Mehr Geld auf dem P-Konto: Neue Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2023

Mehr Geld auf dem P-Konto: Neue Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2023
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Eine gute Nachricht nicht nur für Bezieher von Bürgergeld, sondern für alle, die Schulden haben. Ab dem 1. Juli 2023 darf mehr Geld auf dem Konto bleiben, da die Pfändungsfreibeträge erhöht werden. Voraussetzung, damit man von den neuen Pfändungsfreigrenzen profitiert: Das Girokonto muss als P-Konto, also als Pfländungsschutzkonto eingerichtet sein.

P-Konto für alle, die Schulden haben

Die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt jährlich, da auch Löhne und Gehälter steigen. Rechtsgrundlage der Pfändungsfreigrenzen ist § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift lehnt sich an die Erhöhung des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Die Pfändungsfreigrenzen beziehen sich an sich nur auf Lohnpfändungen beim Arbeitgeber. Gem. § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO gelten sie auch für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der Schutz auf dem P-Konto ist sogar noch etwas weitreichender, da dort immer auf den nächsten vollen 10 Euro Betrag aufgerundet wird.

Das P-Konto wirkt also als Schutzschirm für Schuldner. Sie müssen nicht befürchten, das Gläubiger, die zwar beim Arbeitgeber nicht pfänden können, auf ihr privates Konto zugreifen. Das Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages kann also von Gläubigern nicht angetastet werden.

Wichtig: Das Girokonto muss in Form eines P-Kontos geführt werden. Dazu ist ein Antrag bei der Bank oder Sparkasse notwendig, also eine Vertragsänderung hinsichtlich des Girokontos. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Führung des Kontos als P-Konto.

Neue pfändungsfreien Beträge für Girokonto ab Juli 2023

Ab dem 1. Juli 2023 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag auf 1.402,28 Euro. Für das P-Konto bedeutet das, dass ein Pfändungsschutz in Höhe von 1410 Euro besteht (Aufrundung entsprechend § 899 Abs. 1 ZPO). Bis Ende Juni 2023 gilt noch die Pfändungsfreigrenze  für einen Schuldner ohne Unterhaltspflicht der Pfändungsfreibetrag  als Grundfreibetrag von derzeit 1.330,16 Euro.  Auf dem P-Konto sind damit 1340 Euro geschützt.

Erhöhungsbetrag stiegt ebenfalls

Muss der Schuldner Unterhalt zahlen, an Kinder oder Ehefrau, so hat er einen höheren Pfändungsfreibetrag. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht wird ebenfalls  zum 1. Juli von gegenwärtig 500,62 Euro auf 527,76 Euro angehoben. Dann sind insgesamt 1 939,99 Euro unpfändbar. Wer für zwei bis fünf Kinder unterhaltspflichtig ist, erhält eine Erhöhung von jeweils 278,90 Euro auf 294,02 Euro.

Tabelle zu den Pfändungsfreibeträgen

Eine detaillierte Tabelle zu den Pfändungsfreibeträgen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung. Hier sind die genauen Beträge der jeweiligen Gehaltsstufe ablesbar, die beim Schuldner verbleiben dürfen und die Beträge, die in der Gehaltsstufe gepfändet werden dürfen.

Tabelle Pfändungsfreigrenzen

Beispielrechnung Freibetrag auf dem P-Konto

1. Beispielrechnung Freibetrag P-Konto:

Ein verheirateter Mann mit einem Kind hat ein Nettoeinkommen von 2.500 Euro. In diesem Fall kann der Gläubiger 110 Euro pro Monat pfänden. Dem Schuldner verbleiben 2.390 € auf dem P-Konto.

2. Beispielrechnung Freibetrag P-Konto:

Besteht die Familie aus einem Ehepaar und 2 Kindern, so beträgt der Pfändungsfreibetrag 2520 Euro. Erst wenn der Verdienst höher als dies Summe ist, darf auf das P-Konto zugegriffen werden.

Grundfreibetrag auf dem P-Konto muss erhöht werden

Wird ein P-Konto eingerichtet, so wird zunächst nur der Grundfreibetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten berücksichtigt. Der Kontoinhaber muss den Freibetrag von der Sparkasse erhöhen lassen. Das kann er in nachfolgend aufgeführten Fällen.

Der Grundfreibetrag auf dem Pfändungschutzkonto (P-Konto) kann gem. § 902 ZPO erhöht wenn der Schuldner:

a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;

b) Geldleistungen nach dem SGB XI oder SGB II (Bürgergeld-Gesetz) für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; Bürgergeld ist damit komplett freigestellt.

Das gleiche gilt bei Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Bürgergeld-Gesetz (oder dem SGB XII) gewährt werden, und zwar in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Grundbetrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen;

Das gleiche gilt für das Kindergeld oder den Kinderzuschlag.

Wichtig: Wird wegen Unterhalt gepfändet, gelten die erhöhten Freibeträge auf dem P-Konto nicht.

Wer erstellt eine P-Konto Bescheinigung?

Um den Grundfreibetrag auf dem P-Konto zu erhöhen, ist ein Nachweis in Form einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung erforderlich. Dieser Nachweis wird von der Bank oder Sparkasse verlangt, bei der das P-Konto geführt wird.

Eine solche P-Konto-Bescheinigung zwecks Erhöhung des Freibetrages auf dem P-Konto wird von unterschiedlichen Stellen ausgestellt. Das sind in erster Linie die Schuldnerberatungsstellen. Aber auch das Jobcenter oder die Familienkasse (bei Kindergeld und Kinderzuschlag) können diese Bescheinigungen für das P-Konto ausstellen. Auch ein Rechtsanwalt kann dies. Hier fallen aber Gebühren an.

Zusammenfassung zu P-Konto und Pfändungsfreigrenzen

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Dadurch erhöht sich auch der Freibetrag auf dem P-Konto.
  • Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto wird automatisch angehoben. Bei Unterhaltszahlungen durch den Schuldner können höhere Freibeträge auf dem P-Konto eingetragen werden. Hierfür ist eine P-Konto-Bescheinigng notwendig, die die Schuldnerberatung aussstellt.