Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 23.10.2025 ein wegweisendes Urteil zum Thema Grundrentenzuschlag gefällt. Trotz beeindruckender 397 Monaten Grundrentenzeiten wurde einem Versicherten der Zuschlag verweigert, weil sein durchschnittlicher Entgeltpunktwert den gesetzlich zulässigen Höchstwert überschritt. Die Deutsche Rentenversicherung wurde darin vollständig bestätigt – und die Verfassungsmäßigkeit der strengen Entgeltpunkt-Grenzen nach § 76g SGB VI erneut bekräftigt. Bereits das Sozialgericht Ulm hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos, eine Revision wurde nicht zugelassen. Alle Informationen dazu finden Sie hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Neuer Präzedenzfall: LSG sieht klare Linie
Das Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg sorgt bundesweit für Aufsehen. Trotz langjähriger Beitragszahlung bleibt ein Versicherter vom Grundrentenzuschlag ausgeschlossen, weil sein Entgeltpunktedurchschnitt den gesetzlichen Grenzwert übersteigt. Damit bleibt die Grundrente ein exklusives Instrument für Versicherte mit dauerhaft niedrigem Einkommen – nicht für Durchschnitts- oder Besserverdiener, unabhängig von der Versicherungsdauer.
Was ist der Grundrentenzuschlag und wie wird er berechnet?
Der Grundrentenzuschlag ist eine steuerfinanzierte Zusatzleistung zur gesetzlichen Rente, keine auf Beiträgen basierende Rentenerhöhung. Anspruch besteht nur bei Erfüllung zweier Kriterien:
- Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten
- Durchschnitt der Entgeltpunkte unterhalb des gesetzlichen Höchstwerts gemäß § 76g SGB VI
Beide Voraussetzungen sind zwingend, ein Überschreiten der Entgeltpunktegrenze führt zum Ausschluss – selbst bei jahrzehntelangem Beitragskonto.
Tabelle: Voraussetzungen und Grenzwerte der Grundrente
| Kriterium | Mindestwert | Maximal zulässiger Wert (Entgeltpunkte) |
|---|---|---|
| Grundrentenzeiten | 33 Jahre | – |
| Durchschnittlicher Entgeltpunktwert | – | 0,0348 (397 Monate) |
Was bedeutet das für künftige Rentner?
Das Urteil unterstreicht die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers: Die Grundrente ist ein gezieltes Förderinstrument – kein allgemeiner Rentenaufstockungsmechanismus. Auch sehr lange Versicherungszeiten schützen nicht vor dem Ausschluss, wenn das Durchschnittseinkommen (Entgeltpunkte) zu hoch lag.
Die Rentenversicherung und das Gericht sehen darin eine verfassungsfeste, sozialpolitisch sinnvolle Abgrenzung – das Ziel bleibt die Förderung von Versicherten mit dauerhaft niedrigen Verdiensten.
Einordnung: Verfassungsmäßigkeit und politische Debatte
Die Kläger hatten nach Informationen von Rentenexperten argumentiert, dass die starren Entgeltpunktgrenzen einen verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß darstellen. Gerichte und die Deutsche Rentenversicherung sehen das anders. Wie „rentenbescheid24.de“ berichtete, ist der Grundrentenzuschlag – ähnlich wie viele andere steuerfinanzierte Sozialleistungen – politisch ausgestaltet und ausdrücklich nicht als allgemeiner Anspruch für langjährig Versicherte gedacht.
Die Verfassungsmäßigkeit des Höchstwerts bestätigten sowohl das Sozialgericht Ulm als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg, eine Revision wurde nicht zugelassen.
Hintergrund: Die Grundrentenzeiten und § 76g SGB VI
Nach § 76g SGB VI muss die Zahl der sogenannten Grundrentenzeiten mindestens 33 Jahre betragen. Außerdem gilt ein Höchstwert für den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkt – dieser liegt bei 0,0348 für 397 Monate. Schon eine leichte Überschreitung verhindert den Zuschlag.
Stimmen zum Urteil
In Sozial- und Rentenrechtskreisen löst das Urteil kontroverse Reaktionen aus. Vertreter der Rentenversicherung begrüßen die eindeutige Linie, während Betroffenenvertreter enttäuscht sind, dass jahrzehntelange Beitragszeiten nicht ausreichen, solange das Einkommen die Grenze überstieg. Wohl selten war die Kluft zwischen Beitragsleistung und sozialstaatlicher Anerkennung so sichtbar, wie „Rentenbescheid24.de“ analysiert.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Grundrentenzuschlag
Wer erhält den Grundrentenzuschlag?
Nur Versicherte mit mindestens 33 Jahren sogenannten Grundrentenzeiten und durchschnittlichen Entgeltpunkten unter dem festgelegten Grenzwert.
Warum wurde die Revision nicht zugelassen?
Das Gericht sah die Sach- und Rechtslage als eindeutig geklärt. Weder neue Rechtsfragen noch Fehler bei der Anwendung lagen vor.
Ist das Urteil von bundesweiter Bedeutung?
Ja, da es die strikte Anwendung der gesetzlichen Grenzwerte erneut bestätigt. Ähnliche Fälle in anderen Bundesländern werden sich darauf berufen können.
Wie bewertet die Rentenversicherung das Urteil?
Die Deutsche Rentenversicherung sieht ihre bisherige Praxis und die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften eindeutig bestätigt.
Fazit
Das Urteil des LSG Baden-Württemberg ausgefällt am 23.10.2025 zeigt: Die Grundrente bleibt ein auf besondere Zielgruppen ausgerichtetes Instrument. Wer die Entgeltpunktgrenzen überschreitet, bleibt ausgeschlossen – selbst nach 397 Monaten Beitragszeit. Die Grenzen sind verfassungsgemäß und bringen Rechtssicherheit. Für viele Betroffene bleibt große Enttäuschung, für die Rentenversicherung und den Gesetzgeber jedoch Planungssicherheit und eine klare soziale Linie.

