Bürgergeld 2026: Nullrunde bei Regelsätzen – wen es trifft und ab wann das gilt

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Laut einem Informationsblatt der Bundesregierung bleiben die Regelbedarfe beim Bürgergeld 2026 trotz gesunkener Inflation auf dem hohen Niveau der Vorjahre – möglich macht das die Besitzschutzregelung nach § 28a Abs. 5 SGB XII, die ein Absenken der Sätze verbietet. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet und berechnet, was das im Portemonnaie der Betroffenen tatsächlich bedeutet.

Nullrunde 2026 – was sich beim Bürgergeld wirklich ändert

Formell passiert 2026 beim Bürgergeld wenig: Die Regelsätze bleiben identisch mit 2025, für Alleinstehende also weiter 563 Euro im Monat. Für Paare gibt es je Partner 506 Euro, Kinder und Jugendliche erhalten je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro. Hintergrund ist die bereits vom Bundesrat gebilligte Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 2026, die trotz rechnerisch niedrigerer Werte keine Kürzung zulässt.

Für die Betroffenen ist diese „Nullrunde“ jedoch real spürbar, weil Mieten, Lebensmittel und Energiepreise nicht in gleicher Weise stagnieren. Die Bundesregierung verweist zwar darauf, dass die starke Anhebung 2023 und 2024 auf einen Mischindex aus Preisen (70 Prozent) und Löhnen (30 Prozent) zurückgeht, doch die Lebenshaltungskosten sind zwischenzeitlich weiter gestiegen. Sozialrechtlich handelt es sich daher faktisch um eine schleichende Entwertung des Existenzminimums, auch wenn der nominelle Betrag stabil bleibt.

Beispielrechnungen: Was bleibt am Monatsende übrig?

Ein alleinstehender Leistungsberechtigter in einer mittelgroßen Stadt erhält 563 Euro Regelsatz plus die angemessene Warmmiete, etwa 550 Euro – zusammen 1.113 Euro monatlich. Steigen die laufenden Wohnkosten auf 580 Euro und werden vom Jobcenter nur 560 Euro als „angemessen“ anerkannt, muss der Betroffene 20 Euro aus dem Regelsatz zuschießen. Real sinkt der frei verfügbare Betrag damit auf 543 Euro, obwohl der Regelsatz offiziell unverändert bleibt.

Noch deutlicher wird es bei Familien. Eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (zwei Erwachsene, zwei Kinder zwischen 6 und 13 Jahren) erhält 2 × 506 Euro plus 2 × 390 Euro, insgesamt 1.792 Euro Regelsatz, zuzüglich der anerkannten Wohnkosten. Steigt die Warmmiete von 900 auf 980 Euro, übernimmt das Jobcenter nur 930 Euro, sodass 50 Euro aus dem Regelsatz kommen müssen – der pro Kopf verfügbare Anteil sinkt damit faktisch um knapp 13 Euro.

Arbeitseinkommen kann diese Lücke zum Teil schließen. Durch die seit Juli 2023 geltenden erhöhten Freibeträge dürfen Erwerbstätige von Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro rund 30 Prozent behalten, was bis zu 90 Euro monatlich zusätzlich im Portemonnaie bedeutet. Ein Experte unserer Redaktion ordnet ein: „Wer geringfügig oder in Teilzeit arbeitet, kann die reale Kaufkraftverluste der Nullrunde etwas abfedern, aber nicht vollständig ausgleichen – vor allem in Regionen mit stark gestiegenen Mieten.“

Vermögen, Schonvermögen und neue Grundsicherung

Parallel zur Nullrunde wird die Struktur der Grundsicherung politisch neu justiert. Die Bundesregierung plant, das Bürgergeld in eine neue Grundsicherung zu überführen, ohne dabei die Kernprinzipien wie das Schonvermögen grundsätzlich infrage zu stellen. Derzeit gilt: In der einjährigen Karenzzeit sind 40.000 Euro Vermögen für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geschützt.

Nach Ablauf dieser Karenzzeit gilt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 Euro pro Person, der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auch „geteilt“ werden kann – Überschüsse eines Mitglieds können also Defizite eines anderen ausgleichen. Zusätzlich bleiben selbstgenutztes Wohneigentum (bis etwa 130 qm für Eigentumswohnungen bzw. 140 qm Einfamilienhaus bei vier Personen) sowie ein angemessenes Fahrzeug bis 15.000 Euro geschützt. Diese Regeln sind in § 12 SGB II verankert und bestimmen, ob und in welchem Umfang vor einem Leistungsbezug eigenes Vermögen eingesetzt werden muss.

Für viele Haushalte ist das entscheidend: Wer beispielsweise als Paar 50.000 Euro Ersparnisse hat, fällt in der Karenzzeit noch vollständig in den Schutzbereich – nach Ablauf der zwölf Monate wären hingegen nur noch 30.000 Euro privilegiert, die Differenz kann leistungsrechtlich relevant werden. In der Praxis führt das dazu, dass zeitliche Prognosen zur Hilfebedürftigkeit immer stärker zum Beratungsgegenstand in den Jobcentern werden.

Juristische Detailregelungen: Wo die Nullrunde an Grenzen stößt

Rechtlich basiert die Nullrunde auf einem Zusammenspiel von Regelbedarfs-Ermittlung und Besitzschutz. Die jährliche Fortschreibung der Sätze richtet sich nach einem Mischindex aus Preis- und Nettolohnentwicklung, der im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe sowie in § 28 SGB XII und in den Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen konkretisiert ist. Kommt der Index rechnerisch zu einem niedrigeren Wert, verhindert § 28a Abs. 5 SGB XII, dass der Regelbedarf sinkt – genau das ist 2025 und 2026 der Fall.

Spannend aus juristischer Sicht: Während für Leistungsberechtigte nach SGB II und SGB XII der Besitzschutz greift, gilt dies für Asylbewerberleistungen in den ersten 36 Monaten nicht. Dort sind die Sätze 2025 sogar gesunken, bevor für 2026 wieder eine Erhöhung vorgesehen wurde. Dieser Unterschied ist verfassungsrechtlich heikel, weil das Bundesverfassungsgericht schon 2012 in einem Grundsatzurteil betonte, dass das menschenwürdige Existenzminimum migrationspolitisch nicht relativierbar ist (BVerfG 1 BvL 10/10).

Insider-Detail aus der Rechtspraxis

In der sozialgerichtlichen Praxis spielt ein Detail zunehmend eine Rolle, das außerhalb der Fachwelt bislang kaum Beachtung findet: die „verdeckte Bedarfsunterdeckung“ bei vermeintlich angemessenen Unterkunftskosten. Einige Sozialgerichte verlangen inzwischen, dass Jobcenter bei der Bestimmung angemessener Mieten nicht nur auf lokale Richtlinien verweisen, sondern die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnungen zum geforderten Preis aktiv nachweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird die Mietobergrenze im Einzelfall angehoben – ein Hebel, mit dem sich trotz Nullrunde faktisch mehr Geld im Monat sichern lässt.

Für Betroffene kann es sich daher lohnen, ablehnende Bescheide zu Unterkunftskosten überprüfen zu lassen, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten. Fachanwälte stützen sich dabei auf § 22 SGB II und die dazu entwickelte Rechtsprechung der Landessozialgerichte, die von Jobcentern ein „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Mietobergrenzen verlangt.

Experten-Fazit: Wer jetzt handeln sollte

Unterm Strich bedeutet die Bürgergeld-Rechtslage 2026: Auf dem Papier bleibt alles beim Alten, real droht vielen Betroffenen jedoch eine schleichende Entwertung ihrer Leistungen. Besonders gefährdet sind große Bedarfsgemeinschaften und Haushalte in Regionen mit stark steigenden Mieten. Eigene Erwerbseinkünfte, ein intelligenter Umgang mit Schonvermögen und gegebenenfalls rechtliche Schritte bei Unterkunftskosten können helfen, die finanziellen Spielräume zu sichern.

Unsere Redaktion hat die vorliegenden Regelungen, Verordnungen und aktuellen Fachinformationen ausgewertet und empfiehlt Leistungsberechtigten, Bescheide und individuelle Berechnungen im Zweifel zeitnah fachkundig prüfen zu lassen.

Quellen:

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