Trennung und Auszug des Partners aus Bürgergeld – Bedarfsgemeinschaft

Trennung und Auszug des Partners aus Bürgergeld - Bedarfsgemeinschaft
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Partner bilden Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld

Eheleute oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes. Haben sie Kinder, so sind auch die Kinder Teil der Bedarfsgemeinschaft. Auch eine Einzelperson bildet eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes.

Die Bedarfsgemeinschaft – was das Bürgergeld betrifft – wird als Einheit betrachtet. Das heißt beispielsweise, dass das Einkommen des einen Partners dem anderen ebenfalls zugerechnet wird – da beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das Jobcenter berechnet also folgendermaßen:

– wie hoch ist der Gesamtbedarf?

– wie hoch ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft?

Danach ermittelt es, ob die Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Bürgergeld hat.

Beispielrechnung 1: Bürgergeldanspruch Bedarfsgemeinschaft bei Partnerschaft

Jan und Lisa leben als Paar seit einem Jahr zusammen. Jan ist arbeitslos und hat kein Einkommen, Lisa verdient 900 Euro netto. Die Miete mit Heizkosten beträgt 450 Euro.

Bei der Berechnung des Bürgergeldes geht das Jobcenter wie folgt vor: Zuerst wird der Bedarf der beiden Partner ermittelt. Sie fallen in die Regelbedarfsstufe 2 des Bürgergeldes. Pro Partner beträgt der Regelsatz 451 Euro. Zusätzlich werden die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen. Der Bedarf von Jan und Lisa als Bedarfsgemeinschaft liegt also bei 1352 Euro.

Davon wird das bereinigte Einkommen von Lisa abgezogen. Bereinigt heißt, dass Einkommensfreibeträge berücksichtigt werden. Das sind zum einen der Grundfreibetrag von 100 Euro, dann 84 Euro (20 Prozent des Verdienstes, der zwischen 100 und 520 Euro liegt) und schließlich noch 114 Euro (30 Prozent des Verdienstes, der zwischen 520 Euro und 900 Euro liegt). Insgesamt werden von Lisas Einkommen also nur 602 Euro auf den Bürgergeldanspruch angerechnet. Der Bürgergeldanspruch der Bedarfsgemeinschaft beträgt somit 750 Euro.

Scheidung oder Trennung:  Bedarfsgemeinschaft verändert sich

Wenn sich die Partner trennen, verändert sich auch die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist es unerheblich, ob die Partner verheiratet sind oder nicht.

Wichtig zu wissen: Eine Trennung muss nicht mit einem Auszug einhergehen. Trennung kann auch in einer gemeinschaftlichen Wohnung erfolgen. Das ist sogar häufig der Fall, da es in der gegenwärtigen Situation nicht einfach ist eine Single-Wohnung zu finden.

Hintergrund: Eine Scheidung setzt eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr voraus. Auch diese Trennungszeit kann in einer einzigen Wohnung verbracht werden. Beide ehemaligen Partner müssen dann aber einen getrennten Haushalt führen. Umgangssprachlich liest man oft: Eine Trennung von Tisch und Bett ist erforderlich.

Im Hinblick auf das Bürgergeld bildet bei einer Trennung jeder der ehemaligen Lebenspartner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Dies muss dem Jobcenter mitgeteilt werden. Jeder der ehemaligen Partner muss ab dem Zeitpunkt der Trennung für sich selbst Bürgergeld beantragen.

Beispielrechnung 2: Bürgergeldanspruch Bedarfsgemeinschaft bei Trennung

Bei einer Trennung werden Jan und Lisa  nun als alleinstehende Personen bewertet.

Lisa kann wie folgt ihren Bürgergeldanspruch berechnen: Regelsatz der Regelbedarfsstufe1 beträgt 502 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die hälftige Miete einschließlich Heizkosten, also 225 Euro. Der Gesamtbedarf beläuft sich für Lisa somit auf 727 Euro. Darauf wird Lisas Einkommen angerechnet, so dass sich für sie ein Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 125 Euro ergibt.

Jans Regelbedarf und seine Kosten der Unterkunft sind genauso hoch wie Lisas, betragen also 727 Euro. Da er kein Einkommen hat, ist sein Bürgergeldanspruch mit seinem Bedarf identisch.

Ein Partner zieht aus der  Wohnung aus

Scheidung und Trennung rechtfertigen beim Bürgergeld einen Auszug aus der bisherigen Wohnung und einen Umzug in eine neue Wohnung. Entsprechend § 22 Abs. 6 SGB II besteht ein Anspruch auf Erstattung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Das gleiche gilt bei einer Trennung für Auszug und Umzug. Zu beachten ist, dass die neue Wohnung bzw. die Miete angemessen im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes ist.

Wenn bei einer Trennung ein Partner aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung auszieht, so ergibt sich für den verbleibenden Partner das Problem der Angemessenheit der Wohnung bzw. Miete.

Das Jobcenter wird eine Berechnung der Angemessenheit durchführen und gegebenenfalls ein Kostensenkungsverfahren betreiben. Es gibt dem verbleibenden Partner ein halbes Jahr Zeit, die Kosten der Miete zu senken. Er muss sich also eine preislich günstigere Wohnung suchen oder Teile seiner Wohnung untervermieten. Gelingt ihm das nicht, muss er den Teil der Miete, der die Grenze der Angemessenheit übersteigt, aus dem Regelsatz zahlen.