Mehr als drei Millionen Pflegebegutachtungen haben die Medizinischen Dienste 2025 durchgeführt, bei gut jeder fünften Erstbegutachtung lag danach kein Pflegegrad vor, so der Report Pflegebedürftigkeit. Nun will die Bundesregierung die Punktgrenzen der Pflegegrad-Begutachtung anheben, um die defizitäre Pflegekasse zu entlasten. Für Familien, die mit Pflegegeld rechnen, kann der Hausbesuch damit knapper ausgehen.
Kabinett will die Punktgrenzen der Pflegegrad-Begutachtung anheben
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, verändert die Rechengrundlage des Medizinischen Dienstes. Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen mehr Gesamtpunkte nötig sein als bisher, Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das mit einer Rückkehr zu den ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Werten.
Der Kabinettsentwurf nennt auch die finanzielle Wirkung. Die geänderte Begutachtungssystematik soll die Pflegeversicherung 2027 um 1,3 Milliarden Euro entlasten, 2030 um 4,2 Milliarden Euro. Diese Summe entsteht, weil weniger Antragsteller einen Pflegegrad erreichen oder eine Stufe niedriger eingestuft werden. Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn: Der Entwurf sieht Bestandsschutz vor.
| Pflegegrad | Gesamtpunkte heute | Gesamtpunkte laut Kabinettsentwurf |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| 4 | 70 bis unter 90 | 70 bis unter 90 |
| 5 | 90 bis 100 | 90 bis 100 |
Rechenbeispiel: Wenn 2,5 Punkte den Ausschlag geben
Bewertet werden sechs Lebensbereiche, die nach § 15 SGB XI unterschiedlich stark zählen. Die Selbstversorgung macht 40 Prozent aus, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen 20 Prozent, die Gestaltung des Alltags 15 Prozent. Kognitive Fähigkeiten und psychische Problemlagen kommen zusammen auf 15 Prozent, die Mobilität auf 10 Prozent.
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Ein fiktiver Fall: Ein 81-jähriger Mann, der allein lebt, erhält gewichtet 5 Punkte für Mobilität, 3,75 für Kognition und Verhalten, 10 für Selbstversorgung, 5 für krankheitsbedingte Anforderungen und 3,75 für die Alltagsgestaltung. Zusammen sind das 27,5 Punkte. Heute reicht das für Pflegegrad 2 und damit für Pflegegeld. Nach dem Entwurf läge er unter der neuen Grenze von 30 Punkten und bekäme Pflegegrad 1, für den es kein Pflegegeld gibt.
Eine Stufe höher sieht es ähnlich aus. Eine Pflegebedürftige mit 7,5 Punkten bei der Mobilität, 7,5 bei Kognition und Verhalten, 20 bei der Selbstversorgung, 5 beim Umgang mit der Erkrankung und 7,5 bei der Alltagsgestaltung kommt auf 47,5 Punkte. Das ist heute Pflegegrad 3, künftig wäre es Pflegegrad 2.
Zeitplan im Bundestag (Stand: 27. Oktober 2026)
Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Der Bundestag berät den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung, danach geht er federführend an den Gesundheitsausschuss. Schlussabstimmung und zweiter Durchgang im Bundesrat sind für Dezember geplant, in Kraft treten soll die Reform am 1. Januar 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Im Ausschuss können sich Einzelheiten noch ändern, die SPD-Fraktion hat bereits Nachbesserungen angekündigt.
Für den Übergang enthält der Entwurf eine eigene Regel zu den Schwellenwerten. Fachportale, die den Entwurfstext ausgewertet haben, lesen sie so, dass Anträge mit Eingang bei der Pflegekasse bis zum 31. Dezember 2026 noch nach den alten Grenzen beurteilt werden, auch wenn der Gutachter erst im Januar kommt. Verbindlich ist das erst mit dem verkündeten Gesetz.
Was beim Hausbesuch in die Bewertung einfließt
Gemessen wird die Selbstständigkeit im Alltag, nicht die Diagnose. Gefragt wird etwa, ob sich jemand allein waschen und anziehen kann, wer die Medikamente richtet, wie oft nachts Hilfe nötig ist und ob Gefahren erkannt werden. Als Unterstützung zählt auch, wenn Angehörige erinnern, anleiten, Kleidung bereitlegen oder danebenstehen. Wird das beim Termin als selbstverständlich weggelassen, fehlen am Ende Punkte.
Ein bekanntes Problem sind gute Tage. Viele Pflegebedürftige nehmen sich beim Besuch zusammen und wirken fitter als im Alltag. Ein Pflegetagebuch über mehrere Wochen hält fest, wie oft und wie lange geholfen wird. Ist eine vertraute Person beim Termin dabei, kann sie ergänzen, was im Gespräch untergeht. Mit Grenzen, die um 2,5 bis 3 Punkte nach oben rücken, fällt jede übersehene Einschränkung stärker ins Gewicht. Neu ist außerdem, dass Gutachter laut Entwurf konsequenter prüfen sollen, ob eine Reha den Pflegebedarf senken kann.
Widerspruch gegen den Pflegegrad: ein Monat ab Bescheid
Gegen den Bescheid der Pflegekasse ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Er kann zunächst ohne Begründung eingehen, die Begründung folgt dann, sobald das Gutachten geprüft ist. Bleibt die Kasse bei ihrer Entscheidung, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Gerichtskosten fallen für Versicherte dort nicht an.
Häufige Fragen zur Pflegegrad-Begutachtung
Wer ist von den höheren Punktgrenzen betroffen?
Betroffen wären vor allem Menschen, die nach dem Inkrafttreten erstmals einen Pflegegrad beantragen. Bereits eingestufte Pflegebedürftige behalten laut Entwurf ihren Grad, eine Neubegutachtung soll ihn nicht allein wegen der neuen Grenzen kosten. Für Pflegegrad 4 und 5 bleiben die Schwellen gleich.
Wann sollen die neuen Grenzen gelten?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Dafür müssen Bundestag und Bundesrat im Dezember zustimmen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.
Wie viel Pflegegeld sieht der Entwurf ab 2027 vor?
Der Kabinettsentwurf nennt 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Heute sind es 347, 599, 800 und 990 Euro. Weil bisher getrennte Leistungen gebündelt werden, lassen sich die Beträge nicht eins zu eins vergleichen. Bei Pflegegrad 1 gibt es weiterhin kein Pflegegeld.
Wie lange hat die Pflegekasse für die Entscheidung Zeit?
Nach geltendem Recht muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden. Hält sie die Frist ohne triftigen Grund nicht ein, zahlt sie für jede angefangene Woche 70 Euro. Kürzere Fristen gelten etwa bei einem Krankenhausaufenthalt oder in der Palliativversorgung.
Einschätzung der Redaktion
Die Bundesregierung spart bei der Pflegegrad-Begutachtung dort, wo es am wenigsten auffällt: an der Schwelle zum Leistungsbezug. Das hält die Redaktion für einen heiklen Weg. Dass die Pflegekasse Geld braucht, bestreitet kaum jemand. Wer aber mit 28 Punkten künftig kein Pflegegeld mehr erhält, braucht deshalb nicht weniger Hilfe, die Last wandert zu den Familien. Der Bestandsschutz für bestehende Einstufungen ist richtig. Ebenso nötig wäre, dass Angehörige beim Hausbesuch verbindlich angehört werden und Gutachten nachvollziehbar begründet sind. Wenn jeder Punkt mehr wiegt, muss auch die Bewertung genauer werden.