Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 5. Juni 2025 ein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt, das für viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland von großer Bedeutung ist. Im Fokus der Entscheidung stand die Frage, ob freiwillige Beitragszeiten bei der Berechnung der Grundrente als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Die Entscheidung betrifft Hunderttausende Menschen, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben bzw. einzahlen. Die Einzelheiten des Urteils mit dem Aktenzeichen B 5 R 3/24 R erklären wir hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Zunächst: Was sind Grundrentenzeiten?
Die Grundrente wurde eingeführt, um Menschen mit langjähriger Versicherung, aber unterdurchschnittlichem Einkommen, eine bessere Altersabsicherung zu ermöglichen. Für den Anspruch auf Grundrente ist entscheidend, wie viele sogenannte Grundrentenzeiten eine Person vorweisen kann. Dazu zählen in der Regel Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege, nicht jedoch – wie das Bundessozialgericht nun klargestellt hat – freiwillige Beitragszeiten, also Zeiten, in denen freiwillig Beiträge in die gesezliche Rentenkasse eingezahlt wurden.
Streitpunkt: Freiwillige Beitragszeiten und die Grundrente
Viele Versicherte, die beispielsweise nach einer Phase der Selbstständigkeit oder Arbeitslosigkeit freiwillig Beiträge gezahlt haben, hofften, dass diese Zeiten auch für die Grundrente anerkannt werden. Die Deutsche Rentenversicherung hatte dies bislang abgelehnt, was zu zahlreichen Klagen führte. Die zentrale Frage: Zählen freiwillige Beitragszeiten als Grundrentenzeiten und erhöhen sie damit die Chance auf einen Anspruch auf Grundrente?
Das Urteil des BSG vom 5. Juni 2025
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil klargestellt, wie freiwillige Beitragszeiten im Zusammenhang mit der Grundrente zu bewerten sind: Sie zählen nicht als Zeiten für die Grundrente!
Die Urteilsbegründung im Einzelnen:
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht vor, da sachlich nachvollziehbare Gründe für den Ausschluss freiwilliger Beitragszeiten bei der Grundrente bestehen.
Unterschiede zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung
- Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet klar zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten.
- Pflichtversicherte sind zur Beitragszahlung verpflichtet, können sich dieser Pflicht nicht entziehen und leisten regelmäßig Beiträge, die sich nach Dauer, Dichte und Höhe deutlich von den freiwilligen Beiträgen abheben.
- Freiwillig Versicherte hingegen haben die Möglichkeit, ihre Beitragszahlungen jederzeit auszusetzen oder ganz einzustellen. Sie bestimmen zudem die Beitragshöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst, wobei vor Einführung der Grundrente die Mehrheit lediglich den Mindestbeitrag zahlte.
Finanzielle Belastung und Zumutbarkeit
- Freiwillig Versicherte werden durch den Ausschluss vom Grundrentenzuschlag nicht unzumutbar benachteiligt.
- Auch wenn sie trotz langjähriger Beitragszahlung nur geringe Rentenansprüche erwerben und im Alter gegebenenfalls auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sein können, rechtfertigt dies keine Gleichstellung mit Pflichtversicherten beim Grundrentenzuschlag.
Zielsetzung des Gesetzgebers
Zusammenfassung des Urteils
Das Bundessozialgericht lehnt die Anerkennung freiwilliger Beitragszeiten in der Rentenversicherung als Grundrentenzeiten ab. Dies ergebe sich aus gesetzgebereischen Vorgaben.
Dieser Ausschluss freiwilliger Beitragszeiten bei der Anrechnung auf die Grundrente ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht das Gleichheitsgebot, so das Bundessozialgericht. Die Unterschiede in Beitragspflicht, -höhe und -dichte zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten sowie die Zielsetzung des Gesetzgebers bilden tragfähige Gründe für diese Differenzierung.