Lebensversicherung muss bei Bürgergeld gekündigt werden – nicht immer!

Lebensversicherung muss bei Bürgergeld gekündigt werden - nicht immer
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Das Bürgergeld als staatliche Sozialleistung stellt den Lebensunterhalt sicher, wenn dies aus eigenen Mitteln nicht möglich sein sollte. Zu den eigenen Mitteln gehört auch das Vermögen. Und zum Vermögen zählt auch die Lebensversicherung. Muss die Lebensversicherung also gekündigt und zurückgekauft werden?

Vermögen muss grundsätzlich verwertet werden

Wer also über Vermögen verfügt, muss zunächst dieses einsetzen, um den eigenen finanziellen Lebensbedarf und den seiner Familie zu decken. Das ist einleuchtend, denn Bürgergeld ist ein soziales Netz, dass nur dann greift, wenn man selbst keine finanzielle Mittel hat, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Eine Lebensversicherung zählt zum Vermögen, wenn es sich um eine Kapitallebensversicherung und nicht um eine Risikolebensversicherung handelt. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Kapitallebensversicherung Kapital angesammelt wird, das dem Versicherungsnehmer bei Erreichen eines vertraglich festgelegten Alters ausgezahlt wird. Verstirbt er eher, erhalten die vertraglich Begünstigen die Lebensversicherungssumme.


Schonvermögen beim Bürgergeld

Nicht alle Vermögenswerte müssen vorrangig beim Bürgergeld eingesetzt und verwertet werden. Das Bürgergeld-Gesetz hat bestimmte Vermögenswerte von der vorrangigen Verwertungspflicht ausgenommen. Das nennt man Schonvermögen. Außerdem gibt es Vermögensfreigrenzen. Diese liegen im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld (Karenzzeit) bei 40.000 Euro, danach bei 15.000 Euro.

Gehört eine Lebensversicherung zum Schonvermögen des Bürgergeldes?

Eine Kapitallebensversicherung dient oft dem Zweck eine zusätzliche Absicherung im Alter zu haben, sie dient also der Altersvorsorge.

Ist das der Fall, wird die Lebensversicherung beim Bürgergeld nicht als Vermögen berücksichtigt. Es muss allerdings vertraglich vorgesehen sein, dass die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient. Das ist in § 12 Abs 1 Nr. 3 SGB II nachzulesen. Diese Vorschrift des Bürgergeld-Gesetzes besagt, dass für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, nicht also anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden. Solche Lebensversicherungen gehören also zum Schonvermögen.

Ist bei einer Lebensversicherung nicht im Vertrag bestimmt, dass sie zur Altersvorsorge bestimmt ist, muss die Versicherung aufgelöst werden und das Kapital bis zur Vermögenssschongrenze aufgebraucht werden, bevor man Bürgergeld beantragen kann.


Fazit: Lebensversicherung grundsätzlich aufzulösen, nur ausnahmsweise nicht

Eine Lebensversicherung gehört grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen, nicht zum Schonvermögen. Sie muss verwertet werden, ehe Bürgergeld beantragt werden kann, wenn der gegenwärtige Kapitalwert die Vermögensschongrenze von 40.000 bzw. 15.000 Euro übersteigt. Diese Beträge der Vermögensschongrenze liegen höher, wenn mehrere Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Jeder weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft steht ein Vermögensschonbetrag von 15.000 Euro zu. Diese Schonbeträge können zusammengenommen werden. Beispiel: Eltern mit zwei Kindern stehen als Bedarfsgemeinschaft 4 x 15.000 Euro, also 60.000 Euro als Schonvermögen zur Verfügung. Übersteigt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung (und weiteres Vermögen) diese Summe nicht, so gehört die Lebensversicherung zum Schonvermögen, auch wenn sie nur auf den Namen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft lautet.