Sozialgericht Karlsruhe: Rentenversicherung muss rückwirkend zahlen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.02.2017 (Az. S 2 R 3648/15) eine wegweisende Entscheidung zur abschlagsfreien Rente getroffen: Die Rentenversicherung muss einer Versicherten die Altersrente rückwirkend ab Juli 2014 nachzahlen, weil sie bei einer Beratung im Jahr 2014 nicht über die neue Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente informiert wurde. Dieser Expertenartikel beleuchtet Hintergründe, Folgen und Praxistipps und stammt vom Nachrichtenmagazin Bürger & Geld des Vereins Für soziales Leben e. V.
Hintergrund: Die Reform der abschlagsfreien Rente
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz war ab 01.07.2014 ein Meilenstein im deutschen Rentenrecht. Menschen mit mindestens 45 Versicherungsjahren konnten erstmals deutlich früher abschlagsfrei in Rente gehen – die Altersgrenze wurde vorübergehend auf 63 Jahre abgesenkt, für den Jahrgang 1950 galt dies ab Juli 2014.
Die Voraussetzungen waren:
- Vollendung des maßgeblichen Alters (damals 63 Jahre)
- Nachweis von 45 Jahren Wartezeit, z. B. durch Beitragszeiten aus Beschäftigung, Pflege, Kindererziehung und freiwillige Beiträge.
Eine ausführliche und verlässliche Übersicht über die Inhalte des Gesetzes, die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente sowie die Hintergründe findet sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter:
RV-Leistungsverbesserungsgesetz beim BMAS.
Der Fall vor dem Sozialgericht Karlsruhe
Die Klägerin, Jahrgang 1950, hatte die Bedingungen bereits 2014 erfüllt, wurde aber in einer Beratung nicht auf die neue Regelung hingewiesen. Sie beantragte erst im Mai 2015 ihre Rente. Nach dem geltenden Antragsprinzip (§ 99 Abs. 1 SGB VI) hätte sie nur ab diesem Zeitpunkt Zahlungen erhalten. Da sie einklagte, musste das Gericht die Rentenversicherung zur rückwirkenden Zahlung ab Juli 2014 verpflichten – einschließlich eines Zuschusses für Krankenversicherte nach § 106 SGB VI.
Das Gericht machte deutlich:
- Die Rentenversicherung hatte eine „anlasslose Beratungspflicht“ nach § 115 Abs. 6 SGB VI.
- Versicherte, die durch Gesetzesänderungen neu anspruchsberechtigt werden, müssen aktiv und individuell informiert werden.
- Bei Verletzung dieser Pflicht besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Nachzahlung der Rente und Zusatzleistungen.
Bedeutung des Urteils für Versicherte
Das Urteil stärkt die Rechte von Millionen Versicherten:
- Die Rentenversicherung muss Änderungen im Rentenrecht aktiv kommunizieren – auch ohne Antrag oder explizite Nachfrage der Betroffenen.
- Fehlerhafte oder unterlassene Beratung bei relevanten Gesetzesänderungen begründet einen Anspruch auf Nachzahlung – und kann auch den Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte umfassen.
- Auch die EDV-gestützte Ermittlung von anspruchsberechtigten Versicherten ist nach Auffassung des Gerichts zumutbar und geboten.
Rechtliche Grundlagen: Beratung und Antrag
Das Antragsprinzip (§ 99 SGB VI) regelt, dass eine Rente grundsätzlich ab Antragstellung gewährt wird. Eine Ausnahme bilden sozialrechtliche Herstellungsansprüche, etwa wenn Versicherte aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Beratung Nachteile erleiden.
§ 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet die Rentenversicherungsträger zur anlasslosen Beratung bei gesetzlichen Änderungen mit erheblichem Einfluss auf individuelle Rentenansprüche. Versäumt die Rentenversicherung dies, wie im entschiedenen Fall, muss sie entstandene Nachteile ausgleichen.
FAQ – Häufige Fragen zur abschlagsfreien Rente
Wie entsteht der Anspruch auf die „Rente für besonders langjährig Versicherte“?
Versicherte benötigen 45 Jahre relevante Beitragszeiten aus Beschäftigung, Pflege, Kindererziehung und freiwillige Zahlungen (nach mindestens 18 Pflichtbeitragsjahren).
Wer muss Betroffene über neue Rentenrechte informieren?
Der Rentenversicherungsträger muss Betroffene bei Gesetzesänderungen individuell und anlasslos informieren, sobald sich Ansprüche ergeben.
Was passiert bei fehlerhafter Beratung?
Erleiden Versicherte durch eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung Nachteile, können sie einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen und Nachzahlung der Renten beantragen.
Gilt das Urteil auch für andere Gesetzesänderungen?
Ja, das Urteil betont die umfassende Beratungspflicht der Rentenversicherung für alle relevanten Änderungen mit Auswirkungen auf Rentenansprüche.
Fazit: Eine Entscheidung mit Signalwirkung
Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hat weitreichende Konsequenzen für die Rentenberatung und die Informationspolitik der Versicherungsträger. Versicherte, deren Ansprüche durch Gesetzesänderungen positiv beeinflusst werden, dürfen nicht durch Informationsdefizite benachteiligt werden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Versicherten und setzt Maßstäbe für die Umsetzung gesetzlicher Neuregelungen und Beratungspflichten.