Minijob 2026: Zuverdienst-Grenzen und neue Freibeträge
Minijobs sind seit Jahren eine beliebte Möglichkeit, in der Zeit der Rente nebenher Geld zu verdienen. Ab 1. Januar 2026 ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen erneut – eine höhere Verdienstgrenze und neue Regelungen für Rentner sowie Leistungsempfänger wie Bürgergeld führen zu mehr Flexibilität, stellen aber auch wichtige Voraussetzungen und Grenzen, die unbedingt beachtet werden sollten.
Die neue Minijob-Grenze 2026
Aufgrund der Anpassung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde steigt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber ab 2026 von 556 auf 603 Euro. Damit dürfen Beschäftigte mit Minijob im neuen Jahr maximal 603 Euro monatlich verdienen, ohne ihre Sozialversicherungsfreiheit zu verlieren. Auch die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf ca. 7.236 Euro (12 x 603 €).
Die Verdienstgrenze (Minijob-Grenze) passt sich automatisch an den Mindestlohn an, sodass weitere Erhöhungen – wie für 2027 auf 633 Euro – bereits absehbar sind.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Der Minijob bleibt bis zur Verdienstgrenze steuerfrei und ist von der Sozialversicherung befreit (mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung). Zu beachten ist: Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, gilt ab 2026 als Midijobber und unterliegt den normalen sozialversicherungsrechtlichen Regeln, die insbesondere Rentenbeiträge und gegebenenfalls Krankenversicherung umfassen.
Für Minijobber gilt:
- Mindestlohn von 13,90 € ab Januar 2026.
- Maximal 603 € monatliches Einkommen.
- Sozialversicherungsfreiheit bis zur Grenze – freiwillige Rentenzahlung möglich oder Befreiung.
- Wird die Grenze nur gelegentlich (z.B. Krankheitsvertretung, einmaliger Urlaubsersatz) überschritten, bleibt der Minijob meist erhalten, sofern die Gesamtsumme auf das Jahr begrenzt bleibt.
Zuverdienst für Rentner: Was gilt ab 2026?
Für Altersrentner gilt bereits seit 2023: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das bedeutet, dass neben einer Altersrente jeder Betrag hinzuverdient werden kann, ohne dass die Rente gekürzt wird – ob im Minijob oder in anderen Beschäftigungsformen.
Allerdings gilt:
- Die Minijob-Grenze (603 €) entscheidet weiter über Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit.
- Rentner, die das reguläre Rentenalter erreicht haben, erhalten ihr Gehalt aus dem Minijob „brutto für netto“. Wer im Ruhestand arbeitet, kann so seine Rente steuerfrei aufbessern.
- Frührentner (vor Erreichen der Regelaltersgrenze, z. B. Rente ab 63) müssen eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen, die ihr Netto geringfügig schmälern. Später kann dies die Rente etwas erhöhen.
- Bei der Erwerbsminderungsrente gelten Hinzuverdienstgrenzen!
Ein besonderes Highlight für 2026: Ab Januar dürfen Rentner sogar bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen – auch außerhalb des klassischen Minijobs. Das gilt allerdings nur dann, wenn das von der Bundesregierung beschlossene Rentenpaket 2025 auch tatsächlich als Gesetz umgesetzt wird!
Zuverdienst bei Bürgergeld: Neue Freibeträge ab 2026
Auch Bürgergeld – Bezieher können mit einem Minijob zusätzlichen Einkommen erzielen – aber nicht jeder Euro bleibt unberücksichtigt. Die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung steigt ab 2026 auf 603 € monatlich. Die Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld bzw. der Neuen Grundsicherung werden 2026 möglicherweise auch geändert; das steht aber noch nicht fest, s. hier: Einkommensfreibeträge 2026 und in folgendem Abschnitt.
Die aktuellen Freibeträge laut Bürgergeld-Reform-Vorschlag (Neue Grundsicherung):
- Bis 100 €: bleibt komplett anrechnungsfrei.
- 101–520 €: 20% bleiben anrechnungsfrei, 80% werden angerechnet.
- 521–2.000 €: 30% bleiben anrechnungsfrei, 70% werden angerechnet (ab 2026 möglicherweise neu).
- Über 2.000 €: 35% bleiben anrechnungsfrei, 65% werden angerechnet (auch möglicherweise neu).
So werden Minijobber unter der Neuen Grundsicherung möglichereweise künftig nicht unbedingt besser gestellt. Wichtig und unabhängig davon: Bei Überschreitung der Minijob-Grenze gelten die strengeren Regeln für sozialversicherungspflichtiges Einkommen – also Midijob!
Was müssen Arbeitgeber und Minijobber beachten?
Mit der neuen Verdienstgrenze ab 2026 gibt es auch für Arbeitgeber und Beschäftigte neue Dokumentationspflichten:
- Die monatliche Arbeitszeit muss regelmäßig geprüft werden, damit die Verdienstgrenze nicht überschritten wird (bei 13,90 € Mindestlohn entsprechen 43 Stunden Minijob pro Monat).
- Änderungen im Mindestlohn müssen im Vertrag berücksichtigt und rechtzeitig dokumentiert werden.
- Ausnahmen vom Mindestlohn betreffen nur bestimmte Personengruppen (z. B. Minderjährige oder bestimmte Praktikanten).
Fazit: Gute Chancen – aber klare Grenzen
Ab 2026 sorgt die Anpassung der Minijob-Grenze und der neuen Hinzuverdienstregelungen für erhebliche Verbesserungen sowohl für Rentner als auch für Bürgergeld-Bezieher. Sie können mehr verdienen, müssen aber die genaue Anrechnung, Arbeitszeiten, Steuerfreiheit und Sozialversicherung im Auge behalten. Wird die Grenze überschritten, drohen Nachzahlungen und Statuswechsel zum Midijobber.
Quelle
Minijob-Zentrale magazin.minijob-zentrale.de