Wichtig ab 1.7.2023: Die 6 Kategorien des neuen Kooperationsplanes

Wichtig ab 1.7.2023: Die 6 Kategorien des neuen Kooperationsplanes
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Ab dem 1. Juli besteht für Bürgergeld-Bezieher die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit den Jobcentern Eingliederungsvereinbarungen zu treffen, die sechs Kategorien umfassen. Diese neuen Kooperationspläne sollen die bisherigen Eingliederungsvereinbarungen allmählich ersetzen und somit für mehr Effizienz sorgen.

Die Kategorien

Es sollen Vereinbarungen zwischen dem Jobcenter und den Empfängern von Bürgergeld getroffen werden, um die Zusammenarbeit zu verbessern. Diese Vereinbarungen betreffen verschiedene Aspekte:

  • Berufsziel,
  • kurzfristiges Zwischenziel,
  • nächste Schritte,
  • Unterstützung durch das Jobcenter in Form von Angeboten,
  • zusätzliche Unterstützung durch andere Stellen
  • und „was sonst noch wichtig ist“.

Erläuterungen

Im vorliegenden Konzept sind weitere Ausführungen enthalten, die näher erläutern, wie es funktioniert. Zum Beispiel wird in der Rubrik “Meine nächsten Schritte” deutlich gemacht, dass hier die gemeinsam erarbeiteten nächsten Schritte für Sie aufgeführt werden, beispielsweise die Teilnahme an einem Bewerbungstraining. In der Kategorie “Mein Jobcenter unterstützt mich durch” wird erläutert, auf welche Weise das Jobcenter dabei hilft, das gemeinsame Ziel zu erreichen, wie etwa durch die Übernahme von Bewerbungskosten.

Kooperationsplan in leicht verständlicher Sprache

Es steht eine Veränderung bevor. Ein Kooperationsplan soll den Weg in die Beschäftigung verständlicher gestalten.  „Der Kooperationsplan soll ein leicht verständlicher roter Faden auf dem Weg in Arbeit sein. Er beschreibt im Sinne eines Fahrplans die hierzu erforderlichen und gemeinsam verbindlich festgelegten Schritte“, erklärte Daniel Terzenbach, Vorstandsmitglied der Bundesagentur für Arbeit (BA), gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Einfache und verständliche Sprache ist die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Der Kooperationsplan ist der erste wichtige Schritt einer bürgernahen und verständlichen Zusammenarbeit – übersichtlich auf einer Seite. Das ist der Anfang, weitere Schreiben werden nach und nach sprachlich ebenfalls angepasst.“

Presseinfo vom 22.06.2023 der Bundesagentur für Arbeit

Dr. Susanne Koch, Geschäftsführerin Operativ der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, erklärt dazu: „Im zweiten Schritt der Bürgergeld-Reform verbessern sich die Arbeitsmarktchancen für unsere Kundinnen und Kunden. Die Bürgergeld-Beziehenden können sich leichter qualifizieren und einen Berufsabschluss nachholen. Auch für bei den Agenturen für Arbeit arbeitslos Gemeldete gibt es erweiterte Fördermöglichkeiten. Wir sind vorbereitet und freuen uns!“

Neue Chancen

Mit dem zweiten Schritt der Bürgergeld-Reform wird der Bedeutung einer guten Qualifizierung für eine nachhaltige Integration auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen. Als Alternative zu einer kurzfristigen Beschäftigungsaufnahme kann zum Beispiel eine längerfristige abschlussorientierte Weiterbildung mit einem monatlichen Weiterbildungsgeld gefördert werden. Eine Umschulung, die bisher nur in verkürzter Form möglich war, kann bei Bedarf über die gesamte Ausbildungsdauer gefördert werden.

Weitere Änderungen für Bürgergeld-Bezieher

Für Bürgergeld-Beziehende gibt es weitere Neuerungen: für die Teilnahme an bestimmten Angeboten kann ab 01.07.2023 ein sogenannter Bürgergeldbonus gezahlt werden. Daneben besteht für Menschen mit besonderen Rahmenbedingungen die Möglichkeit der ganzheitlichen Betreuung, einer besonderen Form des Coachings. 
Auch die Freibeträge für ergänzend erzieltes Erwerbseinkommen ändern sich. Besonders wichtig für junge Menschen unter 25 Jahren:  diese dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. 

Kooperationsplan wird schrittweise bis Jahresende 2023 eingeführt

Der rechtsunverbindliche Kooperationsplan ersetzt die bisherige Eingliederungsvereinbarung und fördert die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kundinnen und Kunden und dem Jobcenter. Im Kooperationsplan werden die nächsten Schritte gemeinsam vereinbart. Bereits zum Jahreswechsel wurden das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld formal durch das Bürgergeld ersetzt. Im ersten Schritt wurden etwa die Regelsätze erhöht und eine Karenzzeit rund um Vermögen und Wohnen eingeführt. Es wurde eine Bagatellgrenze eingeführt, bei welcher davon abgesehen wird, Beträge unter 50 Euro von den Kundinnen und Kunden zurückzufordern.

Presseinfo der Bundesagentur für Arbeit vom 22.06.2023

Kooperationsplan ab 1.7.2023: Jobcenter soll Vertrauen der Bürger gewinnen

Zum 1. Juli 2023 wird der Kooperationsplan eingeführt. Er ersetzt schrittweise die bisherige Eingliederungsvereinbarung. Das ist ein bedeutsame Veränderung im Bereich der Eingliederung. Der Kooperationsplan ist im Gegensatz zur Eingliederungsvereinbarung rechtlich nicht verbindlich. Dennoch: ohne rechtliche Konsequenzen kommt der Kooperationsplan auch nicht aus.

Inhalt des Kooperationsplans

Der Kooperationsplan soll die Stärken und Schwächen der leistungsberechtigten Person darstellen und alle entscheidenden gemeinsamen Planungsvorstellungen auflisten. Er beinhaltet deshalb sowohl Eigenbemühungen als auch mögliche Eingliederungsleistungen.

Anders als die Eingliederungsvereinbarung ist der Kooperationsplan aber rechtlich nicht verbindlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Bürgergeld Bezieher daran nicht halten müssen. Die Jobcenter überprüfen regelmäßig, ob die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen auch befolgt werden.

Aufforderungen aus dem Kooperationsplan erfolgen dann mit Rechtsfolgenbelehrung. Auch, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgt diesbezüglich eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung. Wird einer Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist dies u.U. eine Pflichtverletzung. Sie kann eine Leistungsminderung nach sich ziehen.

Gibt es bei der Erstellung, Durchführung und Fortschreibung des Kooperationsplans Probleme, so erfolgt ein Schlichtungsmechanismus. Die Bürgergeld Bezieher können eine zuvor unbeteiligte Vertrauensperson hinzuziehen lassen.

Kooperationsplan ist kein öffentlich rechtlicher Vertrag

Ein Kooperationsplan ist im Gegensatz zur bisherigen Eingliederungsvereinbarung im Bereich des Bürgergeldes kein öffentlich rechtlicher Vertrag. Das ist gut für den Bürger, denn so kann er freier gestaltet werden. Die nicht gerade einfachen rechtlichen Regeln, die für die Wirksamkeit eines öffentlich rechtlichen Vertrags gelten, müssen nicht eingehalten werden.

Da der Kooperationsplan rechtlich unverbindlich ist, folgt daraus: Leistungskürzungen (früher Sanktionen) können nicht verhängt werden, wenn die im Plan statuierten Pflichten nicht eingehalten werden. Daher kennt der Kooperationsplan auch nicht die Androhung von Leistungsminderungen Schließlich soll eine Vertrauensbasis zwischen Bürger und Jobcenter hergestellt werden.

Leistungsminderungen werden aber im Zusammenhang mit direkten Aufforderungen zu bestimmten Mitwirkungshandlungen, z.B. zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, angedroht.

Da der Kooperationsplan kein öffentlich rechtlicher Vertrag ist, können im Kooperationsplan festgehaltene Leistungen des Jobcenters wie z.B. die Finanzierung einer Bildungsmaßnahme oder die Übernahme von Bewerbungskosten nicht direkt aus dem Kooperationsplan eingeklagt werden, falls sie wider dem Plan nicht erbracht werden.

Vertrauensbasis: Pflichten, Angebote und Maßnahmen sollen im Kooperationsplan mit den Beziehern von Bürgergeld gemeinsam vereinbart werden.

Im Kooperationsplan soll eine einfache klare Sprache verwendet werden. Die Inhalte sollen die gleichen wie bei einer Eingliederungsvereinbarung sein.

Eingliederungsvereinbarung geht schrittweise

Der Kooperationsplan soll für sechs Monate gültig sein, die bisherige Eingliederungsvereinbarung ist ebenfalls maximal für 6 Monate gültig.

Bis einschließlich 30. Juni 2023 werden in den Jobcentern weiterhin Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen Daraus, dass sie eine maximale Laufzeit von sechs Monaten haben, folgt, dass alle bestehenden Eingliederungsvereinbarung bis zum Jahresende 2023 ausgelaufen sein werden.

Ab dem 1. Januar 2024 wird es dann nur noch Kooperationspläne geben.

Zusammenfassung zu Einführung des Kooperationsplans am 1. Juli 2023

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

Im Kooperationsplan kann aufgenommen werden:

– welche Eingliederungsleistungen vom Jobcenter zu erbringen sind

– welche Eigenbemühungen der Leistungsberechtigte unternehmen muss

– ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Aufenthaltsgesetz erfolgen soll

– ob eine andere Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45 Aufenthaltsgesetz erfolgen soll

– welche Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess aufgenommen werden sollen

– ob und welcher Bedarf an medizinischer Rehabilitation gegeben ist.

Der Kooperationsplan ist kein Vertrag. Die Nichteinhaltung der dort getroffenen Vereinbarungen haben nicht unmittelbar Leistungsminderungen zur Folge.

Erst wenn eine Aufforderung vom Jobcenter ergeht, bestimmte Inhalte des Kooperationsplans zu befolgen und eine Rechtsfolgenbelehrung erfolgt, kann an das Nichtbefolgen der Aufforderung eine Leistungsminderung geknüpft werden.

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