Überblick: Rente für reine Kindererziehung
Immer mehr Eltern fokussieren sich auf die Erziehung ihrer Kinder und verzichten zugunsten der Familie auf eine Erwerbstätigkeit. Wie steht es um die Rentenansprüche dieser Elternteile, insbesondere Mütter, die nie oder nur kurz gearbeitet haben? Entscheidend ist, dass auch reine Kindererziehungszeiten einen eigenen Rentenanspruch auslösen können – Stichwort „Mütterrente“ und Kindererziehungszeiten.
Kindererziehungszeiten: Das Kernprinzip für die „Rente ohne Arbeit“
Kindererziehungszeiten sind gesetzlich anerkannte Zeiten, in denen Eltern ihre Kinder selbst betreuen. Diese Zeiten gelten rentenrechtlich fast genauso wie Beitragszeiten durch Erwerbstätigkeit, werden also bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und können zum Aufbau eines eigenen Rentenanspruchs führen.
- Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, werden 30 Monate (= 2,5 Jahre) Kindererziehungszeit angerechnet, was 2,5 Rentenpunkten entspricht.
- Für ab 1992 geborene Kinder sind es 36 Monate (= 3 Jahre) und damit 3 Rentenpunkte pro Kind.
Auch wenn während dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit bestand, zählt die Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit – das heißt: Sie ersetzt fehlende Beitragsjahre durch eigene Erziehungsleistung.
Die Höhe der Rente: Wie viel gibt es für reine Kindererziehung?
Die Monatsrente richtet sich nach den sogenannten Entgeltpunkten (Rentenpunkten), multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert.
Für das Jahr 2025 gelten folgende Werte:
Zeitraum/Geburtsjahr | Monate Erziehung | Rentenpunkte pro Kind | Monatsrente (Wert 2025: 40,79 € pro Punkt) | Beispielrechnung |
---|---|---|---|---|
Kind vor 1992 geboren | 30 | 2,5 | 101,98 € | 2,5 x 40,79 € |
Kind ab 1992 geboren | 36 | 3 | 122,37 € | 3 x 40,79 € |
2 Kinder, beide ab 1992 geboren | 72 | 6 | 244,74 € | 2 x 3 x 40,79 € |
3 Kinder, alle ab 1992 geboren | 108 | 9 | 367,11 € | 3 x 3 x 40,79 € |
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wichtig:
Nicht jeder Elternteil bekommt automatisch die Rente für Kindererziehungszeiten. Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Erziehung muss in Deutschland oder in bestimmten anrechenbaren Staaten erfolgt sein.
- Die anrechnende Person muss in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet sein, auch ohne Arbeitstätigkeit (Hausfrau/Hausmann).
- Kindererziehungszeiten werden pro Kind nur einem Elternteil zugeordnet – meist der Mutter, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
- Die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) beträgt 5 Jahre: Diese kann allerdings allein durch Kindererziehungszeiten erreicht werden, etwa bei zwei nach 1992 geborenen Kindern (je 3 Jahre = 6 Beitragsjahre).
Achtung: Wer nur ein Kind erzogen hat und nie gearbeitet hat, erreicht die 5-Jahres-Wartezeit nicht und muss fehlende Monate ggf. durch freiwillige Beiträge auffüllen.
Antragstellung und Nachmeldung: So wird die Rente für Eltern beantragt
Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten erfolgt auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem Formular V0800.
Wichtige Dokumente sind:
- Geburtsurkunde(n) der Kinder
- ggf. Nachweise zum Aufenthaltsort, Sorgerecht oder Wechsel der Erziehungsleistung
- Erklärung zur Zuordnung der Zeiten (bei mehreren möglichen Anspruchstellern).
Wurden Kindererziehungszeiten nicht automatisch von den Behörden an die Rentenversicherung gemeldet, lassen sie sich noch Jahrzehnte später nachtragen. Es sollte unbedingt vor Rentenantrag geprüft werden, ob sie im Rentenkonto vermerkt sind – sonst kann ein erheblicher Teil der Altersversorgung fehlen.
Steuerliche Behandlung
Die Mütterrente erhöht die gesetzliche Rente und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig. In der Praxis bleibt der Großteil jedoch steuerfrei, solange das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 € für Singles, 24.192 € für Verheiratete) liegt.
Beispiel: Eine Mutter mit 2 ab 1992 geborenen Kindern erhält 244,74 € monatlich an Mütterrente. Bei alleiniger Rente bleibt sie damit fast immer unterhalb des Freibetrags, sodass meist keine Steuerlast entsteht.
Reformen: Änderungen bei der Mütterrente ab 2027
Mit der Mütterrente III wird ab 2027 für alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – eine Anrechnung von 3 Jahren Kindererziehungszeit und 3 Rentenpunkten pro Kind kommen. Das bedeutet für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern eine spürbare Erhöhung der monatlichen Rente.
Diese Reform wird rückwirkend für alle Betroffenen ausgezahlt, die ab 2027 ihre Rente beziehen, beziehungsweise als Nachzahlung, wenn sie bereits von der Rente leben.
Besondere Situationen: Auch Väter, Pflege- und Adoptiveltern profitieren
Nicht nur Mütter, auch Väter, die hauptsächlich erzogen haben, erhalten die Mütterrente. Das gilt außerdem für Pflege- oder Adoptiveltern, wenn sie die Erziehung nachweislich übernommen haben. Entscheidend ist, wer das Kind überwiegend betreut hat – unabhängig von der biologischen Elternschaft.
FAQs zur Rente für Eltern ohne Erwerbstätigkeit
Wie hoch ist die Rente für Eltern, die nie gearbeitet haben?
Etwa 122,37 € monatlich pro Kind (ab 1992 geboren), rund 101,98 € bei vor 1992 geborenen Kindern (Stand 2025)
Bekommen auch Eltern, die nie gearbeitet haben, eine Rente?
Ja, sofern mindestens die 5-jährige Wartezeit über Kindererziehungszeiten erreicht wird – das ist ab zwei Kindern (nach 1992 geboren) möglich.
Was passiert, wenn ich nur ein Kind hatte?
Dann muss die verbleibende Wartezeit durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden, sonst besteht kein Rentenanspruch.
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
Geburtsurkunde, ggf. Erklärungen zur Zuordnung, Nachweise zum Wohnsitz und Status in der Rentenversicherung.
Wird die Mütterrente automatisch gezahlt?
Nur, wenn alle Erziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung korrekt gemeldet sind. Fehlen sie, muss ein Nachtrag erfolgen.
Muss auf die Mütterrente Steuer gezahlt werden?
Sie zählt zur gesetzlichen Rente und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig, bleibt aber in der Regel unterhalb des Freibetrags und somit steuerfrei.
Fazit: Familienarbeit lohnt sich auch für die gesetzliche Rente
Wer sein Leben der Kindererziehung widmet, bleibt bei der gesetzlichen Rente nicht außen vor. Auch reine Kindererziehungszeiten, ohne einen einzigen Tag Erwerbstätigkeit, ermöglichen einen eigenständigen Rentenanspruch. Durch Reformen und die Anerkennung der vollen 3 Jahre pro Kind ab 2027 steigen die Beträge sogar weiter an. Eltern sollten unbedingt frühzeitig prüfen, dass alle Erziehungszeiten bei der Rentenversicherung korrekt hinterlegt sind – denn jeder Rentenpunkt zählt im Alter.
Hinweis: Dieser Artikel wurde exklusiv für Bürger & Geld, das Magazin des Vereins Für soziales Leben e. V., verfasst. Für individuelle Fälle empfiehlt sich eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder den Sozialverband.