Grundsicherung im Alter: 20 oder 30 % von der eigenen Rente behalten! Das soll kommen!

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Wer im Alter trotz eigener Rente auf Grundsicherung angewiesen ist, kennt die Sorge: Lohnt sich jahrzehntelange Beitragszahlung überhaupt, wenn die Rente nahezu vollständig auf die Sozialleistung angerechnet wird? Genau hier setzt ein neuer Reformvorschlag der Alterssicherungskommission an. Künftig könnten deutlich mehr Rentnerinnen und Rentner einen Teil ihrer gesetzlichen Rente zusätzlich zur Grundsicherung behalten – im Gespräch sind 20 oder 30 Prozent ab dem ersten Euro. Wichtig ist aber: Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht.

Was die Rentenkommission vorschlägt

Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. Darin empfiehlt sie, die Anrechnung gesetzlicher Renten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu zu ordnen. Ziel ist, dass Menschen mit eigenen Beitragszeiten im Ruhestand spürbar mehr verfügbares Einkommen haben als Personen ohne oder mit nur sehr geringen Rentenansprüchen.

Kern der Empfehlung 19: Ein Rentenfreibetrag soll künftig auch denjenigen offenstehen, die keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben. Das wäre besonders wichtig für Menschen mit lückenhaften Erwerbsbiografien – etwa wegen Teilzeit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Krankheit oder längeren Phasen mit niedrigem Einkommen.

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Nach bisher bekannten Modellüberlegungen könnte ein Anteil von 20 oder 30 Prozent der Bruttorente von der Anrechnung ausgenommen werden. Anders als beim derzeitigen System wäre denkbar, den Freibetrag bereits ab dem ersten Euro der gesetzlichen Rente zu berechnen. Die konkrete Prozentzahl, eine mögliche Höchstgrenze und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind allerdings noch offen.

Warum die aktuelle Regel viele ausschließt

Derzeit gilt für den besonderen Rentenfreibetrag § 82a SGB XII eine zentrale Zugangsvoraussetzung: Betroffene müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten aus anderen Alterssicherungssystemen erreicht haben. Erst dann bleiben monatlich 100 Euro der gesetzlichen Rente sowie 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt.

Für Alleinstehende beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 563 Euro. Daraus folgt derzeit ein maximaler Rentenfreibetrag von 281,50 Euro monatlich. Wer die 33 Jahre nicht erfüllt, kann diesen speziellen Freibetrag nach geltendem Recht jedoch nicht allein deshalb beanspruchen, weil eine kleine gesetzliche Rente vorhanden ist.

Genau diese Grenze erzeugt in der Praxis Streit und Enttäuschung. Eine Person kann viele Jahre gearbeitet, Beiträge gezahlt und dennoch weniger als 33 anrechenbare Grundrentenjahre erreicht haben. Das betrifft beispielsweise Versicherte mit längeren Phasen der Arbeitslosigkeit, mit Teilzeit wegen Betreuung oder Pflege oder mit Erwerbsunterbrechungen. Die Kommission will diesen Abstand künftig verringern.

20 oder 30 Prozent: Was das praktisch bedeuten würde

Die entscheidende Änderung wäre nicht bloß eine höhere Rechengröße. Sie würde den Grundsatz stärken, dass eigene Beitragsleistung im Alter auch bei ergänzender Grundsicherung finanziell sichtbar bleibt.

Bei einer monatlichen Bruttorente von 900 Euro ergäben sich in einem reinen Prozentmodell folgende Größen:

Monatliche BruttorenteFreibetrag bei 20 ProzentFreibetrag bei 30 Prozent
500 Euro100 Euro150 Euro
900 Euro180 Euro270 Euro
1.200 Euro240 Euro360 Euro
1.500 Euro300 Euro450 Euro vor einer möglichen Obergrenze

Diese Zahlen sind lediglich Rechenbeispiele. Sie bedeuten nicht, dass Betroffene automatisch genau diesen Betrag zusätzlich ausgezahlt bekommen. Die Grundsicherung wird immer individuell berechnet: Regelbedarf, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, weiteres Einkommen, Vermögen sowie Unterhaltsansprüche können das Ergebnis beeinflussen.

Eine mögliche Obergrenze wäre zudem weiterhin denkbar. Im Bericht werden höhere Grenzen als im heutigen Recht erörtert; als Modellgröße wird eine Deckelung bis zu zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 diskutiert. Bei 563 Euro Regelbedarf wären das rechnerisch 375,33 Euro im Monat. Auch das ist bislang kein beschlossener Höchstbetrag, sondern eine mögliche Ausgestaltung innerhalb der Reformüberlegungen.

Für wen die Reform besonders wichtig wäre

Besonders profitieren könnten Rentnerinnen und Rentner, die aufstockende Grundsicherung erhalten oder wegen einer niedrigen Rente künftig einen Antrag stellen müssten, aber die heutige 33-Jahres-Voraussetzung nicht schaffen. Für sie könnte erstmals ein eigener gesetzlicher Rentenfreibetrag entstehen.

Das betrifft auch Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung. Die Empfehlung richtet sich ausdrücklich nicht nur an die Grundsicherung im Alter, sondern auch an die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Wer wegen einer schweren Erkrankung oder Behinderung dauerhaft nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und auf Leistungen des Sozialamts angewiesen ist, könnte daher ebenfalls erfasst werden.

Ein Beispiel: Eine alleinlebende Rentnerin bezieht 900 Euro gesetzliche Bruttorente und benötigt wegen Miete und Lebenshaltungskosten ergänzende Grundsicherung. Erhielte sie künftig einen Freibetrag von 30 Prozent, wären rechnerisch 270 Euro ihrer Rente geschützt. Statt praktisch jeden zusätzlichen Renteneuro über die Grundsicherung zu verlieren, bliebe ein deutlich größerer Teil ihrer eigenen Versicherungsleistung im Haushaltsbudget.

Das kann im Alltag entscheidend sein: für Medikamente, Kleidung, Fahrten zu Angehörigen, eine neue Waschmaschine oder die kleine finanzielle Reserve, die bislang oft fehlt. Die Reform wäre deshalb keine allgemeine Rentenerhöhung für alle, sondern eine Änderung der Einkommensanrechnung für Menschen mit Grundsicherungsbedarf.

Was jetzt gilt – und was Betroffene tun können

Der aktuelle Rechtsstand ist eindeutig: Die Empfehlung der Alterssicherungskommission schafft keinen unmittelbaren Anspruch. Weder 20 noch 30 Prozent können derzeit beim Sozialamt verlangt werden, solange Bundestag und Bundesrat keine gesetzliche Neuregelung beschlossen haben. Das BMAS betont selbst, dass über die konkrete Ausgestaltung des neuen Freibetrags erst im Zuge der Umsetzung und der geplanten Sozialstaatsreform entschieden werden soll.

Wer bereits Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, sollte dennoch prüfen lassen, ob der geltende Freibetrag nach § 82a SGB XII richtig berücksichtigt wird. Entscheidend sind insbesondere die anerkannten Grundrentenzeiten. Diese können nicht nur durch Pflichtbeiträge aus Beschäftigung entstehen, sondern teilweise auch durch Kindererziehung, Pflege oder bestimmte Zeiten mit Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

Sinnvoll ist es, beim Sozialamt den aktuellen Bewilligungsbescheid, die Renteninformation und – soweit vorhanden – eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zu den Grundrentenzeiten bereitzuhalten. Wird ein bestehender Freibetrag übersehen oder falsch berechnet, kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Für die geplante allgemeine Neuregelung gilt dagegen: Abwarten ist derzeit rechtlich unvermeidlich, beobachten aber sinnvoll.

Häufige Fragen zum neuen Rentenfreibetrag

Ist der Freibetrag von 20 oder 30 Prozent schon beschlossen?

Nein. Die Werte von 20 und 30 Prozent sind bislang diskutierte Modelle aus den Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Ein Gesetz mit verbindlicher Höhe, Startdatum und Berechnungsregeln liegt noch nicht vor.

Können Rentner den neuen Freibetrag schon beim Sozialamt beantragen?

Nein. Ein Antrag auf Grundsicherung ist jederzeit möglich, aber der neue allgemeine Rentenfreibetrag kann noch nicht verlangt werden. Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt es bei den bestehenden Regeln des SGB XII.

Gilt der Plan auch ohne 33 Grundrentenjahre?

Genau darin liegt der zentrale Reformgedanke. Die Kommission empfiehlt einen Freibetrag auch für Personen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind. Ob der Gesetzgeber diese Empfehlung vollständig übernimmt und welche Voraussetzungen künftig gelten sollen, ist jedoch offen.

Ist das eine Rentenerhöhung für alle Rentnerinnen und Rentner?

Nein. Die Reform würde die gesetzliche Rente nicht für alle erhöhen. Sie betrifft die Anrechnung eigener gesetzlicher Renten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einen Vorteil hätten daher nur Menschen, die diese Sozialleistung erhalten oder wegen ihres Bedarfs darauf Anspruch hätten.

Fazit

Der Vorschlag könnte eine spürbare Lücke im System der Grundsicherung schließen: Eigene Rentenbeiträge würden auch für Menschen mit weniger als 33 Grundrentenjahren stärker honoriert. Ob am Ende 20 oder 30 Prozent der Rente geschützt werden, ob eine Obergrenze gilt und wann die Änderung kommt, entscheidet aber erst ein späteres Gesetzgebungsverfahren.

Bis dahin sollten Betroffene ihre bestehenden Ansprüche nicht unterschätzen. Wer die 33 Jahre bereits erfüllt, kann schon heute einen Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII erhalten. Wer sie nicht erfüllt, hat nach dem neuen Plan Hoffnung auf eine gerechtere Regelung – einen Anspruch aber noch nicht.

Quellen

Weiterführende Info

Mehr Rente trotz Grundsicherung: Kommission will Beitragsjahre stärker schützen


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