Akute Arzttermine, kranke Kinder, Weiterbildung, Teilzeitwunsch oder Ehrenamt – viele Beschäftigte wissen gar nicht, welche starken Rechte das Arbeitsrecht ihnen hier tatsächlich einräumt. Wer seine Möglichkeiten kennt, kann den Alltag entspannter planen, Konflikte mit dem Arbeitgeber vermeiden und Familie, Beruf und Engagement deutlich besser unter einen Hut bringen. Alle wichtigen Infos dazu finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Arzttermine in der Arbeitszeit
Plötzlich starke Schmerzen, ein akuter Facharzttermin oder eine dringend nötige Untersuchung: In solchen Fällen darf die Arbeit ruhen – ohne dass der Lohn automatisch entfällt oder Überstunden fällig werden. Entscheidend ist, dass der Termin medizinisch notwendig ist und nicht ohne Weiteres außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann; dann besteht in der Regel keine Pflicht, die versäumte Zeit nachzuarbeiten.
Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber allerdings rechtzeitig informieren und auf Verlangen eine Bescheinigung der Praxis vorlegen. Planbare Routinekontrollen gelten als private Angelegenheit und sollten daher möglichst vor oder nach der Arbeit stattfinden, sonst drohen Minusstunden oder Nacharbeit.
Kinderkrankentage: Wenn der Nachwuchs flachliegt
Wenn ein Kind krank ist, haben gesetzlich versicherte Eltern einen klar geregelten Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Pro Jahr stehen jedem Elternteil für jedes Kind in der Regel 15 Arbeitstage zu, insgesamt also 30 Tage pro Kind für eine Familie mit zwei Elternteilen; Alleinerziehende kommen sogar auf 30 Tage pro Kind und Jahr.
Bei mehreren Kindern gibt es eine Obergrenze: Pro Elternteil sind höchstens 35 Kinderkrankentage möglich, Alleinerziehende können insgesamt bis zu 70 Tage in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass ein ärztliches Attest vorliegt, das bescheinigt, dass das Kind Betreuung braucht und keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann.
Bildungsurlaub: Zehn Tage für den Kopf
Ob Sprachkurs, politisches Seminar oder berufliche Weiterbildung – in vielen Bundesländern haben Beschäftigte Anspruch auf zusätzlichen Bildungsurlaub. In der Mehrheit der Länder sind es zehn Tage in zwei Jahren, die für anerkannte Bildungsveranstaltungen genutzt werden können, ohne dass der reguläre Jahresurlaub angegriffen werden muss.
Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland, etwa bei der Übertragbarkeit nicht genutzter Tage oder bei Fristen für den Antrag. Wer die Chance nutzen will, sollte frühzeitig planen, das gewünschte Seminar rechtzeitig anmelden und den Antrag fristgerecht beim Arbeitgeber einreichen.
Brückenteilzeit: Vorübergehend kürzer treten
Seit einigen Jahren können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen klar begrenzten Zeitraum reduzieren und danach automatisch zur ursprünglichen Stundenzahl zurückkehren – das Prinzip der sogenannten Brückenteilzeit. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und das Unternehmen in der Regel mindestens 46 Beschäftigte hat.
Die Dauer der Brückenteilzeit liegt gesetzlich in einem Korridor von mindestens einem und höchstens fünf Jahren. Während dieser Phase schützt das Gesetz vor einem „Hängenbleiben“ in Teilzeit: Nach Ablauf der vereinbarten Zeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit.
Freistellung für Ehrenamt
Ohne freiwilliges Engagement würde vieles in der Gesellschaft schlicht nicht funktionieren – entsprechend gibt es in mehreren Bundesländern Gesetze zur Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Oft können Beschäftigte für Einsätze in der Jugendarbeit, im Katastrophenschutz oder bei bestimmten Vereinstätigkeiten mehrere Tage im Jahr von der Arbeit freigestellt werden, teilweise sogar unter Fortzahlung des Entgelts.
Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht: Während etwa in einzelnen Ländern bis zu zwölf Tage bezahlte Freistellung für Jugendarbeit möglich sind, begrenzen andere die Dauer am Umfang der regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder sehen nur unbezahlte Freistellung vor. Wer sich engagieren will, sollte daher sowohl das Landesgesetz als auch eventuelle tarifliche Sonderregelungen prüfen.
Ergonomische Arbeitsmittel – auch im Homeoffice
Rückenschmerzen, Nackenverspannungen oder Augenprobleme sind am Arbeitsplatz kein Schicksal, das einfach hingenommen werden muss. Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung verpflichten Arbeitgeber dazu, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit möglichst vermieden oder reduziert werden – dazu gehört ein ergonomischer Arbeitsplatz mit geeigneten Arbeitsmitteln.
Das betrifft längst nicht mehr nur den klassischen Büroarbeitsplatz im Betrieb: Auch im Homeoffice sind Unternehmen verpflichtet, auf ergonomische Arbeitsbedingungen zu achten, wenn sie mobiles Arbeiten dauerhaft anordnen oder entsprechende Arbeitsplätze einrichten. Dazu können etwa ein verstellbarer Schreibtischstuhl, ein geeigneter Bildschirm oder ergonomische Eingabegeräte gehören.


