Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was sich ab Juli 2026 für Millionen ändert – Zurück zu Hartz IV?

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Bürger & Geld, das Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., hat die aktuelle Rechtslage zur Ablösung des Bürgergeldes durch die neue Grundsicherung ausgewertet und ordnet die Folgen für Leistungsbeziehende und Steuerzahler ein. Die Reform markiert einen erneuten Systemwechsel nach Hartz IV und Bürgergeld – mit mehr Druck zur Arbeitsaufnahme, verschärften Sanktionen, aber weiterhin einem gesetzlichen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Von Hartz IV über Bürgergeld zur neuen Grundsicherung

Mit Hartz IV startete 2005 das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das auf dem Prinzip „Fördern und Fordern“ beruhte und unter anderem strenge Sanktionen bei Pflichtverstößen vorsah. Zum 1. Januar 2023 löste das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ab, brachte höhere Regelsätze, gelockerte Sanktionen (nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019) und großzügigere Schonvermögens-Regeln.

Nun geht der Gesetzgeber den nächsten Schritt: Der Bundestag hat am 5. März 2026 die Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer neuen Grundsicherung beschlossen, Grundlage ist das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Das System bleibt im Kern in SGB II verankert, wird aber in vielen Punkten neu justiert, um Leistungsgewährung und Arbeitsmarktintegration stärker zu verknüpfen.

Was die neue Grundsicherung konkret ändert

Kern der Reform ist die Umbenennung der Geldleistung von „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ sowie eine Rückkehr zum Vermittlungsvorrang: Zunächst wird künftig vorrangig geprüft, ob eine schnelle Arbeitsaufnahme möglich ist, bevor längerfristige Qualifizierungen bewilligt werden. Gleichzeitig werden Mitwirkungspflichten und Sanktionen deutlich verschärft, während bestimmte finanzielle Schutzregeln abgeschwächt werden.

Wesentliche Änderungen im Überblick (SGB II i. V. m. dem neuen Änderungsgesetz):

  • Umbenennung des Bürgergelds in „Grundsicherungsgeld“, weiterhin geregelt in SGB II.
  • Wiedereinführung eines strikten Vermittlungsvorrangs: Erst Job, dann Weiterbildung, vor allem für unter 30-Jährige.
  • Verschärfte Arbeitsverpflichtung: Erwerbsfähige sollen ihre Arbeitskraft im „maximal zumutbaren Umfang“ einsetzen, Alleinstehende grundsätzlich in Vollzeit, wenn zumutbar.
  • Frühere Heranziehung von Eltern: Wer Kinder betreut, kann bereits ab dem 15. Lebensmonat des Kindes zu Arbeit oder Maßnahmen verpflichtet werden (bisher ab dem 3. Geburtstag).
  • Härtere Sanktionen: Kürzungen des Regelbedarfs bis zu 30 Prozent für jeweils drei Monate bei Pflichtverletzungen wie Abbruch von Maßnahmen oder fehlenden Bewerbungen.
  • „Arbeitsverweigerer-Regelung“: Möglichkeit, den Regelbedarf mindestens für einen Monat vollständig zu entziehen, insgesamt bis zu zwei Monate, wenn eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegt.
  • Abschaffung der einjährigen Karenzzeit beim Vermögen, stattdessen altersabhängige Freibeträge als Schonvermögen.
  • Deckelung der Kosten der Unterkunft bereits in der bisherigen Karenzzeit auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze.
  • Einführung bzw. Ausbau einer Bezahlkarte für volljährige Leistungsbeziehende nach SGB II in bestimmten Konstellationen, etwa bei Verweigerung von Arbeitsangeboten.
  • Verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch in den Jobcentern.

Regelbedarfe und deren Fortschreibung richten sich weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben in SGB II und SGB XII; das Bundeskabinett hatte bereits 2025 die Regelsätze für 2026 festgesetzt, wobei die derzeitige Fortschreibungsregelung voraussichtlich letztmalig angewendet wird. Eine neue Systematik zur Ermittlung der Regelbedarfe ist für die kommenden Jahre angekündigt.

Wer besonders betroffen ist

Nach Angaben der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit beziehen derzeit rund 5,5 Millionen Menschen Leistungen nach SGB II, die nun schrittweise in die neue Grundsicherung überführt werden. Betroffen sind insbesondere erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr haben oder deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.​

Für Langzeitarbeitslose und Menschen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen wächst der Druck, kurzfristig jede als zumutbar eingestufte Arbeit anzunehmen, da die Sanktionen konsequenter greifen sollen. Unter 30-Jährige geraten stärker in den Fokus von Vermittlung und Qualifizierung; wer Maßnahmen abbricht oder gar nicht erst antritt, muss mit länger wirkenden Kürzungen von bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs rechnen.

Familien mit Kindern spüren die Reform vor allem über die frühere Heranziehung von betreuenden Elternteilen ab dem 15. Lebensmonat des Kindes. Für Haushalte mit etwas Vermögen und relativ hohen Wohnkosten sinkt der Schutz: Die Alterskopplung des Schonvermögens und die frühere Deckelung der Unterkunftskosten erhöhen das Risiko, dass Rücklagen aufgebraucht oder Wohnsituationen auf den Prüfstand gestellt werden müssen.

Zeitplan, Rechtsgrundlagen und offene Fragen

Der Bundestag hat die Reform am 5. März 2026 beschlossen; das Gesetz tritt nach der Billigung durch den Bundesrat im Sommer 2026 in Kraft und soll ab 1. Juli 2026 schrittweise umgesetzt werden. Rechtsgrundlage bleiben die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), ergänzt um die im „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ neu gefassten Paragrafen, insbesondere zu Mitwirkungspflichten, Sanktionen und Vermögensprüfung.

Die genaue Ausgestaltung vieler Detailfragen – etwa zur Bezahlkarte oder zu einzelnen Sanktionsstufen – wird in Verordnungen, Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Klar ist bereits, dass Jobcenter künftig mehr Spielräume, aber auch mehr Kontrollinstrumente erhalten, um Pflichtverletzungen zu ahnden und Missbrauch zu verhindern.

Offen bleibt politisch umstritten, ob die verschärften Sanktionen im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts stehen, das 2019 bestimmte Sanktionsregeln für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte. Beobachter erwarten, dass Sozialverbände und Betroffene ausgewählte Fälle gerichtlich überprüfen lassen, etwa mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit bei Vollsanktionen oder die Zumutbarkeitspflichten für Alleinerziehende.

Was Leistungsbeziehende jetzt beachten sollten

Menschen, die aktuell Bürgergeld beziehen, werden automatisch in die neue Grundsicherung überführt; ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht erforderlich, trotzdem sollten Bescheide und Mitteilungen der Jobcenter sorgfältig geprüft werden. Wer erwerbsfähig ist, muss sich darauf einstellen, dass Einladungen, Arbeitsangebote und Maßnahmen deutlich ernsthafter kontrolliert werden und Pflichtverstöße spürbare finanzielle Konsequenzen haben.

Wichtig ist, Eingliederungsvereinbarungen beziehungsweise deren Ersatz durch Verwaltungsakte genau zu lesen und Widerspruchsfristen zu beachten; rechtliche Grundlage sind unter anderem die §§ 15, 31 ff. SGB II. Bei Unklarheiten etwa zu Vermögensfreibeträgen, Unterkunftskosten oder der Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten empfiehlt sich frühzeitige Beratung, etwa bei Sozialberatungsstellen, Wohlfahrtsverbänden oder Fachanwälten für Sozialrecht.

Ein Beispiel: Wer eine Vermittlungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abbricht, kann künftig für drei Monate eine Minderung seines Regelbedarfs um 30 Prozent erleben – bei einem Regelsatz von rund 563 Euro (Alleinstehende, 2026) entspricht das gut 168 Euro monatlich. Werden mehrere Pflichtverstöße nacheinander festgestellt, können die finanziellen Einbußen die gesamte Haushaltsplanung erheblich belasten und im Extremfall zu Mietrückständen führen, falls das Budget für andere Ausgaben aufgezehrt wird.

Quellen

  • Bundesregierung – „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung“
  • Deutscher Bundestag – „Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen“
  • BMAS – Grundsicherung/Bürgergeld, Pressemitteilung zur neuen Grundsicherung
  • BMAS – Fortschreibung der Regelbedarfe 2026

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