Wer wegen einer Alkohol-, Medikamenten- oder Spielsucht dauerhaft im Alltag eingeschränkt ist, kann als schwerbehindert gelten – und Sozialgerichte drücken die Bewertung von Versorgungsämtern dabei regelmäßig nach oben. Das zeigt etwa ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, das die Frage klärte, unter welchen Bedingungen eine Suchterkrankung noch nach erfolgreicher Behandlung als Behinderung fortbesteht. Für Betroffene ist das mehr als eine juristische Fußnote: Der Grad der Behinderung (GdB) entscheidet über Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und steuerliche Vorteile – und wird nach Erfahrung von Sozialverbänden bei Suchterkrankungen häufig zu niedrig angesetzt.
Wann eine Sucht überhaupt als Behinderung zählt
Maßgeblich ist nicht die Diagnose „Sucht“, sondern deren Auswirkung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die Ämtern und Gerichten Anhaltswerte für die GdB-Einstufung liefern. Bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit orientiert sich die Bewertung an zwei Faktoren: dem Ausmaß körperlicher Organschäden – etwa an Leber, Herz oder Nervensystem – und dem Ausmaß der Abhängigkeit selbst, insbesondere an Kontrollverlust und einer suchtbedingten Persönlichkeitsveränderung. Liegt eine nachgewiesene Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblich eingeschränkter Willensfreiheit vor, darf der Gesamt-GdB nach den Grundsätzen nicht niedriger als 50 bewertet werden – die Schwelle zur Schwerbehinderung.
Die Falle nach dem Entzug: Heilungsbewährung
Ein Punkt, der in vielen Ratgebern untergeht, aber in der Praxis entscheidend ist: Nach einer erfolgreichen Entziehungsbehandlung verlangen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine sogenannte Heilungsbewährung, üblicherweise über zwei Jahre. In dieser Zeit wird in der Regel weiterhin ein GdB von rund 30 anerkannt, sofern keine höheren Organschäden vorliegen. Läuft diese Frist ohne Rückfall ab, kann der GdB anschließend sinken oder ganz entfallen – bloße Abstinenz allein begründet keine Behinderung mehr. Anders liegt der Fall, wenn aus der Sucht dauerhafte psychische Folgen wie Depressionen, Angststörungen oder kognitive Einschränkungen zurückbleiben: Diese werden eigenständig bewertet und können den Gesamt-GdB auch nach abgeschlossener Therapie oben halten.
Typische GdB-Stufen bei Suchterkrankungen
In der Praxis zeigt sich ein Stufenmuster: Bei stabiler Alltagsbewältigung trotz Suchtproblematik liegt der GdB meist bei 20 bis 30. Kommt es zu Rückfällen, wiederholten Therapien oder Problemen im Job, bewerten Ämter häufig mit 40 bis 50. Bei schwerer chronischer Abhängigkeit mit Kontrollverlust, erheblichen körperlichen oder seelischen Folgeschäden und sozialem Abstieg liegt der Gesamt-GdB in der Regel bei mindestens 50, teils deutlich darüber. Treffen mehrere Erkrankungen zusammen – etwa Sucht und Depression oder Sucht und eine Lebererkrankung –, wird ein Gesamt-GdB gebildet, der höher ausfallen kann als die Summe der Einzelwerte vermuten lässt. Das Bundessozialgericht hat wiederholt betont, dass diese Gesamtschau tatrichterliche Aufgabe ist und nicht mechanisch addiert werden darf.
Was ein GdB von 50 im Alltag verändert
Ab einem Gesamt-GdB von 50 gelten Betroffene nach § 2 SGB IX als schwerbehindert und erhalten den Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind konkrete Nachteilsausgleiche: besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX, wonach der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts benötigt, ein bezahlter Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr nach § 208 SGB IX sowie der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag von derzeit 1.140 Euro jährlich nach § 33b EStG. Hinzu kommen ein besserer Zugang zu Reha- und Teilhabeleistungen und Unterstützung bei einer behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung. Gerade bei Suchterkrankungen, die häufig zu Brüchen im Berufsleben führen, können diese Rechte über den Erhalt des Arbeitsplatzes mitentscheiden.
Wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt
Der GdB wird auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt festgestellt. Wichtig ist, alle Gesundheitsstörungen vollständig anzugeben – die Sucht selbst, begleitende psychische Erkrankungen und körperliche Folgeschäden gleichermaßen –, da Ämter nur bewerten können, was aktenkundig ist. Nach dem Bescheid bleibt einen Monat Zeit für einen Widerspruch, danach ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Die Erfahrung aus der Rechtsprechung zeigt: Wird eine Suchterkrankung isoliert betrachtet und werden begleitende psychische Folgen nicht ausreichend gewürdigt, korrigieren Gerichte den GdB nicht selten nach oben. Wer sich zurückhaltend beschreibt oder aus Scham Symptome verschweigt, riskiert dagegen eine zu niedrige Einstufung – und damit den Verlust wichtiger Nachteilsausgleiche.
Quellenangaben
- Broschüre Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Stand Januar 2026 – Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Bundesministerium der Justiz
- Urteil LSG Niedersachsen-Bremen, L 12 SB 21/09 vom 07.10.2011 – Niedersächsisches Landesjustizportal

