Urlaub beim Bürgergeld widerspricht Pflicht zur Erreichbarkeit

Bei dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Bürgergeld geht es auch um die dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Muss man dafür immer am Ort anwesend und erreichbar sein, oder kann ein Bürgergeld-Bezieher auch Urlaub machen? Was gilt bei Ortsabweseneit und Reisen?

Muss ich immer erreichbar sein, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfordert Maßnahmen. Das können zum Beispiel Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, Weiterbildungen sein. Koordiniert werden diese Maßnahmen vom Jobcenter, allerdings in enger Zusammenarbeit mit dem Leistungsbezieher oder der Leistungsbezieherin. Deshalb ist es notwendig, dass Bezieher von Bürgergeld für das Jobcenter an jedem Werktag erreichbar sind. Es besteht somit eine Pflicht zur Ortsanwesenheit beim Bürgergeld.

Werktägliche Erreichbarkeit für das Jobcenter

Die Pflicht, grundsätzlich an allen Werktagen für das Jobcenter erreichbar zu sein, bedeutet, dass sich Bürgergeldbezieher in der Nähe aufhalten müssen, im Nahbereich des Jobcenters, so dass sie dieses jederzeit in angemessener Zeit erreichen können.

Geregelt ist die Pflicht der Erreichbarkeit in § 7b SGB II. Die Vorschrift spricht davon, dass Leistungsbezieher sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten müssen, so dass sie das Jobcenter, einen potentiellen Arbeitgeber oder einen Ort einer Maßnahme in angemessener Zeit erreichen können – und zwar jeden Werktag.

Einzelheiten hier: Was bedeutet, für das Jobcenter erreichbar zu sein.

Ausnahmen von der Pflicht der täglichen Erreichbarkeit

Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen von der Pflicht, an jedem Werktag für das Jobcenter erreichbar zu sein.

Erforderlich ist ein wichtiger Grund und eine vorherige Zustimmung des Jobcenters zur Abwesenheit. Dieser liegt in der Regel bei einer ärztlich verordneten Maßnahme oder auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor.

3 Wochen Urlaub im Jahr sind beim Bürgergeld möglich

Für eine Ortsabwesenheit von bis zu 3 Wochen (21 Tage) im Kalenderjahr ist kein wichtiger Grund erforderlich. Damit ist es also möglich, dass Bürgergeldbezieher für drei Wochen im Jahr verreisen. Auch dies muss natürlich zuvor mit dem Jobcenter abgesprochen werden. Es ist eine vorherige Zustimmung des Jobcenters notwendig. Diese darf das Jobcenter nicht mehr als drei Wochen vor dem geplanten Urlaub erteilen.

Auch Samstage und Sonntage sowie Feiertage werden in die 21 Tage eingerechnet. Entscheidend sind also nicht allein Werktage.

Erreichbarkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld

Der Gesetzgeber hat die Erreichbarkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld geregelt. Das bedeutet: ist man nicht erreichbar, hat man keinen Anspruch auf Leistungen. Bezieht man diese dennoch, also zu Unrecht, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung. Außerdem ist man nicht krankenversichert; so dass auch bei der Krankenversicherung Beiträge zurück zu zahlen sind.

Zusammenfassung zu Erreichbarkeit und Urlaub beim Bürgergeld

Das Wichtigste kurz notiert:

Bürgergeld-Bezieher müssen täglich erreichbar und ortsanwesend sein, damit die Widereingliederung in Arbeit funktioniert.

Urlaub und Verreisen sind für Bürgergeld-Bezieher bis zu 21 Tage im Jahr möglich.

Das Jobcenter muss dem Urlaub bzw. der Abwesenheit im Voraus zustimmen.

Abwesenheit ohne Zustimmung lässt den Bürgergeld-Anspruch erlöschen.

Sabine Martholt

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