Grundsicherungsgeld: Arm und Single – Das bekommen Alleinstehende jetzt

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Seit dem 1. Juli 2026 gibt es das Bürgergeld in seiner bisherigen Form nicht mehr. Es heißt jetzt Grundsicherungsgeld, wie die Bundesregierung offiziell bestätigt. Für Alleinstehende ändert sich beim Betrag zunächst wenig, dafür aber einiges bei der Frage, wie schnell Vermögen angerechnet wird und wie streng Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Wer als Single ohne Kinder auf diese Leistung angewiesen ist, sollte die neuen Spielregeln kennen, bevor der nächste Antrag beim Jobcenter auf dem Tisch liegt.

Was ist neu am Grundsicherungsgeld?

Der Bundestag hatte die Reform bereits am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat billigte sie am 27. März 2026 abschließend. Damit ist der Name Bürgergeld Geschichte, die Grundstruktur der Leistung bleibt aber erhalten. Wichtigste Änderungen für Alleinstehende:

Die einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt ersatzlos. Ab dem ersten Monat prüft das Jobcenter, wie viel Erspartes vorhanden ist, allerdings gilt dafür künftig ein altersabhängiges Schonvermögen statt einer festen Pauschale.

Auch bei den Wohnkosten wird schon im ersten Jahr genauer hingeschaut. Wer deutlich über der örtlichen Angemessenheitsgrenze wohnt, bekommt früher eine Aufforderung, die Kosten zu senken, als das bisher beim Bürgergeld der Fall war.

Pflichtverletzungen wie verpasste Termine oder abgebrochene Maßnahmen können künftig strenger sanktioniert werden. Der Grundsatz „Fordern und Fördern“ rückt wieder stärker in den Vordergrund, ebenso der sogenannte Vermittlungsvorrang: Zuerst wird geprüft, ob eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich ist.

Regelsatz 2026: Keine Erhöhung für Alleinstehende

Beim Geld selbst bleibt es bei einer Nullrunde. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat, wie ihn bereits das Bürgergeld vorsah. Rechnerisch hätte der Betrag wegen der gesunkenen Inflation sogar leicht sinken müssen, eine Bestandsschutzregelung verhindert das jedoch.

HaushaltstypRegelsatz 2026
Alleinstehende Person563 Euro
Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person)506 Euro
Junge Erwachsene (18 bis 24 Jahre) im Haushalt der Eltern402 Euro

Zum Regelsatz kommen bei Alleinstehenden weiterhin die angemessenen Kosten der Unterkunft, die Heizkosten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, die vollständig übernommen werden.

Beispiel: Was bleibt am Ende auf dem Konto?

Wie viel eine alleinstehende Person insgesamt bekommt, hängt vor allem von der Miete ab. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Regelsatz von 563 Euro und einer angemessenen Warmmiete von 470 Euro käme eine alleinstehende Person auf einen Gesamtanspruch von rund 1.033 Euro im Monat, sofern kein eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen dagegengerechnet wird.

In teureren Großstädten mit höheren Mietobergrenzen kann der Gesamtbetrag auch deutlich über 1.150 Euro liegen, während er in günstigeren ländlichen Regionen eher bei 950 bis 1.000 Euro liegt. Aktuelle Auswertungen gehen im Bundesdurchschnitt von etwa 1.040 bis 1.080 Euro monatlichem Gesamtanspruch für Single-Haushalte aus, da die Mieten in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen sind.

Vermögen wird strenger geprüft als bisher

Die größte praktische Veränderung betrifft nicht die Höhe der Leistung, sondern die Vermögensprüfung. Bislang durften Bürgergeld-Beziehende im ersten Jahr ein größeres Vermögen behalten, ohne dass es angerechnet wurde. Diese Karenzzeit fällt beim Grundsicherungsgeld weg. Stattdessen gilt künftig ein Schonvermögen, das sich nach dem Alter der antragstellenden Person richtet und für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einzeln gilt. Selbst genutztes Wohneigentum und ein angemessenes Auto zählen weiterhin nicht zum verwertbaren Vermögen.

Wer sich unsicher ist, wie viel Vermögen im eigenen Fall geschont bleibt, findet detaillierte Angaben zu den aktuellen Freibeträgen bei der Deutschen Rentenversicherung, die auch zu Grundsicherung im Alter berät, sowie direkt beim zuständigen Jobcenter.

Wer bekommt Grundsicherungsgeld, wer Grundsicherung im Alter?

Für Alleinstehende ohne ausreichendes Einkommen gibt es weiterhin zwei mögliche Wege:

Das Grundsicherungsgeld nach SGB II richtet sich an erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII richtet sich an Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung, deren Rente nicht zum Leben reicht.

In beiden Systemen gilt derselbe Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende, zuständig ist aber je nach Fall entweder das Jobcenter oder das Sozialamt.

Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld für Alleinstehende

Wie viel Grundsicherungsgeld bekommt eine alleinstehende Person 2026?

Der Regelsatz liegt bei 563 Euro im Monat. Dazu kommen die angemessene Warmmiete und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Je nach Wohnort liegt der Gesamtanspruch meist zwischen rund 950 und 1.150 Euro monatlich.

Muss ich mein Vermögen jetzt sofort offenlegen?

Ja. Da die einjährige Karenzzeit entfällt, prüft das Jobcenter das Vermögen bereits ab dem ersten Antragsmonat. Geschützt bleibt jedoch ein altersabhängiges Schonvermögen, das für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln gilt.

Was passiert, wenn meine Miete über der örtlichen Grenze liegt?

Liegt die tatsächliche Miete über der lokalen Angemessenheitsgrenze, kann das Jobcenter zur Kostensenkung oder zum Umzug auffordern. Für eine Übergangszeit werden die tatsächlichen Kosten in der Regel dennoch weitergezahlt, allerdings greift diese Prüfung beim Grundsicherungsgeld früher als beim bisherigen Bürgergeld.

Ändert sich der Name auf meinem Bescheid sofort?

Die Umstellung erfolgt schrittweise ab dem 1. Juli 2026. Bestehende Bescheide bleiben zunächst gültig, neue Bescheide und Anträge werden nach und nach unter der Bezeichnung Grundsicherungsgeld ausgestellt.

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