P-Konto: darf die Bank höhere Gebühren (Entgelte) verlangen oder gar kündigen?

P-Konto: darf die Bank höhere Gebühren (Entgelte) verlangen oder gar kündigen?
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Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein Mittel, um bei Schulden ein Girokonto innerhalb der Pfändungsfreigrenzen nutzen zu können. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto kann einfach bei der kontoführenden Bank beantragt und durchgeführt werden. Doch was tun, wenn sich die Bank weigert oder hohe Gebühren für das Pfändungsschutzkonto verlangt?

Was ist ein P-Konto?

Ein P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Wer Schulden muss damit rechnen, dass Gläubiger vollstrecken, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt worden ist. Das kann etwa durch ein Gerichtsurteil, einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid oder durch eine notarielle Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung der Fall sein.

Allerdings gibt es Pfändungsfreigrenzen. Diese dienen dazu dem Schuldner das zu belassen, was er zum Leben braucht. Ansonsten müsste er Bürgergeld beantragen. Dass will der Staat vermeiden, denn nicht er will für die Schulden des Bürgers aufkommen.

Die Pfändungsfreigrenzen schützen vor Lohn- bzw. Gehaltspfändungen, also davor, dass der Gläubiger das Gehalt direkt beim Arbeitgeber pfändet.

Diese Pfändungsfreigrenzen werden jedoch automatisch per Gesetz auf das P-Konto übertragen. Sonst könnte der Gläubiger zwar nicht bei Arbeitgeber, aber bei der Bank oder Sparkasse das dorthin überwiesene Gehalt pfänden.

Zu den neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2023 siehe hier: Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2023


Umwandlung Girokonto in P-Konto

Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto geschieht durch Erklärung gegenüber der Bank. Das Girokonto wird dann in ein P-Konto umgewandelt. Die Bank ist dann verpflichtet, die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen zu kontrollieren und zu beachten.

Banken sind dazu verpflichtet, ein P-Konto anzubieten. Doch einige Banken tun das nur widerwillig. Sie kündigen zusätzliche Leistungen zum Konto und verlangen manchmal auch höhere Kontoführungsgebühren. Das ist jedoch unzulässig.

Banken sträub(t)en sich gegen P-Konto

Manche Banken wollen nicht gern, dass das bisherige Girokonto als P-Konto geführt wird. Denn sie haben dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand.

Die Rechtslage ist jedoch eindeutig: § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO besagt, dass die kontoführende Bank die Geschäftsbeziehung bei der Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto nicht kündigen darf.

Eine Kontoeinrichtung kann zwar verweigert werden; bei der Umwandlung eines herkömmlichen Girokontos in ein P-Konto wird jedoch kein neues Konto eingerichtet. Der Funktionsumfang des Girokontos wird lediglich geändert. Gläubiger haben nun keinen Zugriff mehr auf das von den Pfändungsfreigrenzen geschützte Vermögen.


Höheres Kontoführungsentgelt („Gebühren“) unzulässig

Die Bank oder Sparkasse darf von ihrem Kunden auch keine höheren „Gebühren“, also höheres Kontoführungsentgelt, verlangen, wenn nun das Konto als P-Konto geführt werden soll. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil (Az. XI ZR 260/12) festgelegt. Nachteile und Einschränkungen für Kunden sind unzulässig. Vor allem dürfen keine höheren Kontoführungs-Entgelte oder eingeschränkte Leistungen zum Zuge kommen.

Dies bestätigen auch Verbraucherzentralen.

Fazit: Höhere Kontoführungsentgelte für ein P-Konto sind unzulässig. Gleiches gilt  für eingeschränkte Leistungen oder die Änderung des bisherigen Kontomodells durch die Bank. Hierauf muss sich kein Bankkunde einlassen. Der Kunde muss unverändert am Geldverkehr teilnehmen können. Lastschriften, Daueraufträge, Überweisungen – das alles muss nach wie vor möglich sein, ohne höheres Entgelt.

Allerdings: kein Anspruch auf Kontoüberziehung oder Kreditkarte

Banken können allerdings bei einem P-Konto die Kontoüberziehung verweigern. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Kreditkarte. Hintergrund: Bei beidem handelt es sich um Formen eines Kredits. Den zu gewähren ist keine Bank verpflichtet. Banken prüfen vor Kreditvergabe immer die Bonität des Kunden.