Ab Dezember 2025 erfolgt keine Kürzung der Rente, sondern eine automatische Neuberechnung. Betroffen ist eine eng begrenzte Gruppe: Rentner, die sowohl einen neuen Zuschlag als auch eine Hinterbliebenenrente beziehen. Für sie heißt es: Ab Dezember 2025 steigt die eigene Rente durch den Zuschlag, die Witwenrente bleibt jedoch unangetastet. Erst ab Juli 2026 findet eine Einkommensanrechnung statt – und nur, falls der neue Freibetrag überschritten wird. Alle Informationen und wichtige Handlungsanleitungen exklusiv hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Die Wahrheit hinter den Schlagzeilen
Medienberichte mit reißerischen Titeln verunsichern Millionen. Fakt sind: Die Rentenversicherung integriert ab Dezember 2025 den bisherigen Zuschlag direkt in die Monatsrente.
Eine Kürzung erfolgt dabei nicht. Die Neuberechnung bedeutet lediglich: Aus zwei Rentenzahlungen – Grundrente und Zuschlag – wird künftig eine einzige. Rentner erhalten keine gesonderte Mitteilung, da die Änderung automatisch erfolgt.
Wer ist tatsächlich betroffen?
Von der Neuberechnung betroffen sind ausschließlich Menschen, die:
- Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten,
- einen Rentenzuschlag bekommen,
- zusätzlich eine Witwenrente beziehen.
Wer nur Altersrente oder Erwerbsminderungsrente mit Rentenzuschlag erhält, braucht keinerlei Kürzungen zu befürchten.
Die Reform betrifft insbesondere Renteneintritte zwischen 2001 und 2018. Für alle anderen ändert sich nichts.
So wird die Rente neu berechnet
Ab Dezember 2025 erfolgt die Berechnung auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte, Stand 30.11.2025. Diese werden mit 4,5% bis 7,5% multipliziert und dauerhaft zur Monatsrente addiert.
Der Zuschlag wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr separat ausgezahlt, sondern vollständig in die eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente integriert. Beispiel:
- Bisherige Rente: 1.858,71 Euro monatlich
- zusätzlicher Rentenzuschlag: +139,40 Euro
- neue Gesamtmonatsrente: 1.998,11 Euro.
Auswirkungen auf Witwenrenten
Für Rentner, die eine Witwenrente beziehen:
- Der neue Zuschlag erhöht zwar die eigene Rente,
- aber die Witwen- oder Witwerrente wird im Dezember 2025 nicht gekürzt.
Erst ab Juli 2026 kann nach § 18d Abs. 1 SGB VI eine Einkommensanrechnung erfolgen. Entscheidend ist dabei:
- Wird der Freibetrag für eigenes Einkommen überschritten, erfolgt eine Anrechnung.
- Freibetrag ab Juli 2026: 1.076,86 Euro pro Monat; für jedes Kind: plus 228 Euro.
Übersteigt die eigene bereinigte Rente inklusive Zuschlag diesen Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet.
Beispiel: Freibeträge und Kürzung der Witwenrente
| Monatlicher Freibetrag ab Juli 2026 | Erhöhung pro Kind | Kürzungsfaktor | Beispielrechnung |
|---|---|---|---|
| 1.076,86 € | 228 € | 40 % | Kürzung um 89,26 € bei 223,14 € Überschreitung |
Was sollten Betroffene jetzt beachten?
Es besteht aktuell kein Handlungsbedarf:
- Die Neuberechnung erfolgt automatisch durch die Rentenversicherung.
- Ein Antrag ist nicht erforderlich.
- Eventuelle Nachzahlungen werden ebenfalls automatisch geprüft und ausgezahlt.
Nicht nervös werden: Maßnahmen oder Widersprüche sind erst ab Juli 2026 relevant, falls die neue Rente den Freibetrag überschreitet.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Neuberechnung 2025
Wird meine Rente ab Dezember 2025 wirklich gekürzt?
Nein, es erfolgt keine Kürzung, sondern eine Neuberechnung mit meist positiver Wirkung.
Bin ich betroffen?
Nur, wenn neben Alters-/Erwerbsminderungsrente und Rentenzuschlag zusätzlich eine Witwenrente bezogen wird.
Ab wann könnten tatsächlich Kürzungen bei der Witwenrente entstehen?
Erst ab Juli 2026, falls die neue bereinigte Rente inklusive Zuschlag den gesetzlichen Freibetrag überschreitet.
Was muss ich aktuell tun?
Nichts. Die Rentenversicherung erledigt alles automatisch. Ein Antrag ist nicht notwendig.
Wo erhalte ich umfassende, geprüfte Informationen?
Hier auf Bürger & Geld dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V. sowie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.
Fazit
Die Rente wird ab Dezember 2025 nicht gekürzt – entgegen aller medialer Panikmache. Betroffen ist nur eine klar umrissene Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern mit Rentenzuschlag und Hinterbliebenenrente. Die gesetzlich vorgeschriebene Einkommensanrechnung ist erst ab Juli 2026 relevant und auch dann nur, wenn Freibeträge überschritten werden. Die Rentenversicherung übernimmt die Neuberechnung und zahlt eventuell fällige Nachzahlungen automatisch aus. Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigte, ist eine Rentenkürzung im Dezember 2025 ausgeschlossen; die Anrechnung erfolgt frühestens ab Juli 2026, so rentenbescheid24.de und andere Expertenportale berichteten.


