Pflegereform 2027: Diese 6 Dinge sollten Pflegebedürftige noch vor Silvester erledigen

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Gut zehn Wochen bleiben bis zum 1. Januar 2027, dem Tag, an dem die Pflegereform nach dem Willen der Bundesregierung greifen soll. Am 5. November berät der Bundestag den Entwurf erstmals. Für viele Pflegehaushalte hängt am Jahreswechsel bares Geld: ungenutzte Budgets, strengere Punktgrenzen und höhere Beiträge für Kinderlose.

Die Serie in drei Sätzen und der Fahrplan bis Weihnachten

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bündelt Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsangebote in neuen Budgets, hebt die Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 an und streicht bei Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag. Gleichzeitig sollen Kinderlose und Besserverdienende mehr in die Pflegeversicherung einzahlen, damit der allgemeine Beitragssatz bei 3,6 Prozent bleiben kann. Bereits anerkannte Pflegegrade sind geschützt, einzelne Geldleistungen dagegen nicht.

Beschlossen ist bislang nur der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht, mit allen Ansprüchen und Fristen. Der Zeitplan ist eng getaktet, denn zwischen der letzten Sitzung des Bundesrates und dem geplanten Start liegen nicht einmal zwei Wochen.

TerminSchritt im Verfahren
30. September 2026Kabinettsbeschluss
5. November 2026Erste Lesung im Bundestag
20. November 2026Erster Durchgang im Bundesrat
November 2026Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss
11. Dezember 2026Zweite und dritte Lesung, Abstimmung im Bundestag
18. Dezember 2026Zweiter Durchgang im Bundesrat
1. Januar 2027Geplantes Inkrafttreten des Hauptteils
1. Januar 2028Beitragszuschlag für familienversicherte Ehepartner

Das Gesetz gilt als zustimmungsfrei. Der Bundesrat kann es damit verzögern, aber nicht allein stoppen.

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Sollte der Bundestag den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 noch stoppen?

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Die Checkliste: Sechs Punkte vor dem Jahreswechsel

1. Entlastungsbetrag 2026 ausschöpfen, vor allem bei Pflegegrad 1

Für Menschen mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben, ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat oft die einzige nennenswerte Geldleistung der Pflegeversicherung. Nach dem Kabinettsentwurf soll er für sie zum 1. Januar 2027 ersatzlos wegfallen, ein Bestandsschutz ist für die häusliche Pflege nicht vorgesehen. Auch die Pauschale von bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch soll in Pflegegrad 1 entfallen.

Ab Pflegegrad 2 geht der Entlastungsbetrag im neuen Sozialraumbudget auf, das mit bis zu 175 Euro im Monat (unter 25 Jahren bis zu 300 Euro) zwar höher ausfällt, aber nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden darf. Das Ansparen nicht genutzter Beträge soll entfallen. Pflegeberatungsstellen empfehlen deshalb, offene Beträge aus 2026 jetzt über Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder Tagespflege abzurufen, statt auf eine Übertragung ins nächste Jahr zu setzen.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 1, die seit März keine Alltagshilfe mehr in Anspruch genommen hat, hat Ende Oktober rund 1.050 Euro an Guthaben aus 2026 offen. Ob sich davon im kommenden Jahr noch etwas abrechnen lässt, ist ungeklärt.

2. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis 31. Dezember nutzen

Seit Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Nach dem Entwurf soll dieser Topf zum 1. Januar 2027 für alle entfallen, ohne Unterschied zwischen Alt- und Neufällen. Die Verhinderungspflege verschwindet als eigenständige Leistung. An ihre Stelle tritt für akute Ausfälle ein Überbrückungsbudget, das laut Kabinettsentwurf in den Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich bei bis zu 2.285 Euro im Jahr liegen soll und vor allem professionelle Anbieter vorsieht.

Für Familien, die ihre Ersatzpflege bislang über Nachbarn, entfernte Verwandte oder Bekannte organisiert haben, ist 2026 damit voraussichtlich das letzte Jahr nach den gewohnten Regeln. Was bis Silvester nicht abgerufen ist, verfällt nach heutigem Stand.

3. Höherstufung prüfen lassen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat

Mit der Reform steigen die Schwellenwerte: Pflegegrad 1 soll erst ab 15 statt 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Die Grenzen für die Pflegegrade 4 und 5 bleiben unverändert.

Nach der geplanten Übergangsvorschrift in § 142b SGB XI zählt bei einem Antrag das Recht am Tag des Eingangs bei der Pflegekasse. Ein Höherstufungsantrag, der bis zum 31. Dezember 2026 eingeht, würde damit nach den heutigen Grenzen geprüft, selbst wenn der Medizinische Dienst erst im Februar kommt. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2, dessen Mobilität sich seit dem Sommer deutlich verschlechtert hat, erreicht in der Begutachtung 48,5 Punkte. Mit einem Antrag aus dem Dezember wäre das Pflegegrad 3, mit einem Antrag aus dem Januar bliebe es bei Pflegegrad 2.

Allerdings prüft jede neue Begutachtung den gesamten Zustand. Stellt der Gutachter tatsächlich eine Verbesserung fest, ist auch eine Herabstufung möglich. Sozialverbände raten daher, einen Höherstufungsantrag nur bei einer echten, dokumentierbaren Verschlechterung zu stellen.

4. Erstantrag auf einen Pflegegrad nicht aufschieben

Pflegeleistungen gibt es nur auf Antrag, und zwar ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Wer im Dezember beantragt, erhält bei positivem Bescheid Leistungen rückwirkend ab Dezember, und zwar nach heutigem Leistungsrecht. Für den Eingangstag genügt ein formloses Schreiben oder ein Anruf bei der Pflegekasse, den diese bestätigen sollte.

Dazu kommt ein praktisches Problem: Nach dem Entwurf soll die Pflicht der Kassen, bei verspäteter Bearbeitung 70 Euro pro Woche zu zahlen, vom 1. Januar bis 1. April 2027 ausgesetzt werden. Beratungsstellen rechnen für November und Dezember mit einer Antragswelle und entsprechend langen Wartezeiten auf Gutachtertermine. Je früher ein Antrag eingeht, desto besser.

5. Gutachterbesuch vorbereiten: Pflegetagebuch führen

Weil künftig wenige Punkte über den Pflegegrad entscheiden, gewinnt die Vorbereitung auf den Hausbesuch an Gewicht. Die Begutachtung bleibt eine Momentaufnahme, die von Tagesform, Scham und Gesprächsführung abhängt. Ein Pflegetagebuch über zwei bis vier Wochen dokumentiert, wobei konkret Hilfe nötig ist, wie oft und wie lange. Ärztliche Befunde, Medikamentenpläne und Krankenhausberichte gehören griffbereit auf den Tisch. Wie die Begutachtung abläuft und worauf Gutachter achten, haben wir in unserem Beitrag Höhere Punktgrenzen machen den Gutachterbesuch noch wichtiger zusammengefasst.

6. Kinderlose: höheren Beitrag ab Januar einplanen

Auf der Einnahmenseite trifft die Reform vor allem Versicherte ohne Kinder. Der Kinderlosenzuschlag soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte steigen. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen dann insgesamt 4,5 Prozent statt 4,2 Prozent, den Zuschlag tragen sie allein. Ein Beispiel: Bei einem Bruttolohn von 3.250 Euro im Monat steigt der Eigenanteil um 9,75 Euro, aufs Jahr gerechnet um 117 Euro. Kinderlose Rentnerinnen und Rentner sind ebenfalls betroffen.

Zusätzlich soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung auf das Niveau der Krankenversicherung angehoben werden, was Besserverdienende mit bis zu 300 Euro mehr beitragspflichtigem Einkommen im Monat belastet. Für Beziehende von Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung übernimmt das Jobcenter die Beiträge, ein Kinderlosenzuschlag fällt dort nach geltendem Recht nicht an. Der Zuschlag für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ist erst für 2028 vorgesehen.

Bestandsschutz erklärt: Der Pflegegrad bleibt, einzelne Leistungen nicht

Die wichtigste Beruhigung für die rund sechs Millionen Pflegebedürftigen: Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der höheren Schwellenwerte verloren gehen. Er gilt weiter, bis eine neue Begutachtung stattfindet. Eine automatische Neuberechnung aller Bescheide zum Jahreswechsel ist nicht vorgesehen.

Der Schutz bezieht sich aber auf die Einstufung, nicht auf jede einzelne Leistung, die heute daran hängt. Das zeigt sich besonders deutlich bei Pflegegrad 1.

LeistungHeute (2026)Ab 2027 laut KabinettsentwurfBestandsschutz
Anerkannter Pflegegradgilt laut Bescheidgilt bis zur nächsten Begutachtungja
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 zu Hausebis 131 € monatlichentfälltnein
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Pflegegrad 1bis 42 € monatlichentfälltnein
Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 bis 5bis 131 € monatlich, ansparbarSozialraumbudget bis 175 € (unter 25: 300 €), nicht ansparbarumgewandelt
Pflegegeld Pflegegrad 2 bis 5347 / 599 / 800 / 990 €Entlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 €umgewandelt
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflegebis 3.539 € jährlichentfällt, Überbrückungsbudget bis 2.285 €nein
Zuschuss Pflegegrad 1 im Heimwird gezahltnur für Bewohner, die am Stichtag bereits im Heim lebenja, für Bestandsfälle

Die Beträge für 2027 stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Was noch offen ist

Drei Fragen sind bislang nicht abschließend geklärt und dürften die Beratungen im Gesundheitsausschuss prägen.

Erstens der Stichtag für laufende Anträge. Nach dem Entwurf entscheidet bei Erst- und Höherstufungsanträgen der Eingangstag. Für Wiederholungsbegutachtungen, die ohne neuen Antrag stattfinden, soll dagegen der Tag der Begutachtung maßgeblich sein. Ob das Parlament an dieser Unterscheidung festhält, ist offen.

Zweitens der Übertrag von Restguthaben. Nach geltendem Recht können nicht verbrauchte Entlastungsbeträge eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden. Eine ausdrückliche Übergangsregel für Guthaben aus 2026 enthält der Kabinettsentwurf nicht. Fachportale lesen den Text unterschiedlich: Teils wird erwartet, dass Restmittel noch bis Mitte 2027 nutzbar bleiben, teils, dass sie mit dem Jahreswechsel verfallen. Sozialverbände fordern eine klare Regel.

Drittens die Eigenanteile im Pflegeheim. Diese Frage klammert das PNOG weitgehend aus. Sie soll eine Strukturkommission beantworten, deren Einsetzung sich verzögert hat. An ihrem Zeitplan hält die Bundesregierung fest: Vorschläge bis Ende Januar 2027, ein Gesetzentwurf bis Ostern im Kabinett und bis zum 1. Juli 2027 in Bundestag und Bundesrat. Die Kommission soll unter anderem prüfen, wie sich die Zuschüsse für Heimbewohner sozialer gestalten lassen. Beobachter halten zudem für denkbar, dass die Koalition die Reform bei Zeitdruck aufteilt und zunächst nur die Finanzierungsseite zum 1. Januar startet.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Ist die Pflegereform schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 verabschiedet. Die Abstimmung im Bundestag ist für den 11. Dezember geplant, der Bundesrat befasst sich am 18. Dezember abschließend. Bis zur Verkündung gelten alle heutigen Ansprüche unverändert.

Verlieren Pflegebedürftige ihren Pflegegrad durch die neuen Punktgrenzen?

Nach dem Entwurf nicht. Ein anerkannter Pflegegrad bleibt bestehen, bis eine neue Begutachtung erfolgt, und darf nicht allein wegen der höheren Schwellenwerte abgesenkt werden. Stellt eine spätere Begutachtung eine tatsächliche Verbesserung fest, ist eine Herabstufung aber weiterhin möglich.

Reicht ein Antrag im Dezember, wenn der Gutachter erst 2027 kommt?

Laut Kabinettsentwurf ja. Für Erst- und Höherstufungsanträge zählt das Recht am Tag des Eingangs bei der Pflegekasse. Ein formloser Antrag genügt, um diesen Zeitpunkt festzuhalten. Leistungen werden ab dem Antragsmonat gezahlt.

Wer muss ab Januar mehr Pflegebeitrag zahlen?

Vor allem kinderlose Versicherte ab 23 Jahren, deren Zuschlag von 0,6 auf 0,9 Punkte steigen soll. Hinzu kommen Versicherte mit Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze. Der allgemeine Beitragssatz bleibt nach den Plänen bei 3,6 Prozent.

Ausblick: Wir bleiben dran

Nach der ersten Lesung am 5. November aktualisieren wir diese Checkliste. Besonders im Blick: ob die Koalition bei der Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 nachsteuert, ob eine Übergangsregel für Restguthaben kommt und ob der Termin 1. Januar 2027 für alle Teile der Reform hält. Die Positionen der Bundesregierung zum Gesetz fasst auch die Bundesregierung in ihrer Übersicht zum Pflegeneuordnungsgesetz zusammen.

Unsere Serie zur Pflegereform 2027

Teil 1: Entlastungsbetrag und 42-Euro-Pauschale: Doppelter Verlust für Pflegegrad 1 ab 2027
Teil 2: Pflegegeld 2027: Bis zu 90 Euro mehr im Monat – die neue Tabelle für alle Pflegegrade
Teil 3: Verhinderungspflege 2026: 3.539 Euro verfallen am 31. Dezember – danach soll der Jahresbetrag ganz wegfallen
Teil 4: Pflegereform 2027: Diese 6 Dinge sollten Pflegebedürftige noch vor Silvester erledigen

Meinung: Eine Reform, die zuerst bei den Schwächsten spart

Dass die Pflegeversicherung Geld braucht, bestreitet niemand. Bemerkenswert ist aber, wo der Entwurf zuerst ansetzt. Gestrichen wird ausgerechnet bei Menschen mit Pflegegrad 1, für die 131 Euro im Monat oft den Unterschied zwischen selbstständigem Leben und Überforderung ausmachen, und bei der Verhinderungspflege, mit der Familien ihre Ersatzpflege flexibel organisieren konnten. Gleichzeitig wird die große Frage der Heimkosten auf eine Kommission vertagt. Dass Betroffene nun in zehn Wochen Budgets ausschöpfen und Anträge vorziehen müssen, um nicht schlechter dazustehen, ist kein Zeichen guter Gesetzgebung, sondern eines überhasteten Verfahrens. Mindestens eine faire Übergangsfrist und eine klare Regel für Restguthaben sollte der Bundestag nachbessern, bevor er am 11. Dezember abstimmt.

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