Rentenabschläge ausgleichen: Drei-Monats-Frist schützt vor Nachforderung

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Zum 1. Januar 2027 soll das vorläufige Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung auf 53.452 Euro steigen. Wer Rentenabschläge ausgleichen will, zahlt dann für denselben Ausgleich mehr als heute. Wie teuer eine Überweisung außerhalb der Schutzfrist werden kann, zeigt ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dort fehlten am Ende 7.055,60 Euro.

Rentenabschläge ausgleichen wird zum Jahreswechsel teurer

Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, verliert für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent seiner Rente, aufs Jahr gerechnet 3,6 Prozent. Die Kürzung bleibt lebenslang bestehen. Versicherte ab 50 Jahren können sie mit einer Sonderzahlung ganz oder teilweise auffangen, wenn sie die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen können. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat im Januar 2026 erneut auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Der Preis ergibt sich aus einer gesetzlichen Formel. Eine der Rechengrößen darin ist das vorläufige Durchschnittsentgelt. Für 2026 liegt es bei 51.944 Euro, für 2027 sieht die Rechengrößenverordnung 53.452 Euro vor. Die Bundesregierung hat sie dem Bundesrat im Oktober zugeleitet (Stand: 4. November 2026). Das Plus beträgt rund 2,9 Prozent. Bleibt der Beitragssatz wie bisher erwartet bei 18,6 Prozent, verteuert sich der Ausgleich derselben Rentenminderung ungefähr im gleichen Verhältnis.

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Versicherte des Jahrgangs 1965 plant, zwei Jahre vor ihrer Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. Ihr Abschlag läge bei 7,2 Prozent. Eine Auskunft vom Dezember 2026 nennt 38.500 Euro für den vollen Ausgleich. Überweist sie das Geld bis März 2027, bleibt es bei dieser Summe. Eine neue Berechnung nach dem Jahreswechsel käme allein wegen der höheren Rechengröße auf etwa 39.620 Euro, also rund 1.120 Euro mehr.

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Sollten Arbeitgeber bei zugesagten Ausgleichszahlungen auch spätere Mehrkosten der Rentenversicherung übernehmen müssen?

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Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ein Beschäftigter schied Ende Februar 2025 aus seinem Betrieb aus. Eine Betriebsvereinbarung sah für rentennahe Jahrgänge vor, dass der Arbeitgeber Geld an die Rentenversicherung überweist, um die Abschläge eines früheren Rentenstarts aufzufangen. Grundlage war eine Auskunft vom 19. Juli 2024 für einen Rentenbeginn am 1. März 2027. Sie bezifferte die monatliche Minderung auf 265,17 Euro und den nötigen Ausgleich auf 62.318,02 Euro.

Der Arbeitgeber zahlte diesen Betrag im Februar 2025, so wie vereinbart. Die Auskunft war da bereits sieben Monate alt, und zum 1. Januar 2025 hatten sich die Rechengrößen geändert. Im März 2025 teilte die Rentenversicherung mit, dass für den vollen Ausgleich weitere 7.055,60 Euro nötig seien. Das sind gut elf Prozent des ursprünglichen Betrags.

DatumVorgang
19.07.2024Rentenauskunft: 62.318,02 Euro gleichen 265,17 Euro Minderung pro Monat aus
19.10.2024Rechnerisches Ende der dreimonatigen Schutzfrist
01.01.2025Neue Rechengrößen in Kraft
Februar 2025Arbeitgeber überweist 62.318,02 Euro, Ausscheiden zum Monatsende
26.03.2025Rentenversicherung nennt Fehlbetrag von 7.055,60 Euro
22.04.2026LAG Düsseldorf weist Klage ab
01.03.2027Geplanter Rentenbeginn

Warum der Arbeitgeber die Lücke nicht schließen muss

Der Mann verlangte den Restbetrag von seinem früheren Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 22. April 2026, Az. 12 SLa 25/26). Nach Auslegung der Kammer knüpfte die Zahlungspflicht an die vorgelegte Rentenauskunft an. Eine Zusage, auch spätere Mehrkosten zu tragen, enthielt die Regelung nicht. Mit der Überweisung der 62.318,02 Euro war der Anspruch erfüllt.

Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen solche Leistungen pauschalieren und an eine bestimmte Berechnung binden, auch wenn dadurch ein Teil der Minderung offenbleibt. Hilfsweise forderte der Kläger Schadensersatz, weil er nicht ausreichend auf das Risiko hingewiesen worden sei. Auch damit scheiterte er. Die Auskunft der Rentenversicherung enthielt selbst den Hinweis auf die Drei-Monats-Frist und mögliche Mehrkosten.

Was die Frist beim Abschlagsausgleich absichert

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung steigt der Beitrag nicht, wenn das Geld innerhalb von drei Monaten nach der Auskunft eingeht, selbst wenn sich die Rechengrößen in der Zwischenzeit ändern. Spätere Zahlungen bleiben möglich, können aber teurer werden. Teilzahlungen sind ebenfalls zulässig. Sie gleichen die Minderung dann nur anteilig aus.

Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag bis zum 4. November 2026 nicht vor. Für laufende Sozialpläne und Aufhebungsverträge bleibt damit offen, wie das höchste Arbeitsgericht solche Klauseln bewertet. Bis dahin hängt viel am Wortlaut: ob ein fester Betrag zugesagt ist oder der volle Ausgleich am tatsächlichen Zahltag.

Häufige Fragen zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Ab welchem Alter lassen sich Rentenabschläge ausgleichen?

Sonderzahlungen sind ab dem 50. Lebensjahr möglich. Voraussetzung ist, dass die Versicherten die Bedingungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen können und gegenüber der Rentenversicherung erklären, eine solche Rente mit Abschlägen beziehen zu wollen.

Wie lange gilt der Betrag aus der Rentenauskunft?

Der berechnete Betrag ist drei Monate lang vor Änderungen der Rechengrößen geschützt. Wer später zahlt, muss mit einem höheren Betrag rechnen, wenn sich etwa zum Jahreswechsel Durchschnittsentgelt oder Beitragssatz ändern.

Was passiert mit der Sonderzahlung, wenn die Rente später beginnt?

Eine Pflicht, die vorgezogene Rente tatsächlich zu beziehen, besteht nicht. Wer länger arbeitet, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der eingezahlten Beiträge gibt es laut Deutscher Rentenversicherung nicht.

Gilt das Urteil auch für Zahlungen, die Versicherte selbst leisten?

Nein. Das Urteil betrifft die Frage, was ein Arbeitgeber nach einer Betriebsvereinbarung schuldet. Die Drei-Monats-Frist der Rentenversicherung gilt dagegen für alle Sonderzahlungen, unabhängig davon, wer überweist.

Einschätzung der Redaktion

Das Urteil ist juristisch nachvollziehbar, für die Betroffenen aber bitter. Der Beschäftigte hat sich auf eine Zusage verlassen, die am Ende rund 7.000 Euro kürzer war als gedacht. Schuld daran ist ein Zahlungstermin, den beide Seiten Monate vorher festgelegt hatten, ohne die Frist der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Betriebsräte sollten solche Regelungen künftig an den Zahltag koppeln oder eine aktualisierte Auskunft vorsehen. Die Rentenversicherung könnte die Frist in ihren Schreiben deutlicher hervorheben. Sozialpläne entstehen oft unter Zeitdruck. Ein einziger fehlender Satz zur Aktualisierung kostet hier einen Monatsbetrag von dauerhaft spürbarer Höhe.

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