Seit dem 23. Juni liegen 33 Reformvorschläge zur Rente vor, einen Gesetzentwurf gibt es bis heute nicht. Nach dem Rücktritt von Arbeitsministerin Bärbel Bas peilt Kanzler Merz einen Bundestagsbeschluss erst im ersten Quartal 2027 an. Wer krankheitsbedingt nur noch wenige Stunden arbeiten kann, bleibt damit länger im Ungewissen, oft bei ohnehin knappem Budget.
Ministerwechsel verschiebt den Zeitplan
Die Reform der Erwerbsminderungsrente ist Teil eines großen Pakets, und dieses Paket hat im Oktober einen Rückschlag erlitten. Am 12. Oktober 2026 trat Bärbel Bas als SPD-Co-Vorsitzende und als Bundesarbeitsministerin zurück. Sie nannte den Tod ihrer Stieftochter und zunehmende öffentliche Angriffe, auch aus der CDU, als Gründe. Ihr Nachfolger ist Alexander Schweitzer, zuvor SPD-Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz.
Gleich nach dem Wechsel hat der Kanzler den Fahrplan neu gesetzt. Laut Merz soll das Kabinett die Reform noch in diesem Jahr beschließen, die Verabschiedung im Parlament ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen. Als Grund nannte er, dass das umfangreiche Gesetz auch den Bundesrat passieren muss. CDU-Fraktionschef Thorsten Frei bemängelte, dass seit dem Abschlussbericht im Juni nicht einmal ein Referentenentwurf vorliegt.
Hinzu kommt, dass der neue Minister die Empfehlungen offener behandelt als seine Vorgängerin. Auf die Aussage von Bas angesprochen, die Vorschläge seien ein Gesamtkunstwerk, sagte Schweitzer: „Kommissionsvorschläge sind Kommissionsvorschläge sind Kommissionsvorschläge.“ Über sie müsse politisch debattiert werden. Ob und in welcher Form die Pläne zur Erwerbsminderung im Gesetz landen, ist damit offener als noch im Sommer.
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Sollte bei der Erwerbsminderungsrente künftig neben der Stundenzahl auch die tatsächliche Chance auf einen passenden Arbeitsplatz zählen?
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Was das Rentenrecht heute vorsieht
Bis Bundestag und Bundesrat etwas anderes beschließen, gilt das bisherige Recht nach § 43 SGB VI. Gemessen wird, wie viele Stunden am Tag jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Der zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Wer gesundheitlich noch irgendeine Tätigkeit in ausreichendem Umfang schafft, erhält in der Regel keine Rente.
Unter drei Stunden täglich gilt man als voll erwerbsgemindert, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwischen drei und unter sechs Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Ab sechs Stunden besteht im Normalfall kein Anspruch. Eine Ausnahme ist die arbeitsmarktbedingte volle Rente: Wer teilweise erwerbsgemindert ist und keinen passenden Teilzeitjob findet, kann unter Umständen trotzdem die volle Rente erhalten.
| Bereich | Geltendes Recht | Vorschlag der Alterssicherungskommission |
|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderung | Weniger als drei Stunden Leistungsvermögen täglich | Begriff der Erwerbsminderung soll überarbeitet werden |
| Grenzfälle um drei Stunden | Medizinische Stundenprüfung, Arbeitsmarktrente nur unter Voraussetzungen | Reale Vermittlungschancen sollen stärker zählen |
| Rentennahe Beschäftigte | Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt | Erleichterter Rentenzugang nach individueller Gesundheitsprüfung |
| Arbeitserprobung | In der Regel sechs Monate | Regelzeitraum von zwölf Monaten |
| Grundsicherung bei Erwerbsminderung | Gesetzliche Rente wird voll angerechnet | Neuer Freibetrag für gesetzliche Renteneinkünfte |
Die Drei-Stunden-Grenze steht auf dem Prüfstand
Der weitreichendste Vorschlag betrifft die Definition selbst. Die Kommission will, dass bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von etwa drei Stunden künftig stärker berücksichtigt wird, ob sie überhaupt eine realistische Chance auf einen passenden Arbeitsplatz haben. Heute entscheidet oft eine einzige Stunde. Mit zweieinhalb Stunden Restleistung führt der Weg in Richtung volle Rente, mit drei Stunden meist nur zur halben.
Eine feste neue Grenze hat die Kommission allerdings nicht empfohlen. Eine automatische volle Rente für alle mit drei Stunden Leistungsvermögen steht nicht im Bericht. Wie die Vermittlungschancen gemessen werden sollen, ob über zusätzliche Kriterien, eine geänderte Stundenstaffel oder eine stärkere Einzelfallprüfung, muss erst der Gesetzgeber festlegen.
Leichterer Rentenzugang für ältere Beschäftigte mit Gesundheitsproblemen
Eine zweite Gruppe hat die Kommission ebenfalls im Blick: Menschen kurz vor der Altersgrenze, die ihren langjährigen Beruf wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können. Nach heutigem Recht kann eine Dachdeckerin mit kaputten Knien mit 62 Jahren auf eine Bürotätigkeit verwiesen werden, die sie nie gelernt hat.
Das Kommissionsmodell sieht für diese Gruppe nach einer individuellen Gesundheitsprüfung einen früheren Rentenbeginn vor. Nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung ist ein Renteneintritt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge vorgesehen, drei weitere Jahre früher mit Abschlägen. Vorausgesetzt werden sollen 35 Versicherungsjahre. Auf verpflichtende Umschulungen kurz vor dem Ruhestand soll in diesen Fällen verzichtet werden. Wie alt die Betroffenen genau sein müssen und wie lange sie im bisherigen Beruf gearbeitet haben müssen, ist noch offen.
Mehr Zeit für den Arbeitsversuch
Für Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ist ein weiterer Punkt interessant. Seit 2024 können EM-Rentner geschützt ausprobieren, ob sie wieder mehr arbeiten können, ohne dass die Rente allein deswegen sofort wegfällt. Dieser Zeitraum beträgt heute in der Regel sechs Monate. Die Kommission empfiehlt ein ganzes Jahr.
Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt es bei der bisherigen Dauer. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten auch während der Erprobung. Für 2026 liegt die jährliche Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro, bei teilweiser Rente bei mindestens 41.527,50 Euro. Einen förmlichen Antrag braucht der Arbeitsversuch nicht. Die Rentenversicherung erwartet aber Angaben zu Arbeitszeit, Tätigkeit und voraussichtlichem Verdienst, möglichst schon vor dem ersten Arbeitstag.
Prävention und ein Freibetrag in der Grundsicherung
Die Kommission setzt auch früher an. Das Fallmanagement der Rentenversicherung, das es seit Anfang 2026 gibt, soll wissenschaftlich begleitet und ausgebaut werden. Die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab 45 soll flächendeckend angeboten werden. Geprüft wird außerdem ein zweiter Gesundheitscheck in späteren Berufsjahren.
Für Menschen mit kleiner EM-Rente ist ein Vorschlag zur Grundsicherung relevant. Heute wird die gesetzliche Rente bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung voll angerechnet. Die Kommission schlägt einen Freibetrag für gesetzliche Renteneinkünfte vor, damit sich jahrelange Beitragszahlung auch bei niedriger Rente bemerkbar macht. Höhe und Berechnung stehen noch nicht fest.
Laufende Anträge und bestehende Renten
Bereits bewilligte Erwerbsminderungsrenten werden durch die Vorschläge nicht automatisch neu geprüft. Sie richten sich weiter nach dem Bescheid und dem geltenden Gesetz. Neue Anträge und Widersprüche entscheidet die Rentenversicherung ebenfalls nach dem heutigen SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung betont ausdrücklich, dass die Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben.
Ob spätere Neuregelungen auch für laufende Verfahren oder Bestandsrentner gelten, hängt von Übergangsvorschriften ab, die es noch nicht gibt. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 gilt nach dem neuen Zeitplan als kaum noch realistisch.
Häufige Fragen zur Reform der Erwerbsminderungsrente
Gilt die neue Definition der Erwerbsminderung bereits?
Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen ausgesprochen, keine Gesetze. Solange Bundestag und Bundesrat nichts beschließen, prüft die Rentenversicherung weiter nach der bisherigen Stundenstaffel.
Wann könnte die Reform in Kraft treten?
Nach dem Plan des Kanzlers soll das Kabinett den Entwurf bis Ende 2026 beschließen, die Verabschiedung ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten gibt es nicht, auch weil der Referentenentwurf weiterhin fehlt.
Erhält künftig jeder mit drei Stunden Leistungsvermögen die volle Rente?
Das sieht der Kommissionsbericht so nicht vor. Er empfiehlt, die Vermittlungschancen stärker einzubeziehen. Wie das umgesetzt wird und wer davon profitiert, legt erst ein Gesetz fest.
Bringt es Vorteile, einen Rentenantrag bis zur Reform zurückzustellen?
Nach derzeitigem Stand nicht. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, hat heute einen Anspruch. Ein Aufschub kann dagegen Monate an Rentenzahlungen kosten, ohne dass sicher ist, ob und wann günstigere Regeln kommen.
Einschätzung der Redaktion
Der Vorschlag, bei der Erwerbsminderung die realen Jobchancen mitzudenken, ist überfällig. Ein Gutachten, das drei Stunden Restleistung bescheinigt, hilft niemandem, wenn es für diese drei Stunden keinen Arbeitsplatz gibt. Genau diese Menschen landen heute häufig zwischen halber Rente, Jobcenter und Grundsicherung. Dass ausgerechnet dieser Teil der Reform nun im Streit um die Rente mit 63 und im Ministerwechsel untergeht, ist ärgerlich. Die Debatte dreht sich fast nur um Altersgrenzen und Kosten, während die Verbesserungen für Kranke und Erwerbsgeminderte kaum Aufmerksamkeit bekommen. Von Alexander Schweitzer darf man erwarten, dass er diese Punkte nicht als Verhandlungsmasse behandelt. Sie sind vergleichsweise günstig und betreffen Menschen, die ohnehin wenig Spielraum haben.