Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat die neuen Freibeträge für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten zum Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 veröffentlicht – und damit klargestellt, wie stark insbesondere eigene Altersrenten die Witwen- oder Witwerrente künftig mindern können. Unsere Redaktion hat die aktuellen fachlichen Hinweise und gesetzlichen Grundlagen ausgewertet und zeigt, was das für Betroffene konkret bedeutet.
Kern der Änderung: Freibetrag steigt, Anrechnung bleibt streng
Für Hinterbliebenenrenten – also Witwen‑, Witwer‑ und Erziehungsrenten – wird eigenes Einkommen weiterhin auf die Rente angerechnet, sobald es einen bestimmten Freibetrag überschreitet (§ 97 SGB VI). Dieser Freibetrag ist das 26,4‑Fache des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts und passt sich automatisch an die Rentenanpassung zum 1. Juli an.
Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der Freibetrag einheitlich bei 1.076,86 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Betrag zusätzlich um das 5,6‑Fache des aktuellen Rentenwerts. Damit können Hinterbliebene etwas mehr eigene Rente oder anderes Einkommen erzielen, bevor die Witwenrente gekürzt wird – das grundsätzliche System der Einkommensanrechnung bleibt jedoch unverändert streng.
Wer betroffen ist
Die Regelungen erfassen alle Beziehenden einer Witwen‑, Witwer‑ oder Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die zusätzlich eigenes Einkommen haben – insbesondere eine eigene Alters-, Erwerbsminderungs- oder Unfallrente. Auch Arbeitsentgelt, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge oder bestimmte Kapitaleinkünfte können relevant sein, sofern sie als Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV gelten.
Besonders im Fokus stehen dabei Rentnerinnen und Rentner, die sowohl eine eigene Altersrente als auch eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. In dieser Gruppe überschreiten viele mit ihrer eigenen Nettorente den neuen Freibetrag, sodass erhebliche Kürzungen der Hinterbliebenenrente möglich sind.
So funktioniert die Einkommensanrechnung
Die Einkommensanrechnung folgt einem festen Schema:
- Zunächst wird das anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt, ausgehend vom Brutto mit pauschalen Abschlägen (zum Beispiel 14 Prozent bei Renten, 40 Prozent‑Ansatz bei Arbeitseinkommen).
- Anschließend wird geprüft, um welchen Betrag dieses Nettoeinkommen den Freibetrag von 1.076,86 Euro übersteigt.
- Von dem übersteigenden Teil werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet (§ 97 Abs. 2 SGB VI).
Ein Beispiel der DRV zeigt die Wirkung: Überschreitet das Nettoeinkommen einer Witwe den Freibetrag um 623,14 Euro, wird die Witwenrente um 249,26 Euro (40 Prozent) gekürzt. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Wer eine eigene Bruttorente von bis zu rund 1.252 Euro bezieht, bleibt mit der daraus pauschal errechneten Nettorente noch innerhalb des Freibetrags und erhält die Witwenrente ungekürzt.
Ein höherer Freibetrag – aber kein Freibrief
Der Anstieg des Freibetrags von bislang 1.038,05 Euro auf 1.076,86 Euro schafft einen gewissen Puffer für Hinterbliebene. Gleichzeitig ändert sich nichts daran, dass bereits moderate Überschreitungen des Freibetrags zu spürbaren Kürzungen führen können, da 40 Prozent des Mehrbetrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen werden.
Für viele Betroffene bleibt die Rechnung damit eng: Jeder zusätzliche Euro eigener Nettorente über dem Freibetrag mindert die Witwenrente um 40 Cent. Wer zudem weitere Einkünfte – etwa aus Minijobs oder Betriebsrenten – erzielt, muss die Gesamtwirkung im Blick behalten, da alle anrechenbaren Einkommen zusammengezählt werden.
Rechtliche Grundlage und fachliche Hinweise
Zentrale Rechtsgrundlage ist § 97 SGB VI, der die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes regelt. Daneben präzisiert die Deutsche Rentenversicherung in ihren fachlichen Hinweisen und Broschüren, wie Einkommen zu ermitteln ist, welche Pauschalen gelten und wie die Freibeträge in der Praxis anzuwenden sind.
Die DRV stellt hierzu ein Rentenlexikon sowie spezielle Informationsblätter zur Hinterbliebenenrente und zum Hinzuverdienst bereit, in denen die aktuellen Werte und Beispielrechnungen aufgeführt sind. Rechtliche Detailfragen – etwa die Anrechnung verschiedener Rentenarten oder die Reihenfolge bei mehreren Hinterbliebenenrenten – werden zusätzlich in internen Geschäftsanweisungen zur Anwendung des § 97 und § 314 SGB VI behandelt.
Was Hinterbliebene jetzt prüfen sollten
Für aktuelle und künftige Beziehende einer Witwen- oder Witwerrente sind mehrere Punkte entscheidend:
- Höhe der eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente: Liegt die Nettorente nahe am neuen Freibetrag, kann eine Anpassung oder Erhöhung direkt auf die Witwenrente durchschlagen.
- Weitere Einkünfte: Arbeitsentgelt, Betriebsrenten oder andere Einkommensarten sollten mit Blick auf die 40‑Prozent‑Anrechnung über dem Freibetrag bewertet werden.
- Kinderzuschläge: Bestehen waisenrentenberechtigte Kinder, erhöht sich der Freibetrag spürbar – das kann Kürzungen abmildern oder verhindern.
Betroffene sollten ihre Rentenbescheide und Mitteilungen genau prüfen und bei Unklarheiten Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei einer unabhängigen Rentenberatung in Anspruch nehmen. Denn die Kombination aus eigener Rente, Hinterbliebenenrente und weiteren Einkommen ist komplex – kleine Änderungen können große finanzielle Effekte haben.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente – So viel können Sie hinzuverdienen.
- Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung „Hinterbliebenenrente: Mehr Hinzuverdienst ab Juli möglich“.
- Gesetzestext: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
