Neue Grundsicherung: Wer ab 2026 Grundsicherungsgeld bekommt und welche Regeln sich ändern

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Ab dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt – eine der wichtigsten Reformen im Bereich der Grundsicherung seit Jahren. Ziel der Bundesregierung ist es, Hilfebedürftige stärker in Arbeit zu bringen und zugleich die Unterstützung verlässlicher zu machen. Für die Betroffenen bedeutet das: Die Höhe der Regelsätze bleibt im Jahr 2026 zwar unverändert, zugleich werden Vermögen, Unterkunftskosten und Pflichtverstöße strenger geprüft. Die neue Grundsicherung bringt damit Chancen, aber auch Risiken für Menschen mit niedrigem Einkommen.

In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen und verweisen auf zentrale Informationen des Bundesarbeitsministeriums.

Kurz erklärt: Was sich mit dem Grundsicherungsgeld ab Juli 2026 ändert

Ab 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld für erwerbsfähige Menschen mit geringem oder keinem Einkommen – an den Regelsätzen (z.B. 563 Euro für Alleinstehende) ändert sich 2026 nichts.

Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Die neue Leistung im Überblick

Das Grundsicherungsgeld ist die neue Geldleistung der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und ersetzt ab 1. Juli 2026 das bisherige Bürgergeld.
Die Reform ist im „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ geregelt, das Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2026 beschlossen haben.

Kernpunkte:

  • Neuer Name: „Bürgergeld“ → „Grundsicherungsgeld“.
  • Fokus auf „Fordern und Fördern“, mit strengem Vermittlungsvorrang.
  • Härtere Sanktionen und strengere Mitwirkungspflichten.
  • Wegfall der einjährigen Vermögenskarenz, neues altersabhängiges Schonvermögen.
  • Deckelung der Unterkunftskosten schon im ersten Jahr.

Die Aufgabe bleibt: Das Grundsicherungsgeld soll das Existenzminimum für erwerbsfähige Hilfebedürftige sichern – einschließlich der Kosten für Unterkunft, Heizung und Krankenversicherung.

Anspruchsvoraussetzungen: Wann Sie Grundsicherungsgeld bekommen können

Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen weitgehend denen des bisherigen Bürgergelds.
Grundsicherungsgeld erhält, wer alle folgenden Kriterien erfüllt:

  • Alter: Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Erwerbsfähigkeit: Sie können mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten (keine volle Erwerbsminderung).
  • Hilfebedürftigkeit: Ihr Lebensunterhalt kann weder aus eigenem Einkommen noch aus verwertbarem Vermögen oder durch vorrangige Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Rente) gedeckt werden.
  • Aufenthalt: Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Erreichbarkeit: Sie sind für das Jobcenter erreichbar und bereit, an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken.

Die Leistung wird immer für die gesamte „Bedarfsgemeinschaft“ geprüft – also für alle Personen, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (z.B. Partner, Kinder).

Anspruchsgruppen: Für wen das Grundsicherungsgeld gedacht ist

Anspruchsgruppen sind im Kern dieselben wie beim Bürgergeld:

  • Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist.
  • Geringverdienende („Aufstocker“), deren Lohn nicht für Lebensunterhalt und Miete reicht.
  • Alleinerziehende mit zu geringem Einkommen.
  • Menschen in prekären Beschäftigungen, Minijobber oder Teilzeitkräfte.
  • Personen, die zwar arbeiten können, aber aktuell keine Beschäftigung haben.

Nicht anspruchsberechtigt sind insbesondere:

  • Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (für sie ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII zuständig).
  • Menschen, deren Einkommen oder Vermögen oberhalb der maßgeblichen Grenzen liegt.
  • Personen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder sich nur kurzzeitig hier aufhalten.

Bestehende Bürgergeld-Bezieher werden nicht „abgemeldet“ – ihre Ansprüche werden automatisch in Grundsicherungsgeld überführt, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen.

Regelsätze 2026: So viel Grundsicherungsgeld steht Ihnen zu

An den Regelsätzen ändert sich 2026 nichts: Die Bundesregierung hat zum Jahreswechsel 2025/2026 eine „Nullrunde“ beschlossen.
Die monatlichen Regelsätze für das Jahr 2026 – und damit für das Grundsicherungsgeld ab Juli – betragen:

  • 563 Euro für alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene.
  • 506 Euro pro Person für Paare/Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft.
  • 451 Euro für volljährige Kinder (18–24 Jahre), die im Haushalt der Eltern leben.
  • 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren.
  • 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
  • 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre.

Hinzu kommen jeweils die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete, Heizkosten) sowie ggf. Mehrbedarfe, etwa:

  • Mehrbedarf für Alleinerziehende.
  • Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung (z.B. bestimmte Krankheiten).
  • Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Die Summe aus Regelsatz + Unterkunftskosten + Mehrbedarfen bildet Ihren Gesamtbedarf, von dem Ihr anrechenbares Einkommen und Vermögen abgezogen wird.

Vermögen und Wohnkosten: Diese neuen Grenzen gelten ab 2026

Die größte inhaltliche Verschiebung betrifft nicht die Höhe, sondern die Zugangsbedingungen.

  • Die bisherige einjährige Vermögenskarenz entfällt.
  • Stattdessen gilt ein altersabhängiges Schonvermögen: Jüngere Leistungsbeziehende müssen mehr eigenes Vermögen einsetzen, Ältere dürfen mehr behalten.
  • Die Kosten der Unterkunft werden bereits im ersten Jahr gedeckelt, und zwar auf das 1,5‑Fache der sonst geltenden Angemessenheitsgrenze.

Für viele Haushalte mit hohen Mieten bedeutet das:

  • Die Miete wird nicht mehr automatisch in voller Höhe übernommen.
  • Jobcenter können früher verlangen, die Wohnkosten zu senken (z.B. durch Umzug oder Untervermietung).

Die genauen Schonvermögensgrenzen und Angemessenheitswerte hängen von Ihrem Alter, Wohnort und den landesrechtlichen Vorgaben ab und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Berechnung Schritt für Schritt: So ermittelt das Jobcenter Ihren Anspruch

Die Berechnungslogik bleibt unverändert:

  1. Ermittlung der Bedarfe
    • Regelsatz(e) für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft.
    • Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung.
    • Mehrbedarfe (z.B. Alleinerziehende, Schwangerschaft).
  2. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
    • Löhne, Renten, Unterhalt, Kindergeld, Elterngeld, Minijobs etc.
    • Abzüglich Freibeträge, insbesondere Erwerbstätigenfreibeträge.
  3. Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens
    • Prüfen, ob Vermögen den Schonbetrag überschreitet (altersabhängig).
  4. Berechnung der Leistung
    • Bedarf minus anrechenbares Einkommen minus ggf. einzusetzendes Vermögen = Grundsicherungsgeld.

Beispiel: Alleinstehende Person, keine Kinder, angemessene Warmmiete 550 Euro, kein erhebliches Vermögen, Minijob mit 520 Euro.

  • Bedarf: 563 Euro + 550 Euro = 1.113 Euro.
  • Anrechenbares Einkommen: 520 Euro Minijob mit Freibeträgen (z.B. 100 Euro Grundfreibetrag + 20% vom Rest) → grob ca. 336 Euro anrechenbar.
  • Grundsicherungsgeld: 1.113 Euro – 336 Euro ≈ 777 Euro.

(Die tatsächliche Berechnung im Einzelfall erfolgt nach den detaillierten Freibetragsregeln des SGB II.)

Sanktionen im neuen System: Wann das Grundsicherungsgeld gekürzt wird

Mit der neuen Grundsicherung verschärft die Bundesregierung das Sanktionssystem.

Wesentliche Punkte:

  • Pflichtverletzungen (z.B. keine Bewerbungen, Abbruch von Maßnahmen) können zu einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für jeweils drei Monate führen.
  • Meldeversäumnisse:
    • Das erste Versäumnis bleibt folgenlos.
    • Ab dem zweiten Termin ist eine 30‑Prozent‑Kürzung für einen Monat möglich.
    • Bei drei versäumten Terminen in Folge droht ein gestuftes Verfahren bis hin zum vollständigen Wegfall der Leistung, einschließlich der Kosten der Unterkunft.

Gerade für Haushalte, die ohnehin am Existenzminimum leben, können solche Kürzungen existenzbedrohend sein – Sozialverbände kritisieren deshalb die Verschärfung als „Rückkehr zur Sanktionslogik alter Hartz‑IV‑Zeiten“.

Start und Auszahlung: Ab wann das Grundsicherungsgeld kommt und wie es überwiesen wird

Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Die Zahlungslogik bleibt wie beim Bürgergeld:

  • Leistungen werden im Voraus gezahlt, in der Regel am letzten Bankarbeitstag des Vormonats.
  • Das Geld für Juli 2026 wird also Ende Juni 2026 überwiesen (z.B. 30.06.2026).
  • Auf Kontoauszügen kann die Bezeichnung je nach Jobcenter-Software variieren (z.B. „Leistung SGB II“, „Grundsicherung“).

Wichtig: Läuft Ihr bisheriger Bürgergeld-Bewilligungszeitraum zum 30. Juni 2026 aus, müssen Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen – sonst droht eine Zahlungslücke ab Juli.

Überblick in der Tabelle: Die wichtigsten Fakten zum Grundsicherungsgeld 2026

AspektKernaussage
StartterminNeue Grundsicherung mit Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026; Bürgergeld endet zum 30. Juni 2026.
AnspruchsgruppeErwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und Regelaltersgrenze mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Regelsätze 2026563 € alleinstehend, 506 € je Partner, 451 € (Ü18 im Elternhaus), 471 € (14–17 J.), 390 € (6–13 J.), 357 € (0–5 J.); unverändert gegenüber 2025 („Nullrunde“).
BedarfskomponentenRegelsätze + angemessene Unterkunfts- und Heizkosten + Mehrbedarfe (z.B. Alleinerziehende, Schwangerschaft).
VermögenWegfall der einjährigen Karenzzeit, Einführung altersabhängigen Schonvermögens; strengere Prüfung von verwertbarem Vermögen.
UnterkunftskostenSchon im ersten Jahr gedeckelt: max. 1,5‑fach der üblichen Angemessenheitsgrenze; danach regionale Richtwerte.
Sanktionen30‑%‑Kürzungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen, bei mehrfacher Verweigerung im Extremfall vollständiger Leistungswegfall.
Antrag / AuszahlungAntrag beim Jobcenter; Auszahlung im Voraus am letzten Bankarbeitstag des Vormonats (z.B. 30.06. für Juli).

Fazit: Warum das Grundsicherungsgeld mehr Kontrolle bei gleicher Höhe bringt

Das Grundsicherungsgeld führt ab Juli 2026 keinen neuen „Euro-Betrag“ ein – die Regelsätze bleiben auf Bürgergeld-Niveau eingefroren.
Die eigentliche Zäsur findet bei Vermögen, Wohnkosten und Sanktionen statt: Wer Leistungen beziehen will, muss künftig genauer offenlegen, mehr Mitwirkung zeigen und sich auf strengere Prüfungen einstellen.

Für Sie heißt das: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, ob Ihr Vermögen noch innerhalb der neuen Grenzen liegt, und kalkulieren Sie die Regelsätze plus Unterkunftskosten genau durch.
Nur wer die neuen Spielregeln kennt, kann realistisch abschätzen, ob und in welcher Höhe ab Juli 2026 Grundsicherungsgeld zu erwarten ist – oder ob Alternativen wie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherung im Alter infrage kommen.


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