Bürgergeld: Urlaub vom Jobcenter bzw. der Erreichbarkeit – wie beantragen?

Kann man als Bezieher von Bürgergeld Urlaub machen. Wir erklären, welche Ausnahme es hierfür von der Pflicht zur Erreichbarkeit gibt.

Bürgergeld: Urlaub vom Jobcenter bzw. der Erreichbarkeit - wie beantragen?
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Bürgergeld besteht aus zwei Teil: der Geldleistung und auch der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Hierbei müss der Bezieher von Bürgergeld mitwirken. Es geht also um das Fördern und Fordern. Es gibt die Pflicht zur Erreichbarkeit, die einem Urlaub widerspricht. Denn ohne Erreichbarkeit kann eine Wiedereingliederung in Arbeit nicht funktionieren. Es geht schließlich um Bewerbungen, um Vorstellungstermin und im Gespräche im Jobcenter. Für die dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt muss man am Ort anwesend und erreichbar sein. Doch die Frage ist: kann ein Bürgergeld-Bezieher auch Urlaub machen? Was gilt bei zeitlich beschränkter Ortsabweseneit und Reisen?

In nachfolgendem Artikel erklären wir, wie man Urlaub beim Jobcenter beantragen kann.

Muss ich immer für das Jobcenter erreichbar sein, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Urlaub Bürgergeld

Wie funktioniert das mit dem Urlaub bei Bürgergeld Bezug? Was muss man beim Jobcenter beantragen?

Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfordert Maßnahmen. Das können zum Beispiel Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, Weiterbildungen sein. Koordiniert werden diese Maßnahmen vom Jobcenter, allerdings in enger Zusammenarbeit mit dem Leistungsbezieher oder der Leistungsbezieherin. Deshalb ist es notwendig, dass Bezieher von Bürgergeld für das Jobcenter an jedem Werktag erreichbar sind. Es besteht somit eine Pflicht zur Ortsanwesenheit beim Bürgergeld.


Erreichbarkeit für das Jobcenter an jedem Werktag

Die Pflicht, grundsätzlich an allen Werktagen für das Jobcenter erreichbar zu sein, bedeutet, dass sich Bürgergeldbezieher in der Nähe aufhalten müssen, im Nahbereich des Jobcenters, so dass sie dieses jederzeit in angemessener Zeit erreichen können.

Geregelt ist die Pflicht der Erreichbarkeit in § 7b SGB II (Bürgergeld Gesetz). Die Vorschrift spricht davon, dass Leistungsbezieher sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten müssen, so dass sie das Jobcenter, einen potentiellen Arbeitgeber oder einen Ort einer Maßnahme in angemessener Zeit erreichen können – und zwar jeden Werktag.

Einzelheiten hier: Was bedeutet, für das Jobcenter erreichbar zu sein.

Ausnahmen von der Pflicht zur täglichen Erreichbarkeit

Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen von der Pflicht, an jedem Werktag für das Jobcenter erreichbar zu sein.

Erforderlich ist ein wichtiger Grund und eine vorherige Zustimmung des Jobcenters zur Abwesenheit. Dieser liegt in der Regel bei einer ärztlich verordneten Maßnahme oder auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor.

Näheres regelt die neue Erreichbarkeitsverordnung.


3 Wochen Urlaub im Jahr Bürgergeld möglich

Für eine Ortsabwesenheit von bis zu 3 Wochen (21 Tage) im Kalenderjahr ist kein wichtiger Grund erforderlich. Damit ist es also möglich, dass Bürgergeldbezieher für drei Wochen im Jahr Urlaub zu machen und zu verreisen. Aber dies muss natürlich zuvor mit dem Jobcenter abgesprochen werden. Es ist eine vorherige Zustimmung des Jobcenters notwendig. Diese darf das Jobcenter nicht mehr als drei Wochen vor dem geplanten Urlaub erteilen.

Auch Samstage und Sonntage sowie Feiertage werden in die 21 Tage eingerechnet. Entscheidend sind also nicht allein Werktage für eine Urlaubsabwesenheit

Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld

Der Gesetzgeber hat die Erreichbarkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld eingestuft. Das heißt im Klartext: ist man nicht erreichbar und liegt für die Nicht-Erreichbarkeit kein gesetzlich vorgesehener Grund vor, hat man keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Bezieht man diese dann dennoch, also zu Unrecht, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung. Außerdem ist man nicht krankenversichert; so dass auch bei der Krankenversicherung Beiträge zurück zu zahlen sind.


Zusammenfassung zu Erreichbarkeit und Urlaub beim Bürgergeld

Das Wichtigste kurz notiert:

  • Bürgergeld-Bezieher müssen täglich erreichbar und ortsanwesend sein, damit die Widereingliederung in Arbeit funktioniert.
  • Urlaub und Verreisen sind für Bürgergeld-Bezieher bis zu 21 Tage im Jahr möglich.
  • Das Jobcenter muss dem Urlaub bzw. der Abwesenheit im Voraus zustimmen.
  • Abwesenheit ohne Zustimmung lässt den Bürgergeld-Anspruch entfallen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden