Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag von 131 Euro soll 2027 entfallen – was gilt für Altfälle?

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Für Menschen mit Pflegegrad 1 steht eine wichtige Leistung auf dem Prüfstand: Der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro soll nach dem aktuellen Gesetzentwurf ab 1. Januar 2027 wegfallen. Das betrifft gerade diejenigen, die mit dem Geld bislang eine anerkannte Alltagshilfe, Betreuung oder Unterstützung im Haushalt finanzieren.

Wichtig ist der aktuelle Stand: Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wurde am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen, ist aber noch kein geltendes Recht. Der Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetzgebungsverfahren noch abschließen. Bis dahin gilt die heutige Regelung weiter.

Soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 wirklich wegfallen?

Ja, der Kabinettsentwurf des PNOG sieht vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 zu streichen. Betroffene würden dadurch bis zu 131 Euro monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 Euro im Jahr für anerkannte Unterstützungsangebote verlieren. Die geplante Änderung betrifft ausschließlich Pflegegrad 1; für Pflegegrade 2 bis 5 soll die Leistung in ein neues Sozialraumbudget überführt werden.

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Derzeit haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gemäß § 45b SGB XI Anspruch auf den zweckgebundenen Entlastungsbetrag. Das Geld wird nicht frei ausgezahlt. Es darf beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie bestimmte Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden.

Für viele Haushalte mit Pflegegrad 1 ist diese Leistung dennoch konkret spürbar. Sie kann etwa eine regelmäßige Hilfe beim Einkaufen, bei der Reinigung der Wohnung oder bei der Begleitung zu Terminen finanzieren. Fällt der Betrag weg, müssen Betroffene solche Leistungen gegebenenfalls selbst bezahlen oder stärker auf Angehörige zurückgreifen.

Was gilt derzeit noch für die 131 Euro im Monat?

Bis zu einem möglichen Inkrafttreten der Reform gilt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich in Pflegegrad 1 unverändert weiter. Wer die Leistung nicht vollständig nutzt, kann sie innerhalb des laufenden Kalenderjahres ansparen; nicht verbrauchte Beträge können nach geltendem Recht grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres genutzt werden.

SituationAktuelle Regelung bis zu einer Gesetzesänderung
Pflegegrad 1 zu HauseBis zu 131 Euro monatlich Entlastungsbetrag
Jahreswert bei voller AusschöpfungBis zu 1.572 Euro
AuszahlungZweckgebunden, keine freie Geldleistung
Typische EinsatzbereicheAlltagshilfe, Betreuung, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege
Nicht verbrauchtes BudgetAnsparen im Kalenderjahr; Nutzung grundsätzlich noch bis 30. Juni des Folgejahres möglich

Praktisch bedeutet das: Wer im Jahr 2026 einen anerkannten Entlastungsbetrag aufbaut, sollte die Leistungsnachweise, Rechnungen und die Anerkennung des jeweiligen Angebots sorgfältig prüfen. Ob und in welchem Umfang angesparte Beträge aus 2026 nach einer gesetzlichen Neuregelung noch über den 1. Januar 2027 hinaus genutzt werden können, muss im finalen Gesetzestext oder in einer Übergangsvorschrift eindeutig geregelt werden. Der vorliegende Kabinettsbeschluss ersetzt eine solche gesetzliche Klarstellung nicht.

Gilt die geplante Streichung auch für Menschen mit Pflegegrad 1, die den Betrag schon erhalten?

Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf ist für den häuslichen Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 kein ausdrücklicher Bestandsschutz vorgesehen. Wenn die Regelung in dieser Form Gesetz würde, könnte die Leistung deshalb ab dem 1. Januar 2027 auch für Menschen entfallen, die den Betrag bereits seit Jahren nutzen.

Das ist der entscheidende Unterschied zum geplanten Schutz im Pflegeheim. Für Personen mit Pflegegrad 1, die bereits vollstationär im Heim leben und dort den gleich hohen Leistungsbetrag erhalten, sieht das Bundesgesundheitsministerium einen Besitzstandsschutz vor. Für neue Fälle in vollstationärer Pflege soll der Zuschuss dagegen ebenfalls entfallen.

LebenssituationGeplante Regelung ab 1. Januar 2027
Pflegegrad 1, häusliche PflegeEntlastungsbetrag von bis zu 131 Euro soll entfallen
Pflegegrad 1, bereits vollstationär im HeimBesitzstandsschutz für den bisherigen Zuschuss vorgesehen
Pflegegrad 1, neuer Heimeinzug ab 2027Zuschuss von bisher 131 Euro soll entfallen
Pflegegrad 2 bis 5Neues Sozialraumbudget für Alltagshilfen geplant

Für pflegende Angehörige und Betroffene ist das besonders relevant: Ein bereits zuerkannter Pflegegrad schützt nach dem aktuellen Entwurf zwar grundsätzlich vor einem Verlust der Einstufung durch neue Begutachtungsschwellen. Er schützt aber nicht automatisch vor jeder Änderung einzelner Leistungsansprüche.

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein, Pflegegrad 1 soll nach dem PNOG-Entwurf nicht abgeschafft werden. Die Pflegegrade 1 bis 5 bleiben die Grundlage der Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung. Allerdings soll Pflegegrad 1 künftig stärker auf Prävention, Beratung und den Erhalt der Selbstständigkeit ausgerichtet werden.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die geplante Streichung damit, dass Pflegegrad 1 künftig weniger über laufende Alltagshilfen und stärker durch Beratung, Prävention und fachliche Begleitung unterstützt werden soll. Leistungen mit präventiver Wirkung, etwa der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie einen barrierearmen Badumbau, sollen nach Darstellung des Ministeriums erhalten bleiben.

Für Betroffene bleibt jedoch ein praktisches Problem: Beratung kann wichtig sein, ersetzt aber nicht automatisch die konkret finanzierte Hilfe im Alltag. Wer bislang regelmäßig eine Haushaltshilfe oder ein anerkanntes Betreuungsangebot über den Entlastungsbetrag bezahlt, verliert bei einer Streichung eine unmittelbar nutzbare Sachleistung im Wert von bis zu 1.572 Euro jährlich.

Welche Hilfe soll den Entlastungsbetrag ersetzen?

Als Ausgleich verweist die Bundesregierung auf eine neue Pflegebegleitung sowie auf Präventionsangebote. Die Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Organisation der Versorgung unterstützen, bei Überforderung frühzeitig helfen und regionale Hilfen besser vernetzen.

Dabei handelt es sich aber nicht um eine frei verfügbare Geldleistung. Eine Pflegebegleitung kann helfen, Ansprüche zu verstehen, Angebote zu finden und die Versorgung zu koordinieren. Sie bezahlt jedoch nicht automatisch die Reinigungskraft, die Begleitung zum Arzt oder die anerkannte Alltagshilfe, die bisher mit dem Entlastungsbetrag finanziert wurde.

Hinzu kommt ein zeitlicher Punkt: Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums soll der Anspruch auf Pflegebegleitung erst zum 1. Januar 2028 eingeführt werden. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll dagegen bereits ab 1. Januar 2027 entfallen. Sollte diese Planung unverändert Gesetz werden, läge zwischen der Streichung des Geldbetrags und dem neuen Begleitungsangebot ein Jahr.

Was sollten Betroffene mit Pflegegrad 1 jetzt prüfen?

Betroffene sollten den bestehenden Entlastungsbetrag weiterhin rechtmäßig ausschöpfen, die verfügbaren anerkannten Anbieter prüfen und auf den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens achten. Eine vorschnelle Aussage, die 131 Euro seien bereits gestrichen, wäre falsch: Aktuell besteht der Anspruch nach geltendem Recht fort.[

Sinnvoll sind vor allem diese Schritte:

  • Prüfen Sie bei Ihrer Pflegekasse, welche anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrem Bundesland abrechenbar sind.
  • Kontrollieren Sie monatlich, ob Ihr Entlastungsbetrag vollständig genutzt wurde oder sich Guthaben angesammelt hat.
  • Bewahren Sie Abrechnungen, Leistungsnachweise und Informationen der Pflegekasse auf.
  • Lassen Sie sich beraten, wenn Sie neben dem Entlastungsbetrag weitere Leistungen benötigen, etwa einen Zuschuss für Wohnraumanpassung oder Hilfsmittel.
  • Beobachten Sie, ob Bundestag und Bundesrat den Entwurf verändern; insbesondere Übergangsregeln für bereits angesparte Beträge und Altfälle sind für die Praxis entscheidend.

Ein Beispiel: Eine alleinlebende Frau mit Pflegegrad 1 nutzt jeden Monat 100 Euro für eine anerkannte Alltagshilfe, die sie beim Wohnungsputz und bei Besorgungen unterstützt. Entfällt der Betrag 2027, müsste sie diese 100 Euro monatlich selbst zahlen, die Hilfe reduzieren oder auf Unterstützung durch Angehörige ausweichen. Genau diese unmittelbare Wirkung unterscheidet den Entlastungsbetrag von einer reinen Beratungsleistung.

FAQ zur Abschaffung des Entlastungsbetrags 2027

Ist der Entlastungsbetrag von 131 Euro schon gestrichen?

Nein, der Entlastungsbetrag ist derzeit nicht gestrichen. Nach geltendem Recht erhalten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI. Die Streichung für Pflegegrad 1 ist Teil eines Kabinettsentwurfs und kann erst nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens wirksam werden.

Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 aktuell Pflegegeld?

Nein, Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld. Der Anspruch auf Pflegegeld beginnt grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ist daher für viele Menschen mit Pflegegrad 1 die wichtigste regelmäßig nutzbare Leistung der Pflegeversicherung.

Bleibt Pflegegrad 1 trotz der Reform bestehen?

Ja, Pflegegrad 1 soll nach dem aktuellen PNOG-Entwurf bestehen bleiben. Das Bundesgesundheitsministerium plant jedoch, die Leistungen in diesem Pflegegrad stärker auf Prävention, Beratung und die Stabilisierung der Selbstständigkeit auszurichten. Die Einstufung selbst soll nicht entfallen.

Gibt es für Altfälle beim Entlastungsbetrag einen Bestandsschutz?

Nach derzeitigem Stand ist für den Entlastungsbetrag in der häuslichen Pflege kein ausdrücklicher Bestandsschutz angekündigt. Einen Besitzstandsschutz nennt das Bundesgesundheitsministerium nur für Personen mit Pflegegrad 1, die bereits vor der Reform vollstationär in einem Pflegeheim leben und dort den gleich hohen Zuschuss erhalten.

Fazit: Entlastungsbetrag von 131 Euro fällt ab Januar 2027 weg

Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags trifft Pflegegrad 1 besonders hart, weil es dort kein Pflegegeld als Ersatz gibt. Bis zu 131 Euro monatlich können für Haushaltshilfe, Betreuung und selbstständiges Wohnen entscheidend sein.

Rechtlich gilt jedoch: Die Streichung ist noch nicht beschlossen. Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 ist ein bedeutender Schritt, aber noch kein geltendes Gesetz. Für Betroffene ist es deshalb wichtig, den bestehenden Anspruch weiter zu nutzen und die parlamentarischen Beratungen genau zu verfolgen.

Quellen


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