Die „Rente mit 63“ gibt es ab 2026 faktisch nicht mehr – wer dennoch früher aussteigen will, muss entweder schwerbehindert sein oder dauerhafte Abschläge von bis zu 10,8 Prozent in Kauf nehmen. Das geht aus den aktuellen Regelungen der Deutschen Rentenversicherung hervor, die für den Jahrgang 1964 erstmals vollständig greifen.
Was sich 2026 für den Jahrgang 1964 ändert
Für Millionen Beschäftigte war die „Rente mit 63“ lange ein konkretes Ziel: nach Jahrzehnten Arbeit früher aussteigen, ohne dauerhafte finanzielle Einbußen. Mit dem Geburtsjahrgang 1964 endet diese Möglichkeit endgültig. Die seit 2012 schrittweise angehobenen Altersgrenzen erreichen 2026 ihren Zielwert – und damit verschwindet die klassische abschlagsfreie Rente mit 63 aus dem System.
Nur noch zwei Rentenarten erlauben überhaupt einen Renteneintritt deutlich vor der Regelaltersgrenze: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Beide sind an feste Voraussetzungen gebunden und in der Regel mit Abschlägen verbunden, sobald der Rentenbeginn vor der individuellen Altersgrenze liegt.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: 62 statt 63
Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen kann und auf 35 Versicherungsjahre kommt, hat Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI. Für den Jahrgang 1964 gilt: Abschlagsfrei ist diese Rente erst mit 65 Jahren möglich, frühestens jedoch mit 62 Jahren – dann mit dauerhaften Abschlägen.
Wer den maximalen Vorlauf von drei Jahren nutzt, verliert pro Monat des vorzeitigen Bezugs 0,3 Prozent der Rente. Bei 36 Monaten Vorbezug summiert sich das auf 10,8 Prozent – eine Kürzung, die lebenslang bestehen bleibt, auch nach Erreichen der eigentlichen Altersgrenze. Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro entspricht das einem dauerhaften Verlust von rund 162 Euro im Monat.
Wichtig: Übergangsregelungen und Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge sind ausgelaufen. Für alle ab 1964 Geborenen gilt seit 2026 ausschließlich diese feste Systematik – 65 ohne Abzüge, 62 mit Abzügen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 45 Beitragsjahre als Schlüssel
Die zweite Möglichkeit für einen früheren Renteneintritt richtet sich an Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren – dazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Selbstständigkeit, Kindererziehung oder Pflegezeiten. Diese Rentenart ist es, die ursprünglich 2014 als „Rente mit 63“ eingeführt wurde und damals abschlagsfreien Bezug ab exakt 63 Jahren ermöglichte.
Für den Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Grenze inzwischen ebenfalls bei 65 Jahren. Ein vorzeitiger Bezug ist frühestens ab 63 Jahren möglich, allerdings mit 0,3 Prozent Abschlag pro Monat vor der regulären Grenze. Bei zwei Jahren früherem Start bedeutet das einen Abschlag von 7,2 Prozent.
Was die Abschläge konkret bedeuten
Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.600 Euro entspricht ein Abschlag von 7,2 Prozent einem Minus von rund 115 Euro – Monat für Monat, lebenslang. Über zwanzig Jahre Rentenbezug summiert sich das auf einen fünfstelligen Betrag. Wer den Abschlag ganz oder teilweise vermeiden möchte, kann ihn durch freiwillige Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI kompensieren – möglich ist das bereits ab dem 50. Lebensjahr, nach vorheriger Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die notwendige Summe.
Übergangsmodelle als Alternative
Wer den vollständigen Ausstieg scheut, aber dennoch früher kürzertreten will, findet in der Teilrente und in Altersteilzeitmodellen eine flexible Zwischenlösung. Beide erlauben es, die Arbeitszeit schrittweise zu reduzieren, ohne sofort auf die gesamte Rente zuzugreifen oder den vollen Abschlag zu riskieren. Gerade im öffentlichen Dienst und in größeren Unternehmen gehören solche Modelle inzwischen zum festen Bestandteil der Personalplanung.
Handlungsempfehlung
Wer vor der Entscheidung steht, sollte mehrere Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn eine individuelle Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Besonders bei Schwerbehinderung lohnt sich zudem ein Blick auf die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises: Läuft die Feststellung kurz vor dem geplanten Rentenstart ab oder wird der GdB unter 50 gesenkt, kann der Anspruch gefährdet sein. Wer fristgerecht Widerspruch einlegt, sichert sich in der Regel zusätzliche Zeit.
Die Rente mit 63 bleibt für den Jahrgang 1964 und jünger nur noch über diese beiden Wege erreichbar – wer die Voraussetzungen und Abschläge frühzeitig durchrechnet, vermeidet teure Überraschungen beim Rentenantrag.

