Mit der Einführung des Grundsicherungsgeldes ab Juli 2026 ändert sich für viele Familien vor allem der Name der Leistung – die Bedürfnisse der Kinder bleiben dieselben: Schulranzen, Hefte, Sportzeug, Nachhilfe oder das warme Mittagessen in der Schule. Kinder aus Haushalten mit Grundsicherungsgeld haben auch im Schuljahr 2026/2027 Anspruch auf ein umfangreiches Paket an Bildungs- und Teilhabeleistungen, das weit über den reinen Regelsatz hinausgeht. Entscheidend ist, diese Ansprüche zu kennen und rechtzeitig zu beantragen, denn viele Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der folgende Überblick zeigt, welche Unterstützung es konkret gibt, welche Beträge gelten und wo die wichtigsten Praxisfallen im Alltag mit Grundsicherungsgeld liegen.
Grundsicherungsgeld und BuT: Rechtsrahmen für Schulkinder
Mit der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld bleibt der Rechtskreis unverändert im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche werden – wie bereits für 2024 und 2025 – auch für 2026 nicht erhöht, bleiben also auf dem bekannten Niveau.
Zusätzlich zum Regelbedarf greifen die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II (für Familien mit Grundsicherungsgeld) bzw. § 34 SGB XII (für Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter). Diese BuT-Leistungen gelten bundesweit und werden von Kommunen, Jobcentern oder Sozialämtern umgesetzt.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie oder ihre Eltern Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Schulbedarf: 195 Euro pro Schuljahr 2026/2027
Für den persönlichen Schulbedarf sieht das Bildungs- und Teilhabepaket eine jährliche Pauschale von 195 Euro pro Schuljahr vor. Dieser Betrag bleibt für 2026/2027 unverändert und wird in zwei Raten ausgezahlt:
- 130 Euro zum Beginn des Schuljahres (in der Regel August 2026),
- 65 Euro zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres (Februar 2027).
Die Pauschale soll Kosten für Ranzen, Hefte, Bücher, Stifte, Taschenrechner und anderes Schulmaterial abdecken. Sie wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und ist zweckgebunden für den Schulbedarf des Kindes vorgesehen.
Im Regelfall erfolgt die Auszahlung automatisch, wenn das Kind bereits im Leistungsbezug ist und als Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule registriert ist. In einigen Kommunen ist dennoch ein kurzer Antrag oder eine Schulbescheinigung nötig – hier sollten Sie die Hinweise Ihres Jobcenters oder Sozialamts beachten.
Neben dem Schulbedarf umfasst das Bildungspaket weitere Leistungen, die im Schuljahr 2026/2027 besonders wichtig sind.
Gemeinschaftliches Mittagessen
Für das Mittagessen in der Schule oder Kita übernimmt die öffentliche Hand die tatsächlichen Kosten, sofern es sich um ein gemeinschaftliches Mittagessen handelt. Seit der Reform werden Eigenanteile der Eltern in vielen Kommunen stark reduziert oder entfallen ganz, damit Kinder aus Familien mit Grundsicherungsgeld nicht aus Kostengründen ausgeschlossen werden.
Voraussetzung ist die Teilnahme an einem entsprechenden Angebot der Schule oder des Horts und meist ein kurzer BuT-Antrag oder eine Bescheinigung der Einrichtung.
Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Schulische Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten (z. B. Klassenfahrt, Schullandheim) werden für Kinder aus Haushalten mit Grundsicherungsgeld in tatsächlicher Höhe übernommen. Das umfasst Fahrtkosten, Übernachtung und Programm, soweit es sich um eine offizielle Schulveranstaltung handelt.
Wichtig: Die Kosten müssen vorab beantragt und durch entsprechende Unterlagen der Schule (Elternbrief, Kostenübersicht) nachgewiesen werden. Eltern sollten deshalb keine Verträge unterschreiben oder Zahlungen leisten, bevor die Kostenübernahme geklärt ist.
Lernförderung: Nachhilfe als BuT-Leistung
Wenn Kinder Schwierigkeiten in der Schule haben und ohne Förderung das Klassenziel gefährdet ist, kann Lernförderung (Nachhilfe) über das Bildungspaket finanziert werden.
Voraussetzungen sind typischerweise:
- das Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule,
- es gibt konkrete Lernprobleme (z. B. in Deutsch, Mathe, Fremdsprache),
- die Schule bestätigt, dass die Förderung erforderlich ist, um das Lernziel zu erreichen.
Übernommen werden dann die tatsächlichen Kosten für geeignete Nachhilfeangebote, entweder direkt über Kooperationspartner der Schule oder über externe Anbieter, die vom Träger anerkannt werden. Auch hier gilt: rechtzeitig beantragen, da nur bewilligte und nachgewiesene Kosten übernommen werden.
Schülerbeförderung
Wenn die Schule nicht fußläufig erreichbar ist und keine unentgeltliche Schülerbeförderung besteht, können notwendige Fahrtkosten übernommen werden. Dazu zählen Monatskarten für Bus und Bahn, soweit sie durch das Land oder den Schulträger nicht bereits komplett abgedeckt sind.
Gerade im ländlichen Raum und bei weiterführenden Schulen lohnt sich ein Blick in die örtlichen Regelungen: Manchmal ist die Kombination aus Schulträgerticket und BuT-Zuschuss nötig, damit keine Lücke bei den Kosten bleibt.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gibt es zusätzlich monatlich bis zu 15 Euro für Teilhabeleistungen, etwa für:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen,
- Musikschule, künstlerische Angebote,
- Jugendgruppen, Ferienfreizeiten oder ähnliche Aktivitäten.
Dieser Betrag kann auch gesammelt und für größere Aktivitäten eingesetzt werden, solange die Verwendung nachgewiesen wird.
Wer stellt Anträge – Jobcenter oder Sozialamt?
Für das Schuljahr 2026/2027 kommt es darauf an, welche Grundsicherungsleistung Ihre Familie erhält:
- Grundsicherungsgeld nach SGB II (ehemals Bürgergeld): Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort.
- Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe nach SGB XII: Zuständig ist das Sozialamt oder das kommunale Sozialzentrum.
- Wohngeld oder Kinderzuschlag: Zuständig sind meist die Kommunen, teilweise integrierte BuT-Stellen.
Viele Kommunen stellen Online-Formulare zur Verfügung oder bieten Sammelanträge an, mit denen mehrere BuT-Leistungen (Schulbedarf, Mittagessen, Teilhabe) zusammen beantragt werden können.
Tabelle: Grundsicherungsgeld & Schuljahr 2026/2027 – Leistungen für Schulkinder
| Leistung | Rechtsgrundlage | Höhe / Umfang 2026/2027 | Wer hat Anspruch? | Zuständig / Antrag |
|---|---|---|---|---|
| Persönlicher Schulbedarf | § 28 Abs. 3 SGB II, § 34 Abs. 3 SGB XII | 195 € pro Schuljahr: 130 € (Aug. 2026) + 65 € (Feb. 2027) | Schulkinder in Haushalten mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, AsylbLG | Jobcenter (SGB II) oder Sozialamt/Kommunen (SGB XII, Wohngeld, KiZ), oft automatische Auszahlung oder kurzer Antrag |
| Gemeinschaftliches Mittagessen | § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII | Übernahme der tatsächlichen Kosten des Mittagessens in Schule/Kita, Elternanteil oft reduziert oder entfällt | Kinder in Grundsicherungsgeld-/Sozialhilfehaushalten bei Teilnahme am schulischen Mittagessen | Antrag bei Jobcenter/Sozialamt mit Bestätigung der Schule / Einrichtung |
| Tagesausflüge & Klassenfahrten | § 28 Abs. 2 SGB II, § 34 Abs. 2 SGB XII | Übernahme der tatsächlichen Kosten schulischer Ausflüge und mehrtägiger Fahrten | Schulkinder aus leistungsberechtigten Haushalten | Vorheriger Antrag mit Unterlagen der Schule (Kostenübersicht, Elterninfo) |
| Lernförderung (Nachhilfe) | § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII | Übernahme der erforderlichen Kosten bei gefährdetem Klassenziel (kein fester Pauschalbetrag) | Leistungsberechtigte Schüler mit Lernproblemen, Bestätigung der Schule nötig | Antrag mit Stellungnahme der Schule, Abrechnung nach tatsächlichen Kosten |
| Schülerbeförderung | § 28 Abs. 4 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII | Übernahme angemessener Fahrtkosten zur Schule, soweit nicht anderweitig gedeckt | Schulkinder mit notwendiger Schülerbeförderung (z. B. längerer Schulweg) | Antrag bei Jobcenter/Sozialamt, Nachweis über Tickets/Fahrkarten |
| Soziale & kulturelle Teilhabe | § 28 Abs. 7 SGB II, § 34 Abs. 7 SGB XII | Monatlich bis zu 15 € für Vereinsbeiträge, Musikschule, Ferienfreizeiten u. Ä. (bis 18 Jahre) | Kinder und Jugendliche bis 18 in Haushalten mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, KiZ | Antrag mit Nachweis der Aktivität (z. B. Vereinsbescheinigung, Rechnung) |
Fazit: Grundsicherungsgeld – Chancen für Schulkinder aktiv nutzen
Im Jahr 2026 bedeutet Grundsicherungsgeld für Schulkinder nicht nur ein knapp bemessenes monatliches Budget, sondern auch ein umfassendes Paket an Bildungs- und Teilhabeleistungen. Wer die Ansprüche kennt und Anträge rechtzeitig stellt, kann Schulbedarf, Mittagessen, Nachhilfe, Klassenfahrten und Vereinsbeiträge weitgehend finanzieren lassen – trotz niedrigen Familieneinkommens.
Die größte Hürde ist in der Praxis nicht das Recht, sondern der Antrag: Viele Leistungen werden nur auf Antrag gewährt und verfallen, wenn Fristen ablaufen oder Unterlagen fehlen. Eltern sollten daher möglichst frühzeitig Kontakt mit Jobcenter oder Sozialamt aufnehmen, Schulbescheinigungen und Formulare sammeln und auch bei Ablehnungen nachhaken oder sich beraten lassen. So wird das Grundsicherungsgeld im Schuljahr 2026/2027 für Kinder zur Chance – und nicht zum Hindernis.
