Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist der gesetzliche Zusatzurlaub eine wichtige Unterstützung, um gesundheitlichen Belastungen im Berufsleben zu begegnen. Die Sonderregelung nach SGB IX sorgt für mehr Erholungszeit und bessere Lebensqualität. Doch: Anspruch, Nachweis und Abwicklung unterliegen klaren gesetzlichen Vorgaben, die sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber kennen sollten.
Alle Fakten zum Extraurlaub für schwerbehinderte Menschen
Gesetzliche Grundlage und Anspruch
Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, vorausgesetzt sie arbeiten an fünf Tagen in der Woche. Die genaue gesetzliche Formulierung können Sie im Originaltext des § 208 SGB IX nachlesen. Bei anderen Arbeitszeitmodellen erhöht (z. B. Sechs-Tage-Woche: sechs Tage Extraurlaub) oder verringert sich der Anspruch entsprechend (z. B. Vier-Tage-Woche: vier Tage Extraurlaub).
Der zusätzliche Urlaub wird zum regulären Erholungsurlaub „on top“ gewährt. Tarifliche oder betriebliche Urlaubsregelungen können auch einen höheren Zusatzurlaub ermöglichen, dürfen aber nicht darunter liegen.
Voraussetzungen für den Anspruch
Die zentrale Voraussetzung ist ein amtlicher Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40, auch wenn sie rechtlich einer Schwerbehinderung gleichgestellt sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Extraurlaub.
Auch für Teilzeitkräfte gilt der Anspruch – die Anzahl der Zusatzurlaubstage passt sich der persönlichen Arbeitszeit am Maßstab Woche an.
Nachweis und Antragstellung
Der Zusatzurlaub entsteht ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwerbehinderung amtlich anerkannt ist – und zwar grundsätzlich rückwirkend ab Antragstellung beim Versorgungsamt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Zusatzurlaub zu gewähren, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Die Beantragung sollte schriftlich erfolgen, damit der Anspruch dokumentiert ist.
Berechnung bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden
Liegt die Schwerbehinderung nicht das ganze Kalenderjahr vor (beispielsweise Anerkennung ab Juni), wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet: Für jeden vollen Monat besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Was passiert, wenn der Zusatzurlaub nicht genommen werden kann?
Gleich wie beim gesetzlichen Grundurlaub gilt: Der Zusatzurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ist dies aus unvermeidbaren Gründen (z. B. Krankheit, betriebliche Zwänge) nicht möglich, kann er bis spätestens März des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt der Anspruch.
Geltung von Tarif- und Arbeitsverträgen
Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können weitergehende Ansprüche regeln und Schwerbehinderten mehr als 5 Tage Zusatzurlaub gewähren; eine Einschränkung unter das gesetzliche Minimum ist nicht zulässig.
Sonderurlaub vs. Zusatzurlaub
Wichtig: Zusatzurlaub im Sinne des SGB IX ist kein „Sonderurlaub“ für plötzlich auftretende Ereignisse, sondern gezielt für schwerbehinderte Menschen zur regelmäßigen Erholung vorgesehen.
Fazit
Der gesetzliche Extraurlaub von fünf Tagen ist für schwerbehinderte Arbeitnehmer ein unverzichtbarer Beitrag zur Erholung und Teilhabe am Arbeitsleben. Anspruch und Dauer sind klar geregelt, Teilzeitbeschäftigte profitieren ebenfalls. Entscheidend ist der amtlich bescheinigte Grad der Behinderung ab 50. Beschäftigte sollten die Beantragung nicht versäumen, Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Anspruch berücksichtigen. Für alle Beteiligten bedeutet das mehr Klarheit, Fairness und Schutz.