Neues Zielsteuerungssystem der Jobcenter ab 2027 in der neuen Grundsicherung des SGB II

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Jobcenter sollen ab 2027 nicht nur daran gemessen werden, wie die Vermittlung in Arbeit gelingt. Auch die Unterstützung auf dem Weg dorthin soll in ihren Zielvereinbarungen stärker sichtbar werden. Dafür verbindet das neue Zielsteuerungssystem örtliche Schwerpunkte mit drei verbindlich zu planenden Integrationsquoten. Für Menschen in der Grundsicherung kann das beeinflussen, worauf ihr Jobcenter bei der Förderung besonders achtet. Einen zusätzlichen Geldanspruch schafft das System nicht.

Was ändert sich bei der Zielsteuerung der Jobcenter?

Ab dem Planungsjahr 2027 arbeitet die bundesweite Zielsteuerung mit zwei Säulen: Die Jobcenter legen eigene Schwerpunkte fest, um Beschäftigungsfähigkeit und soziale Teilhabe zu verbessern. Daneben vereinbaren sie Zielwerte für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Damit soll die Steuerung sowohl Vermittlungsergebnisse als auch die häufig längere Vorbereitung darauf berücksichtigen.

„Zielsteuerung“ bezeichnet dabei die Planung und Überprüfung der Arbeit der Jobcenter. Es geht um Vereinbarungen zwischen den verantwortlichen Institutionen – nicht um eine neue persönliche Zielvereinbarung, die jeder Leistungsberechtigte unterschreiben müsste. Den gesetzlichen Rahmen bildet § 48b SGB II zu Zielvereinbarungen.

Die neue Ausrichtung ist bereits beschlossen. Der Bund-Länder-Ausschuss hat ihrer Einführung am 8. September 2025 zugestimmt. Die dazugehörige Änderung der Kennzahlenverordnung wurde am 17. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie ist damit keine bloße politische Ankündigung.

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Warum soll auch die Arbeit vor einer Vermittlung zählen?

Die neue erste Säule soll Tätigkeiten berücksichtigen, die eine spätere Arbeitsaufnahme vorbereiten, aber noch keine Vermittlung ergeben. Denn bei manchen Leistungsberechtigten müssen zunächst Hindernisse bearbeitet werden. Dazu können nach der amtlichen Erläuterung gesundheitliche Einschränkungen, fehlendes Selbstvertrauen oder ein wenig tragfähiges soziales Netzwerk gehören.

Beschäftigungsfähigkeit meint hier die Voraussetzungen, eine Arbeit aufnehmen und ausüben zu können. Soziale Teilhabe umfasst unter anderem Möglichkeiten, den Alltag zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen. Beide Bereiche hängen zusammen; das Steuerungssystem trennt sie in der ersten Säule deshalb nicht strikt.

Dr. Yvonne Kaiser, Leiterin der zuständigen Abteilung im Bundesarbeitsministerium, erläutert den Ansatz in einem Interview vom 5. Oktober 2026: Die Arbeit vor einer Integration soll in der Steuerung erkennbar werden, weil der Weg bis zur Arbeitsaufnahme mitunter lang ist. Eine einheitliche Kennzahl könne diese Fortschritte bislang nicht abbilden.

Welche Schwerpunkte dürfen Jobcenter selbst festlegen?

Jedes Jobcenter wählt ein bis drei lokale Schwerpunkte entsprechend der Bedarfslage vor Ort. Es kann dafür neue Vorhaben planen oder bestehende Aktivitäten einbringen. Entscheidend ist, dass eine unmittelbare oder mittelbare Wirkung auf die Beschäftigungsfähigkeit oder soziale Teilhabe der angesprochenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten absehbar ist.

Die Schwerpunkte dürfen sich an alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder nur an eine bestimmte Gruppe richten. Auch eine schrittweise Umsetzung über mehrere Jahre ist möglich. Umfang und Zeitplanung müssen zu den vorhandenen Kapazitäten passen.

Ganz ohne Überprüfung bleibt dieser dezentrale Ansatz nicht. Die Jobcenter dokumentieren unter anderem:

  • die Ausgangssituation,
  • die vorgesehenen Aktivitäten oder Maßnahmen,
  • selbst gewählte Beobachtungspunkte für die Umsetzung.

Diese Beobachtungspunkte können beschreibend oder zahlenbasiert sein; auch konkrete Zielwerte sind möglich. Bundesweit einheitliche Erfolgswerte für die erste Säule gibt es jedoch nicht. Das Ministerium versteht diesen Teil ausdrücklich als lernendes System, dessen Erfahrungen in den kommenden Jahren ausgewertet werden sollen.

Welche drei Vermittlungsquoten werden künftig geplant?

Für die zweite Säule planen die Jobcenter drei Zielwerte: die Integrationsquote der Menschen ohne Langzeitleistungsbezug, die Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden und die Integrationsquote der Frauen. Die Frauenquote überschneidet sich dabei mit den beiden anderen Gruppen. Sie erfasst keine zusätzliche, davon getrennte Personengruppe.

Zu planende ZielkennzahlWelche Gruppe wird betrachtet?
Integrationsquote der Nicht-LangzeitleistungsbeziehendenErwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten weniger als 21 Monate als solche hilfebedürftig waren
Integrationsquote der LangzeitleistungsbeziehendenErwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als solche hilfebedürftig waren
Integrationsquote der FrauenWeibliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte, unabhängig von der Zuordnung zu einer der beiden vorstehenden Gruppen

Die Abgrenzungen ergeben sich aus der bereits verkündeten, ab 1. Januar 2027 geltenden Änderung der Kennzahlenverordnung. Langzeitleistungsbezug ist deshalb nicht gleichbedeutend mit Langzeitarbeitslosigkeit: Die Definition knüpft an die Hilfebedürftigkeit an, nicht an die Dauer einer Arbeitslosigkeit.

Als Integration zählt die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer voll qualifizierenden Berufsausbildung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Pro Person wird in einem Berichtsmonat höchstens eine Integration gezählt.

Warum erhält die Vermittlung von Frauen ein eigenes Ziel?

Die eigenständige Frauenquote soll die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen stärker in den Blick nehmen. Nach der amtlichen Begründung erzielen weibliche Leistungsberechtigte niedrigere Integrationsquoten als männliche. Diese Unterschiede lassen sich demnach nicht allein durch die jeweilige Arbeitsmarktlage vor Ort erklären.

Völlig neu ist die gesonderte Planung allerdings nicht. Nach Angaben von Kaiser arbeiten bereits seit 2022 alle gemeinsamen Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommune sowie viele zugelassene kommunale Träger mit einer Integrationsquote für Frauen. Ab 2027 wird diese Zielkennzahl einheitlich im bundesweiten System verankert.

Das bedeutet keine gesonderte persönliche Vermittlungspflicht für Frauen. Die Kennzahl richtet sich an die Steuerung der Jobcenter und soll deren Arbeit gezielter auf Gleichstellung ausrichten.

Reicht künftig jede Arbeitsaufnahme als Erfolg?

Eine Arbeitsaufnahme zählt zwar als Integration. Ergänzende Größen sollen aber sichtbar machen, ob die Beschäftigung anhält und ob anschließend noch Grundsicherungsleistungen benötigt werden. Eine hohe Integrationsquote allein beantwortet diese Fragen nicht. Deshalb enthält das neue System zusätzliche Angaben zur Qualität der Ergebnisse.

Zwei Abgrenzungen sind dabei besonders wichtig:

  • Als kontinuierlich gilt eine Beschäftigung für diese Statistik, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
  • Als bedarfsdeckend gilt eine Integration, wenn die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein Grundsicherungsgeld bezieht.[recht.bund]

Weitere Ergänzungsgrößen erfassen unter anderem Qualifizierung sowie Übergänge in den Langzeitleistungsbezug und Abgänge daraus. Diese Informationen ergänzen die drei zu planenden Zielquoten; sie sind nicht mit ihnen gleichzusetzen.

Bleibt trotz Vermittlungsvorrang Raum für Weiterbildung?

Ja. Nach der amtlichen Erläuterung sollen Jobcenter zunächst prüfen, ob eine dauerhafte Vermittlung ohne Eingliederungsleistungen möglich ist. Wenn eine Qualifizierung für eine dauerhafte Integration erfolgversprechender ist, kann und sollte sie eingesetzt werden. Der stärkere Vermittlungsfokus bedeutet deshalb nicht, dass Weiterbildung aus der Förderung verschwindet.

Eine zusätzliche Qualifizierungsquote soll abbilden, welcher Anteil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an bestimmten qualifizierenden Maßnahmen teilnimmt. Berücksichtigt werden nur die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen mit entsprechendem Qualifizierungs- und Arbeitsmarktbezug – nicht unterschiedslos sämtliche Angebote eines Jobcenters.

Was bedeutet das für Leistungsberechtigte?

Für Leistungsberechtigte ändert das neue System vor allem, wie Jobcenter ihre Arbeit planen und bewerten. Welche Unterstützung vor Ort stärker verfolgt wird, kann von den gewählten lokalen Schwerpunkten abhängen. Aus der Zielsteuerung selbst ergeben sich aber weder ein höherer Regelbedarf noch ein automatischer Anspruch auf ein bestimmtes Förderangebot.

Allein wegen der Einführung müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Das System richtet sich an die beteiligten Behörden und Träger. Individuelle Förderentscheidungen bleiben von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und dem persönlichen Unterstützungsbedarf abhängig.

Auch die statistische Berücksichtigung einer Person ist nicht mit einer Verpflichtung zur sofortigen Arbeitsaufnahme gleichzusetzen. Die amtlichen FAQ erläutern ausdrücklich, dass etwa Eltern, denen eine Arbeit wegen der Betreuung und Erziehung ihres Kindes vorübergehend nicht zumutbar ist, dennoch in der statistischen Bezugsgruppe enthalten sind.

Gibt es zusätzliches Geld für die neue Steuerung?

Für die Umsetzung des neuen Zielsteuerungssystems gibt es nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums keine Sondermittel. Die Jobcenter müssen ihre lokalen Schwerpunkte innerhalb der zugeteilten Haushaltsmittel planen. Sie können deshalb auch vorhandene Aktivitäten einbeziehen, statt zusätzliche Projekte aufzubauen.

Das ist eine wesentliche Grenze der Reform: Eine breitere Erfassung der Arbeit schafft noch keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Kapazitäten. Ob die neue Steuerung die Förderung tatsächlich verbessert, wird sich an der Umsetzung vor Ort zeigen müssen. Das Ministerium kündigt an, die Erfahrungen mit der ersten Säule gemeinsam auszuwerten.

FAQ zum neuen Zielsteuerungssystem 2027 der Jobcenter

Gilt das System auch für kommunale Jobcenter?

Ja. Die bundesweite Zielsteuerung gilt sowohl für gemeinsame Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommune als auch für zugelassene kommunale Träger. Unterschiedliche Datenbestände beider Organisationsformen waren ein Grund, bestimmte zusätzliche Kennzahlen nicht aufzunehmen.

Wann werden die neuen Kennzahlen öffentlich bereitgestellt?

Die Kennzahlenverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der vollständige Umstieg auf die neuen Kennzahlen im Webangebot von SGB2.info ist nach den amtlichen FAQ für Mai 2027 vorgesehen. Rechtlicher Beginn und technische Umstellung fallen damit auseinander.

Können Jobcenter ihre lokalen Schwerpunkte im laufenden Jahr anpassen?

Notwendige Anpassungen der Umsetzung oder der Beobachtungspunkte sind in Abstimmung mit dem Zielvereinbarungspartner möglich. Vorgesehen ist jedoch nicht, im laufenden Jahr einfach einen neuen Schwerpunkt zu wählen. Anpassungen können bei der Auswertung am Jahresende dokumentiert werden.

Sind die lokalen Schwerpunkte aller Jobcenter frei einsehbar?

Die vorgesehene gemeinsame Übersicht liegt nach den amtlichen FAQ in einem passwortgeschützten Extranet der Servicestelle SGB II. Sie ist damit keine allgemein frei zugängliche Vergleichsliste für Leistungsberechtigte.

Fazit zur neu geplanten Zielsteuerung der Jocenter

Der Experte für Sozialrecht, Ass. jur. Peter Kosick, fasst zusammen: „Ab 2027 soll die Zielsteuerung genauer unterscheiden, welche Vermittlungsergebnisse Jobcenter erreichen und wie sie Menschen auf dem Weg in Arbeit unterstützen. Dafür erhalten sie mehr Raum für örtliche Schwerpunkte, müssen aber weiterhin konkrete Integrationsziele planen. Für Leistungsberechtigte ist vor allem wichtig: Die neue Steuerung kann die Förderpraxis beeinflussen, ersetzt jedoch weder die Prüfung des Einzelfalls noch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Leistung.“

Quellen

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