Früher in Rente: Mehrheit der Arbeitnehmer in Deutschland nutzt die vorgezogene Altersrente

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Viele Versicherte beziehen ihre Altersrente, bevor sie die Regelaltersgrenze erreichen. Eine am 4. November 2026 veröffentlichte Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigt für die Geburtsjahrgänge der Babyboomer: Mehr als die Hälfte nutzte einen vorgezogenen Rentenzugang. Das bedeutet allerdings weder, dass alle Abschläge hinnehmen mussten, noch, dass sie mit dem Rentenbeginn aufhörten zu arbeiten.

Für Ihre eigene Planung kommt es vor allem auf Ihr Geburtsjahr, Versicherungszeiten und Rentenart an.

Was zeigt die neue Untersuchung zum frühen Rentenbeginn?

Nach der IW-Auswertung bezogen Ende 2025 rund 1,1 Millionen Menschen der Geburtsjahrgänge 1960 bis 1963 bereits eine Altersrente, obwohl sie ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Diese Zahl beschreibt den Rentenbestand am untersuchten Stichtag. Sie bedeutet nicht, dass 2025 insgesamt 1,1 Millionen Menschen neu vorzeitig in Rente gingen.

Das arbeitgebernahe Institut wertete Rentenversicherungsdaten zum 31. Dezember 2025 aus. Für den Jahrgang 1958 nennt die Untersuchung folgende Anteile:

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RentenartAnteil nach IW-Auswertung
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, ohne Abschläge27 Prozent
Altersrente für langjährig Versicherte, mit Abschlägen18 Prozent
Altersrente für schwerbehinderte Menschen7 Prozent

Diese drei Gruppen ergeben zusammen 52 Prozent. Damit bezog mehr als die Hälfte des untersuchten Jahrgangs eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist je nach Beginn sowohl ein Bezug mit als auch ohne Abschläge möglich.

Warum sind die genannten 37 Prozent erklärungsbedürftig?

Die Zahl von 37 Prozent ergibt sich aus einer besonderen Berechnung des IW. Zunächst waren in der untersuchten Statistik 45 Prozent als Regelaltersrentner erfasst. Von dieser Gruppe hatten jedoch 17 Prozent zuvor eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen. Das Institut rechnet diese Personen heraus und kommt gerundet auf 37 Prozent.

Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die übrigen 63 Prozent sämtlich vorzeitig eine Altersrente bezogen. Zu ihnen gehören auch Menschen mit vorheriger Erwerbsminderungsrente sowie Personen ohne gesetzliche Altersrente. Erwerbsminderungsrenten sichern gesundheitlich eingeschränkte Versicherte unter eigenen Voraussetzungen ab; sie sind keine vorgezogenen Altersrenten.

Auch über das Ende der Berufstätigkeit sagt die Untersuchung nichts Abschließendes aus. Das IW weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentenbezug und Erwerbstätigkeit gleichzeitig möglich sind. Aus den Bestandsdaten lässt sich deshalb nicht feststellen, wann jemand tatsächlich aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden ist.

Wann können Sie mit 35 oder 45 Versicherungsjahren in Rente gehen?

Mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren können Sie grundsätzlich ab 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Nach 45 anrechenbaren Jahren kommt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Dafür müssen Sie zusätzlich die Altersgrenze Ihres Geburtsjahrgangs erreichen.

Für rentennahe Jahrgänge gelten folgende Grenzen:

GeburtsjahrAbschlagsfreie Altersrente nach 45 JahrenAbschlag bei Beginn mit genau 63 nach 35 Jahren
196264 Jahre und 8 Monate13,2 Prozent
196364 Jahre und 10 Monate13,8 Prozent
1964 und später65 Jahre14,4 Prozent

Die Übergangsregeln für vor 1964 Geborene stehen insbesondere in § 236 und § 236b SGB VI. Die Abschläge in der Tabelle beziehen sich auf die Altersrente für langjährig Versicherte, nicht auf die gesonderte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ kann deshalb in die Irre führen. Für die genannten Jahrgänge gibt es die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren nicht mehr mit 63. Diese Rentenart lässt sich auch nicht gegen einen Abschlag vor ihre jeweilige Altersgrenze vorziehen.

Wie viel kostet ein früherer Rentenbeginn?

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem maßgeblichen abschlagsfreien Rentenalter. Er bleibt dauerhaft bestehen. Für 1963 Geborene liegen zwischen dem 63. Geburtstag und der Altersgrenze von 66 Jahren und zehn Monaten insgesamt 46 Monate. Daraus ergeben sich 13,8 Prozent Abschlag.

Vereinfachtes Beispiel: Beträgt die bis zum vorgezogenen Beginn erworbene monatliche Bruttorente vor Abschlag 1.800 Euro, werden bei 13,8 Prozent Kürzung monatlich 248,40 Euro abgezogen. Es bleiben 1.551,60 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Das Beispiel vergleicht dieselbe erworbene Rente mit und ohne Abschlag. Es ist keine Prognose dafür, wie hoch die Rente nach weiteren Beschäftigungsjahren ausfallen würde.

Welche Zeiten zählen für die 45 Versicherungsjahre?

Für die 45 Jahre zählen nicht ausschließlich Jahre im Beruf. Berücksichtigt werden können unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Pflegezeiten. Welche Monate tatsächlich anrechenbar sind, muss anhand des Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Besonders wichtig ist die Behandlung von Arbeitslosigkeit: Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Schul- und Studienzeiten werden für diese Wartezeit ebenfalls nicht berücksichtigt.

Wer vor dem geplanten Rentenbeginn eine längere Phase der Arbeitslosigkeit überbrücken möchte, sollte deshalb vorher klären lassen, ob die erforderlichen 45 Jahre tatsächlich erreicht werden.

Ändert die Reformdebatte bereits Ihren Rentenanspruch?

Die in der Untersuchung unterstützten Reformvorschläge ändern für sich genommen keinen Rentenanspruch. Das IW spricht sich unter anderem dafür aus, die vorgezogene abschlagsfreie Altersrente abzuschaffen und das früheste Zugangsalter für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Das sind politische Reformforderungen, keine durch die Studie geschaffenen gesetzlichen Regeln.

Die hier dargestellten Anspruchsvoraussetzungen beruhen auf den zum Recherchezeitpunkt geprüften gesetzlichen Vorschriften und Informationen der Deutschen Rentenversicherung. Aus den Forderungen lässt sich weder ein konkretes Inkrafttreten noch eine bestimmte Übergangsregelung ableiten.

Was sollten Sie vor einem Rentenantrag prüfen?

Prüfen Sie zunächst Ihren Versicherungsverlauf, die erfüllte Wartezeit und den frühestmöglichen Beginn der passenden Rentenart. Entscheidend ist nicht allein, wie lange Sie gearbeitet haben. Auch anerkannte Erziehungs-, Pflege- und andere Versicherungszeiten können den Zugang beeinflussen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Diese Empfehlung ist von der gesetzlichen Antragsfrist zu unterscheiden. Nach § 99 SGB VI kann eine Rente bei rechtzeitigem Antrag vom frühestmöglichen Anspruchsmonat an geleistet werden. Wird die dort geregelte Frist versäumt, beginnt die Zahlung grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat.

FAQ zur Studie über die vorgezogene Altersrente

Darf ich eine vorgezogene Altersrente beziehen und weiterarbeiten?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitsverdienst führt deshalb nicht allein wegen seiner Höhe zur Kürzung der Altersrente.

Zählen Schul- und Studienzeiten wenigstens für die 35 Jahre?

Ja, soweit sie als rentenrechtliche Anrechnungszeiten anerkannt sind. Für die Wartezeit von 35 Jahren können solche Zeiten berücksichtigt werden; für die 45-jährige Wartezeit gelten engere Regeln.

Reichen 45 Versicherungsjahre unabhängig vom Alter aus?

Nein. Zusätzlich müssen Sie die Altersgrenze Ihrer Rentenart erreichen. Für 1964 und später Geborene beginnt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren.

Kann ich Abschläge durch zusätzliche Beiträge ausgleichen?

Ja, grundsätzlich lassen sich Abschläge durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Deutsche Rentenversicherung kann berechnen, welcher Betrag dafür erforderlich wäre

Fazit zur neuen Studie über die Nutzung der Frührente in Deutschland

Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick erklärt zum Abschluss: “ Die IW-Untersuchung zeigt, wie häufig Versicherte eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze nutzen. Für Ihre eigene Entscheidung ist jedoch entscheidend, welcher Zugang offensteht und ob er dauerhaft Geld kostet. Lassen Sie Versicherungszeiten, Altersgrenze und Rentenhöhe vor dem Antrag prüfen; die politische Reformdebatte ersetzt keine geltende Anspruchsregel.“

Quellen

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