Pflegegeld: dann wird es nicht auf das Bürgergeld angerechnet!

Wer einen Angehörigen pflegt und das Pflegegeld von diesem erhält, fragt sich, ob dieses auf sein Bürgergeld angerechnet wird - wenn er im Leistungsbezug steht. Pflegegeld ist Einkommen! Es wird aber dennoch in fast allen Fällen nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Wir erklären in unserem Artikel die Hintergründe.

Anrechnung von Pflegegeld auf Bürgergeld?

Pflegebedürftige Menschen, die von Angehörigen oder Bekannten zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld. Es ist im Rahmen der Pflegereform 2024 erhöht worden. Auch das Bürgergeld wurde Anfang des Jahres 2024 erhöht

Beides hat positive Auswirkungen für Bezieher von Bürgergeld. Denn: Pflegegeld wird in den meisten Fällen nicht auf das Bürgergeld angerechnet – auch wenn es um die Pflegeperson geht!

Das hört sich kompliziert an, doch in unserem Artikel erklären wir die Details zum Thema “Pflegegeld als Einkommen i.S.d. Bürgergeldes und dennoch nicht anrechenbar” in verständlicher Weise

Pflegegeld wurde 2024 erhöht

Pflegegeld - erfolgt bei der Pflegeperson eine Anrechnung auf das Bürgergeld?

Bürgergeld Bezieher, die Angehörige pflege, fragen sich, ob das Pflegegeld, das sie bekommen, auf ihr Bürgergeld angerechnet wird. Oder ob sie beides behalten dürfen?

Wer zu Hause in den eigenen vier Wänden von Verwandten oder Bekannten pflgerisch versorgt wird, erhält von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad, der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) attestiert und durch die Pflegekasse festgestellt worden ist. Pflegegeld gibt es allerdings erst ab dem festgestellten Pflegegrad 2. Insgesamt ist der Grad der Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegrade. Je größer die Fähigkeit zur Alltagsbewältigung eingeschränkt ist, desto höher fällt der Pflegegrad aus.

Mit Pflegegrad 2 beträgt im Jahr 2024 das Pflegegeld 332 Euro, mit Pflegegrad 3 monatlich 573 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 765 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 947 Euro.

Mit der Pflegereform wurde das Pflegegeld um 5 Prozent zum 1. Januar 2024 erhöht.

Tabelle: Pflegegeld 2024

Pflegegeld2024
Pflegegrad 10 Euro
Pflegegrad 2332 Euro
Pflegegrad 3573 Euro
Pflegegrad 4765 Euro
Pflegegrad 5947 Euro

Grundsatz: Pflegegeld ist Einkommen und wird auf das Bürgergeld angerechnet

Pflegegeld, das eine Pflegeperson von der zu pflegenden Person erhält, ist Einkommen nach dem Bürgergeld Gesetz. Grundsätzlich müsste es deshalb auf das Bürgergeld angerechnet werden. Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, würden die Freibeträge, die für Erwerbseinkommen gelten, keine Anwendung finden.

Von dem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlten Pflegegeld ist aus folgendem Grund kein Erwerbseinkommen: beim Pflegegeld handelt es sich um eine Entgelt für die Pflege durch Angehörige und durch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Wird die Pflege erwerbsmäßig durchgeführt, gilt das zuvor gesagte nicht.

Ausnahme: Wann Pflegegeld nicht als Einkommen beim Bürgergeld berücksichtigt und angerechnet wird

In § 1 Abs. 1 Nr 4 Bürgergeld Verordnung wird bestimmt, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung beim Bürgergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Zur Frage, ob von der pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld von der Pflegeperson zu versteuern ist, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Stellung genommen . Sie vertritt folgende Auffassung:
„Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. …
Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. … „

Steuerfreiheit hinsichtlich des Pflegegeldes besteht demnach wenn es sich bei der Pflegeperson um einen Angehörigen der pflegebedürftigen Person handelt. Bei Nicht-Angehörigen liegt Steuerfreiheit nur dann vor, wenn die Person nicht mehr als eine Person pflegt.

Für diese Fälle greift dann auch § 1 Abs. 1 Nr 4 Bürgergeld Verordnung:

Pflegegeld, das an Angehörige oder Nicht-Angehörige, die nur eine Person pflegen, weitergeleitet wird, wird nicht auf den Bürgergeld-Anspruch dieser Pflegepersonen angerechnet.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Anrechnung von Pflegegeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Pflegegeld, das vom Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson weitergeleitet wird, ist für die Pflegeperson grundsätzlich Einkommen i.S.d. Bürgergeldes.
  • Das Pflegegeld wird ausnahmsweise nicht als Einkommen der Pflegeperson bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt, wenn die Pflegeperson
    • ein Angehöriger oder eine Angehörige des Pflegebedürftigen ist oder
    • als Nicht-Angehöriger nur eine Person pflegt.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit