Das Pflegegeld soll nach den bisherigen Planungen nicht ersatzlos gestrichen werden. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht vor, es ab 1. Januar 2027 durch ein sogenanntes Entlastungsbudget zu ersetzen. Für viele Familien klingt das zunächst nach mehr Geld – tatsächlich soll das neue Budget aber auch Ausgaben abdecken, die bisher aus anderen Leistungsansprüchen finanziert wurden.
Wichtig ist der aktuelle Stand: Das PNOG ist bislang ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, also noch kein beschlossenes Gesetz. Bis zu einer Verabschiedung gelten die heutigen Regeln weiter: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können weiterhin Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten.
Wird das Pflegegeld 2027 wirklich abgeschafft?
Ja, der Name „Pflegegeld“ soll nach dem PNOG-Entwurf ab dem 1. Januar 2027 im Gesetz durch das Entlastungsbudget ersetzt werden. Es handelt sich jedoch nicht um einen vollständigen Wegfall der Geldleistung: Wer bislang Pflegegeld für die selbst organisierte häusliche Pflege bezog, soll grundsätzlich das neue Budget erhalten – allerdings mit erweiterten Verwendungszwecken.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDamit ändert sich für Familien eine zentrale Frage im Pflegealltag: Bisher war Pflegegeld eine frei verfügbare Geldleistung für selbst sichergestellte Pflege. Künftig soll aus demselben Budget auch die Finanzierung bestimmter Pflegehilfsmittel und einer selbst organisierten Ersatzpflege möglich sein. Das Budget wäre daher höher als das heutige Pflegegeld, zugleich aber breiter belastet.
Der Entwurf verfolgt zwei Ziele: Leistungen sollen leichter nutzbar sein, weil mehrere Einzeltöpfe gebündelt werden. Zugleich erwartet der Gesetzgeber Einsparungen in der Pflegeversicherung. Deshalb wäre die Bezeichnung „Erhöhung des Pflegegeldes“ zu kurz gegriffen: Entscheidend ist, welche bisherigen Leistungen künftig tatsächlich aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden müssen.
Wie hoch soll das Entlastungsbudget 2027 sein?
Das geplante Entlastungsbudget soll monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5 betragen. Gegenüber dem Pflegegeld 2026 wären das je nach Pflegegrad 39 oder 89 Euro mehr im Monat – vorbehaltlich des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Entlastungsbudget ab 2027 geplant | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld | Kein Entlastungsbudget vorgesehen | – |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro monatlich | 386 Euro monatlich | +39 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro monatlich | 638 Euro monatlich | +39 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro monatlich | 889 Euro monatlich | +89 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro monatlich | 1.079 Euro monatlich | +89 Euro |
Die Beträge stehen im Referentenentwurf und können im parlamentarischen Verfahren noch geändert werden. Pflegebedürftige und Angehörige sollten deshalb weder mit einer endgültigen Erhöhung noch mit einer bereits beschlossenen Kürzung rechnen. Erst ein verabschiedetes Gesetz mit Verkündung im Bundesgesetzblatt würde die neuen Beträge verbindlich machen.
Wofür darf das neue Entlastungsbudget eingesetzt werden?
Das Entlastungsbudget soll die häusliche Pflege flexibler finanzieren, denn daraus könnten künftig nicht nur die selbst organisierte Pflege, sondern auch Verbrauchspflegehilfsmittel und Ersatzpflege bezahlt werden. Dazu zählen nach dem Entwurf insbesondere Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie Leistungen, wenn die private Pflegeperson zeitweise verhindert ist.
Heute gibt es hierfür unterschiedliche Leistungswege. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel – können derzeit bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag über die Pflegekasse finanziert werden. Auch die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege haben bislang eigene Regeln beziehungsweise einen gemeinsamen Jahresbetrag. Der Entwurf will diese Bereiche stärker in Budgets zusammenführen.
Das kann praktisch hilfreich sein, wenn Angehörige etwa kurzfristig Unterstützung brauchen und nicht mehrere Anträge, Abrechnungsarten und Leistungsgrenzen prüfen möchten. Gleichzeitig muss jede Familie genau rechnen: Wer regelmäßig Pflegehilfsmittel benötigt oder häufig Ersatzpflege organisiert, könnte den höheren Monatsbetrag nicht vollständig als frei verfügbare Unterstützung für die häusliche Pflege behalten.
Wird die Verhinderungspflege künftig aus dem Pflegegeld bezahlt?
Teilweise ja: Nach dem Entwurf soll selbst organisierte Ersatzpflege künftig aus dem Entlastungsbudget finanziert werden können. Für akute oder planbare Ausfälle der Hauptpflegeperson ist daneben ein eigenes Überbrückungsbudget vorgesehen, das unter anderem für ambulante Notdienste und Kurzzeitpflege eingesetzt werden soll.
Der Unterschied ist für Angehörige wichtig. Das Entlastungsbudget wäre der allgemeine Topf für die häusliche Pflege, einschließlich bestimmter Ersatzpflege. Das Überbrückungsbudget soll dagegen greifen, wenn die Pflege plötzlich neu organisiert werden muss – zum Beispiel nach einem Unfall, einer Erkrankung oder bei einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt der pflegenden Tochter.
Nach den Erläuterungen des Ministeriums soll das Überbrückungsbudget auch bei planbaren Situationen wie dem Urlaub der Hauptpflegeperson nutzbar sein. Wie hoch es im endgültigen Gesetz ausfallen und unter welchen Voraussetzungen es jeweils abrufbar sein würde, hängt allerdings vom weiteren Verfahren ab.
Warum könnten neue Pflegebedürftige anfangs nur die Hälfte erhalten?
Wer ab dem 1. Januar 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird und das Entlastungsbudget wählt, soll nach dem Entwurf in den ersten drei Monaten nur 50 Prozent des Budgets erhalten. Das wären bei Pflegegrad 2 monatlich 193 Euro statt 386 Euro und bei Pflegegrad 3 monatlich 319 Euro statt 638 Euro.
Die Bundesregierung begründet die Halbierung damit, dass zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit zunächst eine intensivierte Pflegebegleitung erfolgen soll. Familien sollen Unterstützung beim Aufbau einer stabilen Versorgung, bei der Organisation von Hilfen und bei der Vermeidung von Überforderung erhalten. Zugleich rechnet der Entwurf diese Regelung ausdrücklich als Einsparung für die Pflegeversicherung ein.
Für Betroffene wäre das eine spürbare Änderung. Gerade die ersten Monate nach einer Begutachtung sind für viele Familien finanziell und organisatorisch besonders belastend: Die Wohnung muss angepasst, Hilfe organisiert oder die Arbeitszeit reduziert werden. Ob diese Regelung unverändert Gesetz wird, ist offen. Bestehende Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbezieher wären nach dem beschriebenen Entwurf nicht automatisch von einer dreimonatigen Halbierung betroffen; sie richtet sich an Personen mit erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?
Für Pflegegrad 1 soll der heutige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ab 1. Januar 2027 entfallen. In den Pflegegraden 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag dagegen in ein neues Sozialraumbudget überführt und auf 175 Euro monatlich angehoben werden; für Pflegebedürftige bis einschließlich 24 Jahre sind 300 Euro monatlich vorgesehen.
Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag dienen. Dazu können – abhängig von landesrechtlicher Anerkennung und regionalem Angebot – beispielsweise Betreuungsangebote, Alltagshilfen oder Entlastungsleistungen für Angehörige zählen. Es wäre somit vom Entlastungsbudget, das das bisherige Pflegegeld ersetzen soll, getrennt.
Für Pflegegrad 1 ist die Veränderung besonders einschneidend. Das Bundesgesundheitsministerium verweist stattdessen auf mehr Prävention, Beratung und Pflegebegleitung. Eine monatliche Geldleistung als Ersatz für die 131 Euro ist im Entwurf jedoch nicht vorgesehen. Für bereits vollstationär versorgte Menschen mit Pflegegrad 1 soll laut Ministerium ein Besitzstandsschutz gelten.
Was gilt bis zu einem neuen Gesetz?
Bis ein Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist, bleibt das geltende Pflegeversicherungsrecht maßgeblich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten weiterhin Pflegegeld von monatlich 347, 599, 800 oder 990 Euro, sofern sie die Pflege selbst sicherstellen und die Voraussetzungen erfüllen.
Angehörige sollten daher keine laufenden Anträge voreilig umstellen oder Leistungen allein wegen der PNOG-Pläne nicht ausschöpfen. Besonders wichtig bleibt, die bestehenden Ansprüche rechtzeitig zu nutzen, Beratungsbesuche wahrzunehmen und die jeweilige Pflegekasse bei Veränderungen in der Pflegesituation einzubeziehen. Der Referentenentwurf kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert, ergänzt oder in einzelnen Punkten gestrichen werden.
Für die Praxis gilt: Das neue Entlastungsbudget wäre keine einfache Umbenennung. Es würde die Logik der häuslichen Pflegefinanzierung verändern, weil mehr Leistungen aus einem flexiblen, aber begrenzten Budget bezahlt werden sollen. Ob dies im Alltag als Erleichterung oder als finanzielle Verschiebung erlebt wird, hängt stark davon ab, ob eine Familie vor allem Pflegegeld benötigt oder regelmäßig Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege finanzieren muss.
FAQ zur Abschaffung des Pflegegeldes 2027
Wird das Pflegegeld in Form des Entlstungsbudgets ab 2027 automatisch überwiesen?
Nein, das neue Entlastungsbudget wäre nach dem Entwurf zwar der Nachfolger des Pflegegeldes, die genaue technische Umstellung und die jeweiligen Voraussetzungen müssen aber erst im endgültigen Gesetz geregelt werden. Solange das PNOG nicht beschlossen ist, gelten die heutigen Pflegegeldregeln unverändert weiter.
Bekommen Pflegebedürftige durch das PNOG tatsächlich mehr Geld?
Der geplante Monatsbetrag läge bei Pflegegrad 2 bis 5 nominal um 39 oder 89 Euro über dem Pflegegeld 2026. Das bedeutet jedoch nicht automatisch mehr frei verfügbares Geld, weil künftig auch Pflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege aus dem Budget bezahlt werden können sollen.
Betrifft die Halbierung in den ersten drei Monaten alle Pflegegeldbezieher?
Nein, die geplante Halbierung betrifft nach dem Entwurf Menschen, die ab 1. Januar 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden und das Entlastungsbudget beziehen. In den ersten drei Monaten sollen sie nur die Hälfte der vorgesehenen Monatsleistung erhalten.
Was bleibt beim Pflegegrad 1 übrig?
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll nach dem Entwurf im Pflegegrad 1 wegfallen. Erhalten bleiben sollen unter anderem präventionsorientierte Unterstützung, Beratung sowie bestimmte Leistungen wie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung; eine gleich hohe monatliche Ersatzleistung ist nicht vorgesehen.
Fazit zur Abschaffung des Pflegegeldes 2027
Das Pflegegeld soll 2027 nach den bisherigen Plänen des Bundesgesundheitsministeriums nicht ersatzlos entfallen, sondern in ein Entlastungsbudget übergehen. Die vorgesehenen Beträge sind höher, das Budget soll aber auch für Leistungen eingesetzt werden, die heute gesondert finanziert werden.
Für Familien ist deshalb nicht allein entscheidend, wie hoch der neue Betrag ausfällt. Entscheidend wird sein, wie häufig sie Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege oder kurzfristige Unterstützung benötigen – und ob die geplanten Schutzregeln im endgültigen Gesetz tatsächlich bestehen bleiben.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des PNOG
- Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Bundesgesundheitsministerium: Erläuterungen zu den Maßnahmen des PNOG
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
