Zuschuss für Rentner: Barrierefrei umbauen mit neuer KfW-Förderung 2026, z.B. bei kleiner Rente!

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Eine zu hohe Türschwelle, eine enge Dusche oder Stufen vor der Haustür werden schnell zum Risiko – nicht nur im Alter. Seit April 2026 unterstützt der Staat barrierearme Umbauten in bestehenden Wohnungen wieder mit dem KfW‑Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455‑B). Eigentümerinnen, Eigentümer und sogar Mieter können je nach Maßnahme bis zu 12,5 Prozent der Kosten als Zuschuss erhalten, wenn sie rechtzeitig einen Antrag stellen. Der Beitrag erklärt, wer jetzt konkret, z. B. bei kleiner Rente, profitieren kann, welche Umbauten gefördert werden und wie Sie typische Stolperfallen bei der Antragstellung vermeiden.

Wenn die Türschwelle zur Barriere wird

Kleine Hindernisse in der Wohnung haben oft große Wirkung: Eine wenige Zentimeter hohe Schwelle reicht, damit ein Rollator hängen bleibt oder ein Sturz droht. Besonders für ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen bedeutet das: Die eigene Wohnung wird zum unsicheren Ort, obwohl sie eigentlich Schutz geben soll. Politisch ist das seit Jahren Thema; Bund und Länder haben sich im Rahmen der Wohnraum‑ und Pflegepolitik wiederholt zur Förderung barrierearmen Wohnens bekannt. Der Neustart des KfW‑Programms zur Barrierereduzierung ab 8. April 2026 ist deshalb ein wichtiges Signal – auch für alle, die rechtzeitig für das Alter vorsorgen wollen.

KfW‑Programm 455‑B: Neustart 2026

Das KfW‑Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455‑B) fördert seit 8. April 2026 wieder bauliche Maßnahmen, die Barrieren in bestehenden Wohnungen und Häusern abbauen. Der Bund stellt der KfW für das Jahr 2026 ein Budget von rund 50 Millionen Euro zur Verfügung; Zuschüsse werden solange bewilligt, wie Mittel vorhanden sind. Anträge stellen Sie online im KfW‑Zuschussportal und zwar zwingend vor Beginn der Bauarbeiten – Rechnungen für bereits begonnene oder abgeschlossene Umbauten sind in der Regel nicht mehr förderfähig.

Gefördert werden laut KfW Umbauten in Bestandsimmobilien, die Barrieren reduzieren oder den Wohnkomfort erhöhen, etwa Türverbreiterungen, bodengleiche Duschen oder der Einbau von Aufzügen. Die Konditionen knüpfen an die bekannten Regeln der Vorjahre an: Je nach Maßnahme erhalten Sie 10 Prozent oder 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss.

Wer bekommt den Zuschuss?

Zuschussberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, keine Unternehmen. Dazu zählen:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein‑ und Zweifamilienhäusern mit bis zu zwei Wohneinheiten.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschafts‑ oder Sondereigentum.
  • Käuferinnen und Käufer einer bereits barrierearm umgebauten Immobilie.
  • Mieterinnen und Mieter, die mit Zustimmung der Vermieter umbauen – in der Praxis meist auf Basis einer Modernisierungsvereinbarung.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist nicht zwingend: Auch Kapitalanleger können gefördert werden, wenn sie eine vermietete Wohnung barrierearm umbauen. Wichtig ist, dass es sich um Wohnraum in Deutschland handelt und die Mindestinvestitionssumme erreicht wird, die die KfW für das Programm festlegt.

Welche Umbauten sind förderfähig?

Die KfW orientiert sich bei der Förderung an technischen Mindestanforderungen, die im Merkblatt zum Programm 455‑B genauer beschrieben sind. Im Kern lassen sich die Maßnahmen in mehrere Gruppen einteilen:

  • Zugangs‑ und Wegegestaltung: Abbau von Stufen, Schaffung schwellenloser Zugänge, Verbreiterung von Wegen, rutschhemmende Beläge, Einbau von Rampen.
  • Innere Erschließung: Entfernen von Türschwellen, Verbreitern von Türen, Schaffen ausreichender Bewegungsflächen, Einbau von Aufzügen oder Treppenliften.
  • Bad und WC: Umbau zu bodengleichen Duschen, Einstiegshilfen, Anpassung von Waschtischen und WCs, Haltegriffe und Stützklappgriffe.
  • Bedien‑ und Steuerelemente: Leicht erreichbare Schalter, Gegensprechanlagen, elektrische Tür‑ und Fensterantriebe, Assistenz‑ und Notrufsysteme.

Nicht alles, was bequem ist, gilt automatisch als förderfähige Barriere­reduzierung. Entscheidend ist, dass die Maßnahme die Zugänglichkeit oder Nutzbarkeit der Wohnung objektiv verbessert und die technischen Anforderungen der KfW erfüllt.

Höhe der Förderung: 10 oder 12,5 Prozent

Die Förderung unterscheidet zwei Stufen, die an den Umfang der Umbauten anknüpfen.

  • Für einzelne Maßnahmen zur Barrierereduzierung übernimmt die KfW 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro pro Wohneinheit.
  • Wer seine Wohnung oder sein Haus auf den Standard „Altersgerechtes Haus“ bringt, erhält 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens 6.250 Euro pro Wohneinheit.

Um die maximale Förderung voll auszuschöpfen, müssen Sie bei Einzelmaßnahmen mindestens 25.000 Euro investieren, beim „Altersgerechten Haus“ sogar 50.000 Euro. Der Zuschuss reduziert Ihre Investitionskosten unmittelbar und muss nicht zurückgezahlt werden; ergänzend kommt der Kredit „Altersgerecht Umbauen – KfW 159“ als zinsgünstige Finanzierung in Betracht.

Antragstellung: typische Stolperfallen vermeiden

Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre scheitern viele Zuschussanträge nicht an der grundsätzlichen Förderfähigkeit, sondern an formalen Fehlern. Besonders wichtig sind:

  • Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen, also bevor ein Handwerkervertrag unterschrieben oder mit Bauarbeiten begonnen wurde.
  • Nur fachgerecht ausgeführte Arbeiten eines Fachbetriebs sind förderfähig; Eigenleistungen werden in der Regel nicht berücksichtigt.
  • Kosten müssen klar den förderfähigen Maßnahmen zugeordnet sein, etwa durch getrennte Positionen in Angeboten und Rechnungen.
  • Die technischen Mindestanforderungen aus dem KfW‑Merkblatt sind verbindlich; Abweichungen können zum Verlust des Zuschusses führen.

Praxisbeispiel: Wer lediglich den alten Duschvorhang gegen eine moderne Glasabtrennung austauscht, wird regelmäßig keinen Zuschuss erhalten, wenn die Dusche weiterhin nicht schwellenlos ist oder die geforderten Bewegungsflächen fehlen. Ein durchdachtes Gesamtkonzept lohnt sich also auch mit Blick auf die Förderung.

Zusammenspiel mit Pflegekasse und Sozialleistungen

Neben der KfW kommen weitere Kostenträger in Betracht. Für Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad kann die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme bezuschussen, insgesamt bis zu 4.000 Euro je Maßnahme und unter Umständen mehr bei mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt. Diese Leistung steht neben dem KfW‑Zuschuss, allerdings müssen die Förderbedingungen und Antragswege jeweils gesondert beachtet werden.

Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung oder Bürgergeld müssen zudem prüfen, ob ein Zuschuss als Einkommen oder Vermögen angerechnet wird oder ob gegebenenfalls eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger in Betracht kommt. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit Pflegekasse, Sozialamt oder Jobcenter, damit keine unerwarteten Rückforderungen oder Leistungskürzungen drohen.

Rechtsrahmen: barrierefreies Bauen und Umbauen

Der Anspruch auf barrierearmen Wohnraum ergibt sich nicht unmittelbar aus dem KfW‑Programm, sondern aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben und Leitbildern. Zentral sind die Regelungen der Landesbauordnungen, die Vorgaben zur Barrierefreiheit insbesondere für Neubauten und bestimmte Umbauten enthalten. Im Mietrecht spielt zudem das allgemeine Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Rolle, wenn Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen einfordern.

Umbauten in Mietwohnungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters, wobei im Einzelfall aus Treu und Glauben oder wegen behinderungsbedingter Erforderlichkeit ein Anspruch auf Zustimmung entstehen kann. Die Kostenfrage regeln häufig Modernisierungsvereinbarungen, in denen zum Beispiel festgehalten wird, wer die Maßnahmen finanziert und wie beim Auszug mit Rückbaupflichten umzugehen ist.

Wichtige Fakten zum KfW‑Zuschuss 455‑B

AspektInhalt
Programm„Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (KfW 455‑B)
StandFörderung wieder verfügbar seit 8. April 2026, Budget 50 Mio. Euro (Bundesmittel)
ZielAbbau von Barrieren in bestehenden Wohngebäuden, Erhöhung des Wohnkomforts
Zuschusshöhe Einzelmaßnahmen10% der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro pro Wohneinheit
Zuschusshöhe „Altersgerechtes Haus“12,5% der förderfähigen Kosten, maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit
FörderberechtigtePrivatpersonen (Eigentümer, WEG, Käufer umgebauter Immobilien, Mieter mit Zustimmung)
Förderfähige Maßnahmenu.a. Türschwellenabbau, bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Aufzüge, Rampen, Assistenzsysteme
AntragstellungAusschließlich vor Beginn der Bauarbeiten über das KfW‑Zuschussportal
Kombination mit anderen FörderungenMöglich, z.B. Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Beachtung der jeweiligen Regeln erforderlich

Fazit: Jetzt handeln – aber gut planen

Der Neustart des KfW‑Programms 455‑B eröffnet 2026 wieder die Chance, Barrieren in der eigenen Wohnung mit staatlicher Hilfe abzubauen. Angesichts begrenzter Haushaltsmittel und einer alternden Bevölkerung ist jedoch absehbar, dass die Nachfrage hoch sein wird und Förderbudgets schnell ausgeschöpft sein können. Wer Umbauten wie schwellenlose Zugänge, bodengleiche Duschen oder Aufzüge plant, sollte deshalb frühzeitig die technischen Anforderungen prüfen, mehrere Angebote einholen und den KfW‑Antrag rechtzeitig vor dem ersten Handwerkerauftrag stellen.

Gerade für Menschen mit Pflegegrad oder geringer Rente lohnt sich die Kombination verschiedener Förderwege – von der Pflegekasse über KfW‑Zuschüsse bis hin zu möglichen Leistungen der Sozialhilfe. So lässt sich die eigene Wohnung Schritt für Schritt sicherer und komfortabler gestalten, ohne dass die Kosten komplett alleine zu tragen sind.

Quellen

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