Rente im November 2026: Diese Geburtsjahrgänge sind dran

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Zum 1. November 2026 können Versicherte bestimmter Geburtszeiträume der Jahrgänge 1960, 1962, 1963 und 1964 eine Altersgrenze für die gesetzliche Rente erreichen. Welche Rente infrage kommt, hängt vom genauen Geburtstag, den Versicherungszeiten und gegebenenfalls einer Schwerbehinderung ab. Einige können abschlagsfrei beginnen, andere müssen dauerhafte Kürzungen hinnehmen. Ein ganzer Geburtsjahrgang geht deshalb nicht gleichzeitig in Rente.

Welche Geburtsdaten ermöglichen einen Rentenbeginn im November 2026?

Für einen Rentenbeginn am 1. November 2026 sind bei den verbreiteten Altersrenten vier Geburtszeiträume maßgeblich. Die Tabelle zeigt, wer dann die jeweilige Altersgrenze erstmals erreicht. Voraussetzung ist, dass auch die erforderlichen Versicherungszeiten und alle weiteren Bedingungen rechtzeitig erfüllt sind. Die Datumsbereiche ergeben sich aus den gesetzlichen Altersgrenzen und den Regeln zum Rentenbeginn.

RentenartGeburtsdatum für den altersbedingten Beginn am 1. November 2026Maßgebliches AlterMindestversicherungszeitAbschlag bei diesem Beginn
Regelaltersrente2. Juni bis 1. Juli 196066 Jahre und 4 Monategrundsätzlich 5 Jahrekeiner
Altersrente für besonders langjährig Versicherte2. Februar bis 1. März 196264 Jahre und 8 Monate45 Jahrekeiner
Altersrente für langjährig Versicherte, frühestmöglicher Beginn2. Oktober bis 1. November 196363 Jahre35 Jahre13,8 Prozent
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, frühestmöglicher Beginn2. Oktober bis 1. November 196462 Jahre35 Jahre10,8 Prozent
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, abschlagsfreier Beginn2. Februar bis 1. März 196264 Jahre und 8 Monate35 Jahrekeiner

Grundlagen der Tabelle sind die gesetzlichen Übergangsregelungen und die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung. Für die Schwerbehindertenrente muss bei Rentenbeginn zusätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen.

„Erstmals“ bezieht sich hier auf die Altersgrenze der jeweiligen Rentenart. Wer im November 2026 die Regelaltersgrenze erreicht, konnte möglicherweise schon vorher eine vorgezogene Altersrente beziehen. Auch ältere Versicherte können im November erstmals eine Rente erhalten, etwa wenn sie den Beginn aufgeschoben haben oder erst dann die nötige Versicherungszeit erfüllen. Sonderregelungen für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sind in der Tabelle nicht enthalten.

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Warum gehört der erste Geburtstag des Folgemonats noch dazu?

Wer am Ersten eines Monats geboren wurde, erreicht das maßgebliche Lebensalter rechtlich bereits mit Ablauf des Vortages. Deshalb kann die Rente bei erfüllten weiteren Voraussetzungen schon am Ersten dieses Monats beginnen. Bei anderen Geburtstagen beginnt sie regelmäßig im Folgemonat, weil die Voraussetzungen zu dessen Beginn vorliegen müssen. Maßgeblich ist § 99 SGB VI.

Vereinfachtes Beispiel: Eine am 1. Juli 1960 geborene Person vollendet das Alter von 66 Jahren und vier Monaten mit Ablauf des 31. Oktober 2026. Ihre Regelaltersrente kann am 1. November beginnen. Bei einem Geburtstag am 2. Juli 1960 wird diese Altersgrenze erst im November erreicht; der entsprechende Rentenbeginn liegt dann am 1. Dezember 2026.

Wer kann im November 2026 ohne Abschläge in Rente gehen?

Ohne Abschläge können insbesondere die genannten Versicherten des Jahrgangs 1960 in die Regelaltersrente und Versicherte des Jahrgangs 1962 in die Rente nach 45 Versicherungsjahren wechseln. Für schwerbehinderte Versicherte des genannten Geburtszeitraums 1962 genügt eine Wartezeit von 35 Jahren. Wartezeit bedeutet hier die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungszeit.

Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI bei 66 Jahren und vier Monaten. Die Regelaltersrente setzt grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraus.

Beim Jahrgang 1962 beträgt die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI dagegen 64 Jahre und acht Monate. Diese Rente lässt sich nicht noch früher gegen einen Abschlag beziehen. Wer vorher aufhören möchte, muss prüfen, ob eine andere Rentenart infrage kommt.

Abschlagsfrei bedeutet allerdings nicht, dass eine frühere Rente genauso hoch ausfällt wie bei längerer Beschäftigung. Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, erwirbt daraus keine weiteren Beitragszeiten und Entgeltpunkte. Die persönliche Rentenhöhe hängt deshalb auch davon ab, wie lange und mit welchem Verdienst Beiträge gezahlt wurden.

Welche Kürzung trifft den Jahrgang 1963 bei der Rente mit 63?

Versicherte, die vom 2. Oktober bis 1. November 1963 geboren wurden, können bei 35 anrechenbaren Versicherungsjahren zum 1. November 2026 erstmals die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Bei diesem frühestmöglichen Beginn beträgt der dauerhafte Abschlag 13,8 Prozent. Die abschlagsfreie Altersgrenze dieser Rentenart liegt für den Jahrgang 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten.

Die Berechnung: Zwischen 63 Jahren und 66 Jahren und zehn Monaten liegen 46 Monate. Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 Prozent abgezogen. Daraus ergeben sich 46 × 0,3 Prozent = 13,8 Prozent. Der Abschlag entfällt auch beim späteren Erreichen der Regelaltersgrenze nicht.

Vereinfachtes Beispiel: Beträgt die für diesen Rentenbeginn berechnete monatliche Bruttorente vor dem Abschlag 1.500 Euro, werden 207 Euro abgezogen. Es bleiben 1.293 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Wann können schwerbehinderte Menschen im November beginnen?

Für schwerbehinderte Menschen kommen im November 2026 zwei unterschiedliche Altersgrenzen in Betracht: Versicherte des genannten Geburtszeitraums 1964 können mit 62 Jahren erstmals vorzeitig beginnen. Für den genannten Geburtszeitraum 1962 ist dagegen ein abschlagsfreier Beginn mit 64 Jahren und acht Monaten möglich. Beide Wege setzen 35 Versicherungsjahre voraus.

Beim frühestmöglichen Beginn für den Jahrgang 1964 beträgt der Abschlag 10,8 Prozent. Er ergibt sich aus 36 Monaten Vorziehung gegenüber der abschlagsfreien Altersgrenze von 65 Jahren. Auch diese Kürzung bleibt dauerhaft bestehen.

Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn vorliegen. Ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 reicht für diese Rentenart nicht aus. Für die Übergangsaltersgrenze des Jahrgangs 1962 ist § 236a SGB VI maßgeblich.

Welche Versicherungszeiten zählen für die 35 oder 45 Jahre?

Für 35 Versicherungsjahre werden mehr unterschiedliche Zeiten anerkannt als für 45 Jahre. Neben Beitragszeiten können bei der 35-jährigen Wartezeit beispielsweise auch anerkannte Schul- und Studienzeiten sowie bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen. Für die 45-jährige Wartezeit gelten engere Voraussetzungen. Entscheidend ist deshalb der persönliche Versicherungsverlauf.

Zu den möglichen Zeiten für die 45 Jahre gehören insbesondere versicherte Beschäftigung, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt grundsätzlich nicht mit. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.

Wer seine 45 Jahre nur knapp erreicht, sollte daher nicht allein die Jahre seit dem ersten Arbeitsplatz zusammenzählen. Lücken und unterschiedlich bewertete Zeiten können darüber entscheiden, ob die abschlagsfreie Rente tatsächlich im November beginnen kann.

Was müssen Sie für einen Rentenbeginn am 1. November tun?

Die Altersrente muss beantragt werden; das Erreichen der Altersgrenze löst die Zahlung nicht automatisch aus. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Für November 2026 lag dieser empfohlene Vorlauf ungefähr im August. Ein späterer Antrag schließt den Novemberbeginn aber nicht automatisch aus.

Sind sämtliche Voraussetzungen bereits im Oktober 2026 erfüllt und soll die Rente am 1. November beginnen, kann ein Antrag grundsätzlich noch bis zum 31. Januar 2027 den ursprünglichen Rentenbeginn sichern. Bei späterer Antragstellung beginnt die Rente regelmäßig erst mit dem Antragsmonat. Diese gesetzliche Rückwirkung ersetzt keinen Bearbeitungsvorlauf: Eine pünktliche erste Überweisung ist damit nicht zugesichert.[

Prüfen Sie vor dem Antrag insbesondere:

  • Sind alle Beschäftigungs-, Erziehungs- und Pflegezeiten im Versicherungskonto erfasst?
  • Ist die erforderliche Wartezeit für die gewünschte Rentenart erfüllt?
  • Liegt bei der Schwerbehindertenrente der entsprechende Nachweis vor?
  • Ist der gewünschte Beginn im Antrag richtig angegeben?

FAQ zum Rentenbeginn im November 2026

Darf ich neben der vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitsverdienst führt deshalb nicht zu einer Kürzung der Altersrente. Für Erwerbsminderungsrenten gelten andere Regeln.

Zählen Kindererziehungszeiten für die vorgezogene Rente?

Ja. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können sowohl für die 35-jährige als auch für die 45-jährige Wartezeit relevant sein. Ob die Zeiten Ihrem Versicherungskonto zugeordnet sind, sollten Sie vor dem Rentenantrag prüfen.

Kann ich den Antrag online stellen?

Ja. Die Deutsche Rentenversicherung bietet einen Online-Antrag an. Sie können ihn zwischenspeichern und Nachweise digital hochladen.

Fällt die Schwerbehindertenrente weg, wenn sich der GdB später verringert?

Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung berührt den bereits bestehenden Anspruch auf diese Altersrente nicht. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorlag.

Fazit zum Rentenbeginn November 2026 für welche Jahrgänge

Für den Rentenbeginn am 1. November 2026 reicht der Blick auf den Geburtsjahrgang nicht aus. Erst das genaue Geburtsdatum, die passende Rentenart und die anerkannten Versicherungszeiten ergeben den möglichen Beginn. Wer die Rente mit 63 oder die Schwerbehindertenrente mit 62 wählt, sollte die dauerhaften Abschläge vor der Antragstellung in seine finanzielle Planung einbeziehen.

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