Wer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente bezieht und auf dem Beitragsbescheid seiner Krankenkasse Monat für Monat denselben Abzug sieht, hält diesen meist für endgültig. Oft ist er es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 27. Juni 2018 entschieden, dass ein bestimmter Teil solcher Leistungen gar nicht beitragspflichtig ist – und viele Krankenkassen ziehen bis heute trotzdem zu viel ein.
Drei Konstellationen, in denen Kassen zu viel verlangen
Auf laufende Betriebsrenten zahlen gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein, einen Arbeitgeberanteil wie im Berufsleben gibt es im Ruhestand nicht. Drei Fehlerquellen treten dabei besonders häufig auf.
Die erste betrifft Verträge, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weitergeführt wurden, etwa bei Pensionskassen und Direktversicherungen, in die der frühere Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer aus seinem bereits versteuerten Nettoeinkommen weiter eingezahlt hat. Genau für diesen Fall stellte das Verfassungsgericht 2018 klar, dass der auf den privaten Beiträgen beruhende Anteil keinen Bezug mehr zum Betriebsrentenrecht hat. Der Gesetzgeber hat das zum 1. Januar 2019 in § 229 Absatz 1 Nummer 5 SGB V festgeschrieben: Leistungen, die der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht vom Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, bleiben außer Betracht. Viele Kassen verbeitragen trotzdem den gesamten Auszahlungsbetrag, weil ihnen die Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Teil schlicht nicht vorliegt.
Die zweite Konstellation betrifft den gesetzlichen Freibetrag nach § 226 Absatz 2 SGB V. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner haben Anspruch darauf, dass von der beitragspflichtigen Betriebsrente zunächst ein Freibetrag abgezogen wird; 2026 beträgt er 197,75 Euro im Monat, ein Zwanzigstel der maßgeblichen Bezugsgröße von 3.955 Euro. Nur der darüberliegende Teil wird verbeitragt. Rechnet die Kasse diesen Freibetrag gar nicht oder mit einem veralteten Wert, ist der Beitrag zu hoch. Wichtig zur Einordnung: Diesen Anspruch haben ausschließlich Pflichtversicherte. Das Bundessozialgericht hat am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden, dass freiwillig Versicherte keinen Anspruch auf den Freibetrag haben – die Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich zulässig.
Die dritte Konstellation entsteht bei einer Kapitalauszahlung. Wird die Betriebsrente nicht monatlich, sondern als Einmalbetrag ausgezahlt, verteilt die Kasse den Betrag rechnerisch auf 120 Monate und erhebt zehn Jahre lang Beiträge. Nach Ablauf dieser zehn Jahre muss der Abzug enden, doch manche Kassen ziehen dennoch weiter ein.
Ein Beispiel aus der Praxis
Nennen wir ihn Wolfgang, 69, aus Verden an der Aller. Er bezieht eine Pensionskassenrente von 600 Euro, die er nach seinem Ausscheiden 2009 als alleiniger Versicherungsnehmer privat weiterbespart hat. 220 Euro davon beruhen auf seinen eigenen Einzahlungen und sind beitragsfrei; nur die übrigen 380 Euro sind betrieblich. Seine Kasse verbeitragt jedoch die vollen 600 Euro. Bei einem Beitragssatz von rund 21 Prozent auf Versorgungsbezüge zahlt Wolfgang so Monat für Monat etwa 46 Euro zu viel, über vier Jahre rund 2.200 Euro.
Der Weg zurück zum Geld
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Datum des Bescheids ab. Wer einen aktuellen Beitragsbescheid in der Hand hält, legt binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch ein und verlangt eine Neuberechnung. Ist der Monat verstrichen und der Bescheid bestandskräftig, ist nichts verloren: Das Sozialrecht kennt für genau diese Lage den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Er hat keine Ausschlussfrist und kann jederzeit gestellt werden, zwingt die Kasse aber, einen rechtswidrigen Bescheid auch nach Bestandskraft zurückzunehmen. Wer einen falschen Bescheid aus 2022 heute erkennt, kann ihn heute noch angreifen.
Begrenzt wird die Rückwirkung allein durch die Verjährung nach § 27 SGB IV: Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden. Wer 2026 einen Antrag stellt, holt sich die Beiträge bis zurück ins Jahr 2022; ältere Beträge sind endgültig verloren. Die Erstattung wird zudem mit vier Prozent jährlich verzinst, gerechnet ab dem Monat nach Eingang des vollständigen Antrags.
So gehen Sie konkret vor
Am Anfang steht die Aufteilung: Wer von seiner Pensionskasse oder Direktversicherung eine schriftliche Bescheinigung verlangt, aus der hervorgeht, welcher Teil der Leistung auf betrieblichen und welcher auf privaten Beiträgen nach dem Wechsel der Versicherungsnehmer-Eigenschaft beruht, hat den entscheidenden Nachweis in der Hand. Mit dieser Bescheinigung wendet man sich schriftlich an die Krankenkasse und beantragt die Neuberechnung sowie die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge, ausdrücklich unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2018. Wer einen aktuellen Bescheid angreift, bezeichnet sein Schreiben als Widerspruch; wer ältere Jahre zurückholen will, stellt zugleich einen Überprüfungsantrag und benennt die betroffenen Bescheide möglichst genau mit Datum. Lehnt die Kasse ab oder bleibt sie untätig, hilft Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und notfalls die Unterstützung durch einen Sozialverband wie VdK oder SoVD.
Häufige Fragen zur Erstattung von Krankenkassenbeiträgen auf die Betriebsrente
Gilt das auch für privat Krankenversicherte?
Nein. Privat Krankenversicherte zahlen auf ihre Betriebsrente ohnehin keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Was ist, wenn die Pensionskasse die Aufteilung verweigert?
Der Versicherer muss die Aufteilung in betrieblichen und privaten Anteil liefern. Wer keine Bescheinigung erhält, sollte die Anforderung schriftlich und unter Fristsetzung wiederholen; hilft das nicht, kann die Krankenkasse die Daten selbst beim Versicherer anfordern.
Bekomme ich auch Geld zurück, wenn ich den Vertrag nie privat fortgeführt habe?
Für den privaten Anteil nicht. Eine Erstattung kann aber trotzdem in Betracht kommen, etwa wenn der Freibetrag nicht oder falsch angesetzt wurde oder die Beiträge nach einer Kapitalauszahlung über die zehn Jahre hinaus weiterliefen.
Haben freiwillig Versicherte auch Anspruch auf den Freibetrag?
Nein. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. November 2024 steht der Freibetrag ausschließlich Pflichtversicherten zu.

