Auch ohne konkrete Diagnose kann das begehrte Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis anerkannt werden – entscheidend ist, wie stark die Mobilität im Alltag tatsächlich eingeschränkt ist. Das öffnet Betroffenen neue Chancen im Kampf um Behindertenparkplätze, steuerliche Vorteile und mehr Teilhabe, verlangt aber zugleich exakte medizinische Nachweise und einen langen Atem gegenüber den Versorgungsämtern. Alle Infos zu diesem Rechtsthema finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Merkzeichen „aG“: Worum es wirklich geht
Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und ist eines der wichtigsten Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht. Es ermöglicht Parkerleichterungen, einen besonderen Parkausweis, teilweise Steuervergünstigungen und kann bei Mobilitätsleistungen der Jobcenter oder Sozialhilfeträger eine zentrale Rolle spielen.
Rechtsgrundlagen sind vor allem § 152 Abs. 4 SGB IX für die Feststellung der Merkzeichen sowie die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil D. Offizielle Orientierung bieten zudem Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), die immer stärker auf reale Teilhabe und weniger auf starre Diagnoselisten abstellen.
Neue Linie der Gerichte: Diagnose ist nicht alles
Der zentrale Paradigmenwechsel: Nicht die bloße Diagnose, sondern die konkrete Gehfähigkeit im öffentlichen Raum ist ausschlaggebend. So stellte das BSG 2023 klar, dass entscheidend ist, wie sich ein Mensch auf Gehwegen, an Bordsteinkanten, auf Kopfsteinpflaster oder bei Steigungen fortbewegen kann – nicht, was unter klinisch idealen Bedingungen möglich wäre.
Damit rücken Alltagssituationen in den Mittelpunkt, etwa das Erreichen des Supermarkts, der Haltestelle oder des Arbeitsplatzes. Wer selbst kurze Strecken nur unter großer Anstrengung oder mit ständiger Hilfe bewältigen kann, kann als „außergewöhnlich gehbehindert“ eingestuft werden – auch ohne klassische orthopädische Dauerschäden oder Amputationen.
Merkzeichen „aG“ auch ohne eindeutige Diagnose
Der besprochene Fall zeigt exemplarisch, dass starre Diagnosekataloge an Bedeutung verlieren. Betroffene können das Merkzeichen „aG“ auch dann erhalten, wenn ihre Erkrankung schwer fassbar ist oder mehrere Leiden zusammenwirken, solange die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.
Gerichte betonen, dass subjektische Schilderungen von Schmerzen nicht reichen, aber eine auffällige Diskrepanz zwischen Diagnose und tatsächlichen Mobilitätsproblemen genau hinzusehen zwingt. Entscheidend sind dokumentierte Gehstrecken, der Einsatz von Hilfsmitteln wie Rollator oder Rollstuhl und medizinische Gutachten, die das Bild einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zeichnen.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Für das Merkzeichen „aG“ gelten nach heutiger Rechtslage mehrere Kerntatbestände.
- Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem GdB von 80 allein wegen der Mobilität entspricht.
- Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs ist von Beginn an nur mit fremder Hilfe oder nur mit sehr großer Anstrengung möglich.
- Vergleichbarkeit mit klassischen Referenzfällen wie doppelseitigen Oberschenkelamputationen, hochgradigen Wirbelsäulenschäden oder schweren Herz‑ und Lungenerkrankungen, die Wege im öffentlichen Raum massiv begrenzen.
- Die Beeinträchtigung muss auf Dauer bestehen, also nicht nur vorübergehend nach einer Operation oder einem Unfall.
Ein Urteil des Sozialgerichts Bremen bestätigte, dass absolute Gehunfähigkeit keine Voraussetzung ist: Ein Kläger, der mit Rollator nur noch etwa 20 Meter am Stück zurücklegen konnte, erhielt das Merkzeichen „aG“, obwohl er formal nicht dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen war. Weitere BSG‑Entscheidungen stellen klar, dass eine bloße Sturzgefahr nur dann genügt, wenn sie faktisch zu einer dauerhaften Rollstuhlbedürftigkeit führt.
Warum Versorgungsämter oft ablehnen
In der Praxis scheitern viele Anträge zunächst am Versorgungsamt. Behörden orientieren sich häufig noch an alten Verwaltungsschablonen, die „aG“ fast ausschließlich bei Rollstuhlnutzung, Amputationen oder massiven orthopädischen Schäden vorsehen.
Gerichte kritisieren, dass diese Praxis moderne Erkrankungsbilder wie neurologische oder kombinierte internistische Leiden nicht ausreichend abbildet. Zudem bleiben dynamische Faktoren wie Tagesform, Schmerzschübe oder Erschöpfung (Fatigue) oft unberücksichtigt, obwohl sie die reale Mobilität im öffentlichen Verkehrsraum drastisch beschneiden können.
So lässt sich der Anspruch besser durchsetzen
Wer das Merkzeichen „aG“ anstrebt, sollte seine Mobilität möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören Angaben zur maximalen Gehstrecke, zur Häufigkeit von Pausen, zu Schmerzen, Atemnot oder Sturzereignissen sowie zu genutzten Hilfsmitteln wie Rollator, Unterarmgehstützen oder Rollstuhl.
Wichtig sind aktuelle Facharztberichte und – in strittigen Fällen – ein neutrales Sachverständigengutachten nach § 152 SGB IX. Wird der Antrag abgelehnt, können Betroffene Widerspruch einlegen und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erheben; gerade dort werden Urteile gesprochen, die die Rechte schwerbehinderter Menschen Schritt für Schritt erweitern.
Was das für Betroffene bedeutet
Die Entwicklung der Rechtsprechung bringt vielen Menschen mit versteckten oder schwer zuzuordnenden Erkrankungen eine neue Perspektive. Sie macht deutlich, dass Mobilität kein theoretischer Wert auf dem Papier ist, sondern eine Frage realer Teilhabe – etwa am Arbeitsleben, an Arztbesuchen oder am Familienalltag.
Für Betroffene kann das Merkzeichen „aG“ den Unterschied ausmachen, ob der Arbeitsplatz noch erreichbar ist, ob ein Theaterbesuch möglich bleibt oder ob ein Pflegebedürftiger eigenständig Behörden aufsuchen kann. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen, medizinische Unterlagen sorgfältig aufzubereiten und sich im Zweifel fachkundig beraten zu lassen.
Quellen:
- Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2023, Az. B 9 SB 1/22 R
- Sozialgericht Bremen, Urteil zum Merkzeichen „aG“ (Rollator, 20-Meter-Gehstrecke)
