Der Pflegeversicherung fehlen 2027 ohne Gegenmaßnahmen 7,6 Milliarden Euro, so steht es im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Entlastungsbetrag soll im Zuge der Reform umgebaut werden. Bis dahin gilt altes Recht, und das ist bei bezahlter Nachbarschaftshilfe streng: Ohne Anerkennung der Helferin erstattet die Pflegekasse nichts aus den 131 Euro.
Was das Bundessozialgericht zum Entlastungsbetrag entschieden hat
Den Maßstab hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts gesetzt. Geklagt hatte eine 1997 geborene Frau mit Pflegegrad 3. Eine private Hilfsperson putzte ihre Wohnung, bügelte und kochte. Für acht Monate aus den Jahren 2020 und 2021 verlangte die Frau insgesamt 1.000 Euro aus dem Entlastungsbetrag. Die Pflegekasse lehnte ab, das Sozialgericht Regensburg und das Bayerische Landessozialgericht ebenso. Mit Urteil vom 30. August 2023, Az. B 3 P 6/23 R wies das BSG die Revision zurück.
Der Grund liegt im Landesrecht. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bezahlt nur Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind. In Bayern setzte das einen Antrag und eine Registrierung bei der zuständigen Behörde voraus. Die Helferin hatte keinen Antrag gestellt, und das reichte für die Ablehnung. Wie gut sie gearbeitet hatte, spielte keine Rolle.
Der Senat billigte, dass die Länder Qualitätsanforderungen an solche Angebote festlegen. Den Anspruch selbst dürfen sie aber nicht inhaltlich zuschneiden. Offen ließ das Gericht, ob der Gleichheitssatz verletzt sein kann, wenn in erreichbarer Nähe gar kein anerkanntes Angebot für Hilfe im Haushalt existiert. Auch die Corona-Sonderregeln halfen der Klägerin nicht. Eine galt nur für Pflegegrad 1, die andere hätte einen Antrag vor Beginn der Hilfe verlangt.
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Pflegegeld und Entlastungsbetrag folgen unterschiedlichen Regeln
Das Urteil betrifft das Pflegegeld nicht. Wer ab Pflegegrad 2 zu Hause versorgt wird und die Pflege selbst organisiert, erhält 2026 je nach Grad 347, 599, 800 oder 990 Euro im Monat. Rechnungen über die Verwendung verlangt die Kasse nicht, solange die Versorgung gesichert ist. Einen Teil davon an eine helfende Nachbarin weiterzugeben, ist zulässig.
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht dagegen Pflegebedürftigen aller Grade von 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu, ist aber zweckgebunden. Die Kasse erstattet Kosten gegen Beleg, etwa für zugelassene Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege oder anerkannte Alltagshilfen. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Eine Zahlung an eine nicht anerkannte Nachbarin verbraucht das Guthaben nicht. Sie wird nur nicht erstattet.
Nachbarschaftshilfe und Entlastungsbetrag im Rechenbeispiel
Ein 78-jähriger Mann mit Pflegegrad 3 bekommt 599 Euro Pflegegeld. Ein Nachbar kauft für ihn ein und putzt vier Stunden pro Woche. Dafür erhält er 120 Euro im Monat.
Ist der Nachbar nicht anerkannt, zahlt der Rentner die 120 Euro aus dem Pflegegeld, ihm bleiben 479 Euro. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro bleibt unangetastet und kann noch für einen anerkannten Dienst eingesetzt werden.
Lässt sich der Nachbar nach den Regeln seines Bundeslandes registrieren, kann die Pflegekasse die 120 Euro aus dem Entlastungsbetrag erstatten. Das Pflegegeld bleibt dann vollständig erhalten. Vom Entlastungsbetrag bleiben 11 Euro im Monat übrig, aufs Jahr gerechnet 132 Euro. Für Monate vor der Anerkennung gibt es nach dem BSG-Urteil in der Regel kein Geld. Welche Bedingungen gelten, legt jedes Land selbst fest. Auskunft dazu geben Pflegekassen und Pflegestützpunkte.
Pflegereform 2027: Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag ablösen
Stand: 26. Oktober 2026. Das Bundeskabinett hat am 30. September den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Laut Bundesgesundheitsministerium soll ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget an die Stelle des Entlastungsbetrags treten. Bezahlt werden sollen damit anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nach Angabe des Ministeriums auch von den Pflegekassen anerkannte Einzelhelfende in der Nachbarschaftshilfe. Die Anerkennung bleibt also Voraussetzung.
| Leistung | Geltendes Recht 2026 | Kabinettsentwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag bzw. Sozialraumbudget | bis 131 Euro, Pflegegrad 1 bis 5 | bis 175 Euro, unter 25 Jahren bis 300 Euro, Pflegegrad 2 bis 5 |
| Leistung in Pflegegrad 1 | 131 Euro Entlastungsbetrag | entfällt |
| Pflegegeld Pflegegrad 2 | 347 Euro | 380 Euro |
| Pflegegeld Pflegegrad 3 | 599 Euro | 630 Euro |
| Pflegegeld Pflegegrad 4 | 800 Euro | 890 Euro |
| Pflegegeld Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.080 Euro |
| Bezahlte Nachbarschaftshilfe | nur mit Anerkennung nach Landesrecht | nur als anerkannte Einzelhelfende |
Allein die Streichung in Pflegegrad 1 soll der Pflegeversicherung 2027 laut Entwurf 800 Millionen Euro sparen. Das höhere Pflegegeld soll außerdem Leistungen abdecken, die heute getrennt laufen.
Beschlossen ist das noch nicht. Die erste Lesung steht laut Tagesordnung des Deutschen Bundestages am 5. November 2026 an, dem Bundesrat liegt der Entwurf seit dem 9. Oktober vor. Im Rechenbeispiel stiege das Pflegegeld des Rentners auf 630 Euro, und die 120 Euro für den anerkannten Nachbarn passten in ein Sozialraumbudget von 175 Euro. Was mit Restguthaben aus 2026 nach dem Systemwechsel geschieht, geht aus der Mitteilung des Ministeriums nicht hervor.
Fragen und Antworten zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege
Wer darf Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Erstattet wird nur Hilfe von Personen oder Angeboten, die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt oder registriert sind. Die Länder verlangen dafür eigene Nachweise, in Bayern etwa einen Antrag mit Registrierung bei der zuständigen Behörde. Ohne diese Anerkennung lehnt die Pflegekasse die Erstattung ab.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben 2026 Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag gilt für die Pflegegrade 1 bis 5. Was bis Jahresende nicht genutzt wird, kann bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.
Was gilt nach dem Reformentwurf für Pflegegrad 1?
Nach dem Kabinettsentwurf soll der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 wegfallen. Ein Sozialraumbudget ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Bundestag und Bundesrat können daran im Verfahren noch etwas ändern.
Ab wann soll das Sozialraumbudget gelten?
Die Bundesregierung plant den Großteil der Reform zum 1. Januar 2027. Dafür müsste das Gesetz bis zum Jahresende Bundestag und Bundesrat passieren. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt der heutige Entlastungsbetrag weiter.
Einschätzung der Redaktion
Aus Sicht der Redaktion ist das Urteil juristisch sauber, im Alltag aber hart. Wer eine Nachbarin hat, die zuverlässig hilft, erlebt die Registrierungspflicht als Hürde, die mit Pflegequalität wenig zu tun hat, vor allem beim Putzen und Einkaufen. Der Reformentwurf hält an der Anerkennung fest und hebt den Betrag für Pflegegrad 2 bis 5 an. Für Menschen mit Pflegegrad 1 fällt die Leistung dagegen weg, und das trifft gerade jene, bei denen frühe Hilfe Pflegebedürftigkeit hinauszögern könnte. Sinnvoll wäre eine bundesweit einfache und kostenlose Registrierung für Nachbarschaftshelfer. Dann käme das Geld dort an, wo heute schon geholfen wird.