Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Rente: Rentner müssen handeln!

Nicht jeder Rentner ist automatisch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Privat oder freiwillig krankenerischerte Rentner haben einen Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung. Wie das geht, lesen Sie hier

Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Rente: Rentner müssen handeln!

Die Rente ist für viele Menschen die wichtigste finanzielle Säule im Alter oder bei einer Erwerbsminderung. Neben den finanziellen Aspekten ist die Krankenversicherung ein weiterer wichtiger Punkt, den es zu beachten gilt, wenn eine Rente bezogen wird. Denn auch im Ruhestand ist eine Krankenversicherung unabdingbar. Doch wie verhält es sich mit der Krankenversicherung im Rentenalter? Wer ist in der Krankenversicherung der Rentner versichert, wer ist als Rentner freiwillig oder privat versichert und erhält dann einen Zuschuss zur Krankenversicherung? In nachfolgendem Artikel beantworten wir diese Fragen und erklären den Unterschied zwischen der Krankenversicherung der Rentner und dem Zuschuss zur Krankenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)– wann ist man dort versichert?

Rentner können einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Rentenversicherung beantragen.

Wer nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert ist, kann als Rentner einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Dt. Rentenversicherung beantragen.

Man ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wenn man eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn man seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (zum Beispiel als Beschäftigter), freiwillig versichert oder familienversichert war, (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V)

Jeder Versicherte erhält zudem pauschal pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dabei ist unerheblich, wer das Kind betreut hat. Jeder Elternteil erhält drei Jahre pro Kind angerechnet. Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder zählen ebenfalls dazu. Die Zeiten für die Kinder werden automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn die Kinder früher geboren wurden.

In der KVdR wird einheitlich für alle Krankenkassen ein Beitragssatz von 14,6 % erhoben. Hiervon trägt die Rentenversicherung die Hälfte und der Rentner die andere Hälfte.

Die KVdR bietet die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings wird kein Krankengeld gezahlt.

Ausnahmen von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner

Es gibt einige Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der KVdR. Dazu gehören:

  • Beamte und Richter
  • Soldaten
  • Personen, die eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung beziehen
  • Personen, die eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beziehen
  • Personen, die eine Rente aus dem Ausland beziehen

Wer hat Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Rente?

Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, und damit nicht der KVdR angehören,  können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten. Anspruch auf den Zuschuss haben alle Rentner, die

  • eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
  • nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind

Wie hoch ist der Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Rente?

Der Beitragszuschuss beträgt maximal 7,3 % des Rentenzahlbetrags. Der Zuschusssatz wird jährlich zum 1. Juli angepasst und richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Dieser Beitragszuschuss entspricht also der Höhe nach dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger bei pflichtversicherten Rentnern als Beitragsanteil leisten muss.


Wie beantrage ich den Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Rente?

Den Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Den Antrag finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Sie können den Antrag auch per Post oder persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Beispielrechnung

Angenommen, Sie erhalten eine Rente in Höhe von 1.500 Euro. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Der Zuschuss beträgt somit 7,3 % von 1.500 Euro, also 110,50 Euro.

Ergänzender Hinweis: Krankenversicherung bei Bürgergeld oder der Grundsicherung im Alter

Wird Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen und besteht keine Pflichtversicherung gegen Krankheit, so übernimmt das Jobcenter oder das Sozialamt die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung.


Zusammenfassung zum Zuschuss zur Krankenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung

  • Viele Rentner sind bei Rentenbezug Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Dazu müssen Vorversicherungszeiten erfüllt sein.
  • Wer trotz Rentenbezug weiterhin freiwillig oder privat krankenversichert ist, hat ggf. einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung.

Quellen

    www.deutsche-rentenversicherung.de

Krankenversicherung bei der Rente, pdf – Deutsche Rentenversicherung