50 anhoben.
  • In anderen Verfahren rügten Gerichte „schlampige Prüfungen“ und machten klar: Gerade bei psychischen Erkrankungen und Sucht reicht ein reines „Aktenverfahren“ ohne ernsthafte medizinische Würdigung nicht aus.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verlangen ausdrücklich eine Gesamtschau aller Einschränkungen und warnen davor, mehrere leichte Störungen einfach zu ignorieren. Für Betroffene bedeutet das: Widerspruch und Klage können sich lohnen, wenn ein Antrag vorschnell abgewiesen oder ein zu niedriger GdB festgesetzt wird.

So läuft der Antrag auf GdB bei Sucht

Der Weg zur Anerkennung führt über einen Antrag auf Feststellung des GdB bei der zuständigen Behörde, meist Versorgungsamt oder Kommunalverwaltung (§ 69 Abs. 1 SGB IX).

Typischer Ablauf:

  • Antrag stellen: Formulare gibt es online über die Versorgungsämter oder die Behindertenbeauftragten der Länder.
  • Gesundheitsstörungen angeben: Alle Diagnosen aufführen – Sucht, psychische Erkrankungen, körperliche Folgeerkrankungen – und behandelnde Ärzte benennen.
  • Unterlagen einreichen: Entlassungsberichte aus Entzugskliniken, Therapieberichte, psychiatrische Gutachten, Facharztberichte erleichtern die Einstufung.
  • Medizinische Bewertung: Die Behörde holt Befundberichte ein und lässt diese von sozialmedizinisch erfahrenen Ärzten im Lichte der VersMedV bewerten.
  • Bescheid: Es wird ein Gesamt-GdB festgesetzt; ab 50 gilt der Status „schwerbehindert“, teils mit Merkzeichen wie G (erhebliche Gehbehinderung) oder B (Begleitung nötig).

Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, hat einen Monat Zeit für Widerspruch. Bleibt dieser erfolglos, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich – kostenfrei, aber oft mit anwaltlicher oder Verbandsunterstützung besser durchsetzbar (z.B. VdK, Sozialverbände).

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Rechte und Vorteile mit Schwerbehinderung

Ein anerkannter GdB von 50 und mehr ist mehr als ein Eintrag im Ausweis – er sichert konkrete Rechte.

Zu den wichtigsten Vorteilen zählen:

  • Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis (§ 168 SGB IX).
  • Anspruch auf Zusatzurlaub von in der Regel fünf Arbeitstagen pro Jahr (§ 208 SGB IX).
  • Steuerliche Entlastung durch den Pauschbetrag, je nach GdB gestaffelt (§ 33b EStG).
  • Erleichterter Zugang zu Reha-Leistungen, Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Nachteilsausgleichen (z.B. beim ÖPNV, Kfz-Steuer, Parkplatzregelungen – abhängig von Merkzeichen).
  • Besondere Förderungen bei der Arbeitsplatzgestaltung und Unterstützung durch Integrationsämter.

Gerade für Menschen mit Suchterkrankung, die häufig Brüche im Erwerbsleben erleben, können diese Nachteilsausgleiche entscheidend sein, um im Job zu bleiben oder wieder Fuß zu fassen.

Typische Fehler – und wie man sie vermeidet

Viele Betroffene verzichten aus Scham ganz auf einen Antrag oder spielen die Schwere der Erkrankung herunter – mit fatalen Konsequenzen für den GdB. Wer seine Einschränkungen nicht klar schildert, läuft Gefahr, dass die Behörde lediglich eine „leichte“ Problematik annimmt und den GdB zu niedrig ansetzt.

Worauf es ankommt:

  • Alltag realistisch beschreiben: Wie oft kommt es zu Rückfällen, Klinikaufenthalten, Arbeitsunfähigkeitszeiten? Wie sehr sind Beziehungen, Haushalt und Arbeit beeinträchtigt?
  • Psychische Folgen nicht unterschlagen: Depression, Angststörungen, kognitive Einschränkungen und Persönlichkeitsveränderungen gehören voll in die Bewertung.
  • Folgeerkrankungen mit aufnehmen: Herz, Leber, Nervensystem, Bewegungsapparat – alles muss in der Gesamtschau berücksichtigt werden.
  • Fristen beachten: Widerspruchsfrist einhalten und bei Ablehnung frühzeitig Beratung suchen, etwa bei Sozialverbänden oder spezialisierten Rechtsanwälten.

Ein Beispiel aus der Praxis: In einem Fall erkannte ein Gericht erst nach genauer Gesamtwürdigung an, dass mehrere „eher marginale“ Erkrankungen zusammen doch eine Schwerbehinderung begründen – ein wichtiger Hinweis für alle, die sich mit einem GdB knapp unter 50 nicht zufriedengeben sollten.

Quellen:

  • Gesund.bund.de: „Rechte von Menschen mit Schwerbehinderung“
  • Behindertenbeauftragter des Bundes: „Schwerbehinderung laut SGB IX“
  • VdK Deutschland: „Psychische und seelische Behinderung – GdB beantragen“
  • LSG Berlin-Brandenburg, Urteil zu Depression und Suchtkrankheit – GdB 50

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