Eine vierköpfige Familie kann grundsätzlich Wohngeld erhalten, obwohl sie bis zu 150.000 Euro an verwertbarem Vermögen besitzt. Der Betrag ergibt sich aus 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und jeweils 30.000 Euro für drei weitere Personen. Entscheidend bleibt aber: Vermögen ist nur eine Voraussetzung – auch Einkommen, Miete, Wohnort und mögliche Ausschlussleistungen prüft die Wohngeldstelle.
Viele Familien gehen davon aus, dass Rücklagen auf dem Konto automatisch den Wohngeldanspruch zerstören. Das stimmt so nicht. Wer für Notfälle, die Kinder oder die Altersvorsorge gespart hat, sollte deshalb nicht vorschnell auf einen Antrag verzichten, sondern die maßgeblichen Werte sorgfältig prüfen lassen.
Wie viel Vermögen darf eine vierköpfige Familie für Wohngeld haben?
Eine vierköpfige Familie darf regelmäßig bis zu 150.000 Euro verwertbares Vermögen haben, ohne allein deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen zu sein. Die Berechnung lautet: 60.000 Euro für die erste Person plus 30.000 Euro für jedes weitere der drei Haushaltsmitglieder. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nennt diese Grenze ausdrücklich als Maßstab für „erhebliches Vermögen“.
Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller. -
Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!
Bürger & Geld auf Google News folgen| Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder | Vermögensgrenze |
|---|---|
| 1 Person | 60.000 Euro |
| 2 Personen | 90.000 Euro |
| 3 Personen | 120.000 Euro |
| 4 Personen | 150.000 Euro |
| 5 Personen | 180.000 Euro |
Für eine typische Familie mit zwei Elternteilen und zwei minderjährigen Kindern bedeutet das: Die Ersparnisse aller vier Personen werden grundsätzlich zusammen betrachtet. Liegen Bankguthaben, Wertpapiere und andere verwertbare Werte insgesamt nicht über 150.000 Euro, ist die Vermögensfrage im Regelfall kein Hindernis für Wohngeld.
Zählt das Geld der Kinder beim Wohngeld mit?
Ja, auch Vermögen der Kinder kann bei einer vierköpfigen Familie für die Wohngeldprüfung relevant sein, wenn die Kinder als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden. Dazu können etwa Sparguthaben auf Kinderkonten, Depots oder andere verwertbare Geldanlagen gehören. Gleichzeitig erhöht jedes weitere berücksichtigte Familienmitglied die Vermögensgrenze um 30.000 Euro.
Ein Beispiel macht das deutlich: Eltern besitzen zusammen 118.000 Euro auf Konten und in Fonds. Für die beiden Kinder liegen jeweils 8.000 Euro auf Sparbüchern. Zusammen verfügt der Haushalt damit über 134.000 Euro. Bei vier berücksichtigten Personen liegt diese Summe unter dem Richtwert von 150.000 Euro – das Vermögen schließt Wohngeld daher nicht automatisch aus.
Wichtig ist die vollständige und zutreffende Angabe im Antrag. Wer Kinderkonten oder Kapitalanlagen verschweigt, riskiert Rückforderungen und im Einzelfall ein Bußgeld. Die Wohngeldstelle darf Angaben außerdem durch Datenabgleiche überprüfen, etwa bei gemeldeten Kapitalerträgen.
Welche Werte rechnet die Wohngeldstelle als Vermögen an?
Als relevantes Vermögen gelten vor allem Werte, die verwertbar sind und zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könnten. Das sind insbesondere Bank- und Sparguthaben, Tagesgeld, Festgeld, Aktien, Fonds, Wertpapiere sowie wertvolle Gegenstände. Nicht jeder Gegenstand im Haushalt und nicht jedes Eigentum zählt jedoch in gleicher Weise.
| In der Regel relevantes Vermögen | In der Regel nicht als erhebliches Vermögen behandelt |
|---|---|
| Girokonto und Bargeld | Selbst genutztes Wohneigentum |
| Tagesgeld und Festgeld | Angemessenes Kraftfahrzeug |
| Sparbücher und Bausparguthaben | Anwartschaft auf Betriebsrente |
| Aktien, ETFs, Fonds und Anleihen | Üblicher Hausrat und persönliche Gegenstände |
| Wertvolle Schmuckstücke oder Sammlungen | Gegenstände ohne nennenswerten Verkaufswert |
| Nicht selbst genutzte Immobilien | — |
Selbst genutztes Wohneigentum ist besonders wichtig: Eine Familie, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, verliert den Wohngeldanspruch nicht allein deshalb, weil sie Eigentum besitzt. Eigentümer können unter Voraussetzungen statt Mietzuschuss einen Lastenzuschuss erhalten. Berücksichtigt werden dabei bestimmte Wohnkosten wie Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bewirtschaftungskosten.
Ist die Grenze von 150.000 Euro ein automatischer Freibetrag?
Nein, die 150.000 Euro sind keine klassische „Abzugsposition“, die erst vom Gesamtvermögen abgezogen wird. Beim Wohngeld geht es darum, ob der Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt und deshalb ein Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gesetz selbst nennt keine starre Eurogrenze, sondern schließt Wohngeld aus, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre.
Die Verwaltungspraxis verwendet deshalb die Grenze von 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere Person als zentralen Orientierungswert. Bis zu dieser Grenze liegt im Regelfall kein erhebliches Vermögen vor. Oberhalb der Grenze sollte eine Familie den Antrag dennoch nicht ohne Prüfung aufgeben, weil die konkrete Verwertbarkeit einzelner Vermögenswerte bedeutsam sein kann.
Wer beispielsweise Miteigentum an einer schwer verkäuflichen Immobilie geerbt hat, sollte dies gegenüber der Wohngeldstelle genau erläutern und vorhandene Unterlagen beifügen. Dass ein Wert auf dem Papier besteht, bedeutet nicht zwingend, dass er kurzfristig und wirtschaftlich sinnvoll zur Finanzierung der Lebenshaltung eingesetzt werden kann.
Reicht Vermögen unter 150.000 Euro automatisch für Wohngeld?
Nein, Vermögen unter 150.000 Euro eröffnet nur die Chance auf Wohngeld; es begründet keinen automatischen Anspruch. Die Wohngeldhöhe hängt vor allem von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen und der zuschussfähigen Miete oder Belastung ab. Auch die Mietenstufe am Wohnort ist entscheidend.
Für eine vierköpfige Familie kann das praktisch bedeuten: Trotz 80.000 oder 140.000 Euro Rücklagen kann Wohngeld möglich sein, wenn das laufende Einkommen vergleichsweise niedrig ist und die Wohnkosten hoch sind. Umgekehrt kann ein Haushalt mit deutlich weniger Vermögen leer ausgehen, wenn das Einkommen für die jeweilige Miete und Haushaltsgröße bereits zu hoch ist.
Kindergeld und Kinderzuschlag werden bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung nicht als Einkommen angerechnet. Gerade Familien sollten deshalb prüfen, ob neben Wohngeld auch Kinderzuschlag in Betracht kommt. Beide Leistungen können zusammen bezogen werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Leistungen schließen Wohngeld für Familien aus?
Wohngeld ist grundsätzlich nicht für Haushalte gedacht, deren Unterkunftskosten bereits durch bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein gleichzeitiger Bezug für denselben Bedarf ist regelmäßig ausgeschlossen.
Für Familien ist die Abgrenzung oft schwierig: Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, sollte nicht einfach auf Wohngeld umsteigen oder einen Antrag zurücknehmen, ohne die gesamte Haushaltsrechnung prüfen zu lassen. Bei Familien mit Erwerbseinkommen kann aber gerade die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag eine Alternative sein, wenn sie den Lebensunterhalt ohne Grundsicherung deckt.
Wohngeld ist damit kein Ersatz für Bürgergeld oder Sozialhilfe. Es ist ein Zuschuss für Haushalte mit eigenem, aber für die Wohnkosten nicht ausreichendem Einkommen. Das Bundesministerium beschreibt Wohngeld ausdrücklich als vorrangige Leistung für Haushalte oberhalb des Existenzminimums.
Was sollten Familien beim Wohngeldantrag angeben?
Familien sollten Vermögen, Einkommen und Wohnkosten vollständig belegen, damit die Wohngeldstelle den Antrag korrekt bearbeiten kann. Zu den üblichen Nachweisen gehören Kontoauszüge, Spar- und Depotunterlagen, Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Einkommensbelege, Kindergeldnachweise und – bei Eigentum – Unterlagen zu Darlehen, Zinsen und laufenden Belastungen.
Besonders wichtig ist, dass der Antrag möglichst früh gestellt wird. Wohngeld wird in der Regel ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingeht. Für vergangene Monate wird die Leistung normalerweise nicht nachgezahlt.
Die Bewilligung erfolgt im Allgemeinen für zwölf Monate, kann aber im Einzelfall auch kürzer oder länger sein. Verändert sich währenddessen die familiäre oder finanzielle Situation erheblich – etwa durch eine Geburt, eine deutliche Einkommenssenkung oder eine Mieterhöhung –, kann ein Antrag auf höheres Wohngeld sinnvoll sein.
FAQ zum Vermögen bei Wohngeld
Darf eine Familie mit zwei Kindern 150.000 Euro auf dem Konto haben?
Ja, bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern gelten regelmäßig 150.000 Euro als maßgeblicher Wert für erhebliches verwertbares Vermögen. Das sind 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für drei weitere Personen. Einkommen, Wohnkosten und ein möglicher Leistungsausschluss werden trotzdem zusätzlich geprüft.
Werden die Sparguthaben der Kinder zum Familienvermögen gerechnet?
Ja, Guthaben auf Konten oder Sparbüchern der Kinder können in die Prüfung einfließen, wenn die Kinder zum Wohngeldhaushalt gehören. Zugleich erhöht jedes berücksichtigte Kind die maßgebliche Vermögensgrenze um 30.000 Euro. Kindervermögen sollte im Antrag immer vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden.
Zählt das selbst bewohnte Eigenheim als schädliches Vermögen?
Nein, selbst genutztes Wohneigentum wird nach den Informationen des Bundesministeriums nicht als erhebliches Vermögen in diesem Sinn behandelt. Eigentümer können bei erfüllten Voraussetzungen Lastenzuschuss erhalten. Maßgeblich bleiben die Höhe der Belastung, das Einkommen und die Zahl der Haushaltsmitglieder.
Kann eine vierköpfige Familie mit 160.000 Euro Vermögen trotzdem Wohngeld bekommen?
Das ist schwieriger, aber eine individuelle Prüfung kann sinnvoll sein. Die 150.000 Euro sind der regelmäßige Orientierungswert für vier Haushaltsmitglieder; oberhalb davon prüft die Behörde genauer, ob erhebliches und tatsächlich verwertbares Vermögen vorliegt. Nicht jeder Vermögenswert ist kurzfristig oder ohne erhebliche Nachteile einsetzbar.
Fazit: Familie mit 2 Kindern darf 150.000 Euro auf dem Konto haben und Wohngeld beziehen
Eine vierköpfige Familie kann beim Wohngeld regelmäßig bis zu 150.000 Euro verwertbares Vermögen haben, ohne allein wegen ihrer Rücklagen ausgeschlossen zu sein. Das nimmt vielen Eltern die Sorge, dass Notgroschen, Kindersparbücher oder langjährige Ersparnisse automatisch jeden Anspruch verhindern.
Ob am Ende wirklich Wohngeld gezahlt wird, entscheidet jedoch nicht das Vermögen allein. Familien sollten deshalb das gesamte Bild prüfen: Einkommen, Bruttokaltmiete, Mietenstufe, Haushaltsgröße, Kinderzuschlag und mögliche Ausschlussleistungen. Der Wohngeldrechner des Bundes kann eine erste Orientierung geben; verbindlich entscheidet die örtlich zuständige Wohngeldbehörde.