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5 Tage Extraurlaub für Schwerbehinderte – Das sollten Sie 2025 wissen

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf 5 Tage Extraurlaub pro Jahr – aber wie funktioniert das genau und welche Voraussetzungen gelten? Der große Faktencheck zeigt klar, wem der Zusatzurlaub zusteht, was zu beachten ist und wie die Regelungen in der Praxis greifen. Dieser Artikel stammt von Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., und bietet alle relevanten Informationen für Betroffene und Arbeitgeber auf einen Blick.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist der gesetzliche Zusatzurlaub eine wichtige Unterstützung, um gesundheitlichen Belastungen im Berufsleben zu begegnen. Die Sonderregelung nach SGB IX sorgt für mehr Erholungszeit und bessere Lebensqualität. Doch: Anspruch, Nachweis und Abwicklung unterliegen klaren gesetzlichen Vorgaben, die sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber kennen sollten.

Alle Fakten zum Extraurlaub für schwerbehinderte Menschen

Gesetzliche Grundlage und Anspruch

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, vorausgesetzt sie arbeiten an fünf Tagen in der Woche. Die genaue gesetzliche Formulierung können Sie im Originaltext des § 208 SGB IX nachlesen. Bei anderen Arbeitszeitmodellen erhöht (z. B. Sechs-Tage-Woche: sechs Tage Extraurlaub) oder verringert sich der Anspruch entsprechend (z. B. Vier-Tage-Woche: vier Tage Extraurlaub).

Der zusätzliche Urlaub wird zum regulären Erholungsurlaub „on top“ gewährt. Tarifliche oder betriebliche Urlaubsregelungen können auch einen höheren Zusatzurlaub ermöglichen, dürfen aber nicht darunter liegen.

Voraussetzungen für den Anspruch

Die zentrale Voraussetzung ist ein amtlicher Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40, auch wenn sie rechtlich einer Schwerbehinderung gleichgestellt sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Extraurlaub.

Auch für Teilzeitkräfte gilt der Anspruch – die Anzahl der Zusatzurlaubstage passt sich der persönlichen Arbeitszeit am Maßstab Woche an.

Nachweis und Antragstellung

Der Zusatzurlaub entsteht ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwerbehinderung amtlich anerkannt ist – und zwar grundsätzlich rückwirkend ab Antragstellung beim Versorgungsamt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Zusatzurlaub zu gewähren, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Die Beantragung sollte schriftlich erfolgen, damit der Anspruch dokumentiert ist.

Berechnung bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden

Liegt die Schwerbehinderung nicht das ganze Kalenderjahr vor (beispielsweise Anerkennung ab Juni), wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet: Für jeden vollen Monat besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Was passiert, wenn der Zusatzurlaub nicht genommen werden kann?

Gleich wie beim gesetzlichen Grundurlaub gilt: Der Zusatzurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ist dies aus unvermeidbaren Gründen (z. B. Krankheit, betriebliche Zwänge) nicht möglich, kann er bis spätestens März des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt der Anspruch.

Geltung von Tarif- und Arbeitsverträgen

Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können weitergehende Ansprüche regeln und Schwerbehinderten mehr als 5 Tage Zusatzurlaub gewähren; eine Einschränkung unter das gesetzliche Minimum ist nicht zulässig.

Sonderurlaub vs. Zusatzurlaub

Wichtig: Zusatzurlaub im Sinne des SGB IX ist kein „Sonderurlaub“ für plötzlich auftretende Ereignisse, sondern gezielt für schwerbehinderte Menschen zur regelmäßigen Erholung vorgesehen.

Fazit

Der gesetzliche Extraurlaub von fünf Tagen ist für schwerbehinderte Arbeitnehmer ein unverzichtbarer Beitrag zur Erholung und Teilhabe am Arbeitsleben. Anspruch und Dauer sind klar geregelt, Teilzeitbeschäftigte profitieren ebenfalls. Entscheidend ist der amtlich bescheinigte Grad der Behinderung ab 50. Beschäftigte sollten die Beantragung nicht versäumen, Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Anspruch berücksichtigen. Für alle Beteiligten bedeutet das mehr Klarheit, Fairness und Schutz.

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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