BSG-Urteil: Übergewicht kann Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis begründen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 11. Juni 2026 ein wegweisendes Urteil gesprochen, das Millionen von Menschen mit starkem Übergewicht betreffen kann. Die Kasseler Richter entschieden: Wer wegen massiver Adipositas in Kombination mit weiteren Erkrankungen nicht mehr in der Lage ist, die gesetzlich definierte Wegstrecke von zwei Kilometern in 30 Minuten zu bewältigen, hat Anspruch auf das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis. Das Aktenzeichen lautet B 9 SB 1/25 R. Damit korrigiert das BSG die bis zuletzt geltende restriktive Linie mehrerer Landessozialgerichte – und gibt Betroffenen eine neue Grundlage für ihren Antrag beim Versorgungsamt. Alle Details zur rechtlichen Einordnung und zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar.

Der Fall: Ein Mann aus dem Raum Stade kämpft jahrelang für sein Recht

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein schwerbehinderter Mann aus dem Raum Stade. Er ist 1,72 Meter groß und wog zum Zeitpunkt der Klage 137 Kilogramm. Sein behandelnder Arzt hatte eine sogenannte „Adipositas permagna“ – Fettleibigkeit dritten Grades – attestiert. Zusätzlich lagen Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen sowie eine Kniegelenksarthrose mit Schmerzen vor.

Der Kläger konnte nach eigenen Angaben innerhalb von 30 Minuten weniger als zwei Kilometer zurücklegen und musste bereits nach rund 100 Metern Pause machen. Er beantragte daher beim zuständigen Versorgungsamt Niedersachsen das Merkzeichen „G“ – und scheiterte zunächst auf der ganzen Linie.

Das Land lehnte den Antrag ab. Die Begründung: Allein starkes Übergewicht könne nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) keine erhebliche Gehbehinderung begründen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 20. August 2025 (L 13 SB 31/24) und ließ dennoch die Revision zu – eine Entscheidung, die den Weg nach Kassel öffnete.

Das BSG-Urteil vom 11. Juni 2026: Gesamtschau ist entscheidend

Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und sprach dem Kläger das Merkzeichen „G“ zu. Der entscheidende Grundsatz der Kasseler Richter: Nicht eine einzelne Diagnose, sondern die Gesamtschau aller Funktionsbeeinträchtigungen ist maßgeblich.

Adipositas allein reiche – das bestätigte auch das BSG – nicht aus, um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu begründen. Wer jedoch wegen einer Kombination aus massivem Übergewicht, Gelenkverschleiß, Herzrhythmusstörungen oder anderen Folgeerkrankungen faktisch nicht mehr in der Lage ist, zwei Kilometer in 30 Minuten zu gehen, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“.

Im konkreten Fall war der Kläger lediglich in der Lage, 200 bis 300 Meter zurückzulegen – ein Bruchteil der gesetzlich definierten Wegstrecke. Das BSG sah darin eine „erhebliche Gehbehinderung“ im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit den VMG.

Was ist das Merkzeichen „G“ – und was bringt es?

Das Merkzeichen „G“ steht für „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“. Es wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen und ist an folgende Grundvoraussetzung geknüpft: Die betroffene Person kann ortsübliche Wegstrecken von etwa zwei Kilometern nicht mehr in rund 30 Minuten zu Fuß bewältigen.

Mit dem Merkzeichen „G“ sind konkrete Nachteilsausgleiche verbunden:

NachteilsausgleichDetails
Freifahrt im ÖPNVNach Zahlung eines Eigenanteils oder bei Bezug von Leistungen nach SGB II/SGB XII kostenfrei
Kfz-Steuerermäßigung50 Prozent Ermäßigung auf die Kraftfahrzeugsteuer
ParkerleichterungenIn Kombination mit weiteren Merkzeichen (z. B. „aG“) möglich
Steuerliche VorteileErhöhter Behindertenpauschbetrag je nach GdB

Grundvoraussetzung für das Merkzeichen „G“ ist außerdem ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 – entweder aus den Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule oder aus inneren Leiden wie Herzerkrankungen oder schweren Atemwegserkrankungen.

Rechtliche Vorgeschichte: Ein langer Weg durch die Instanzen

Das BSG-Urteil vom Juni 2026 ist das vorläufige Ende einer langen rechtlichen Entwicklung. Bereits im Jahr 2008 hatte das BSG (Az.: B 9/9a SB 7/06 R) grundsätzlich entschieden, dass die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna bei der Beurteilung des Gehvermögens nicht außen vor gelassen werden dürfen. Erhebliches Übergewicht gehöre zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer Behinderung aufweisen.

Im Jahr 2019 (Az.: B 9 SB 76/18 B) präzisierte das BSG: Adipositas allein begründe keinen GdB – wohl aber könnten Folge- und Begleitschäden sowie die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna berücksichtigt werden.

Die Entscheidung von 2026 fügt dieser Linie ein wichtiges Element hinzu: das Gesamtschauprinzip. Nicht die einzelne Diagnose ist ausschlaggebend, sondern das Zusammenspiel aller Einschränkungen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil ist ein Signal an alle schwerbehinderten Menschen, die wegen starken Übergewichts in Kombination mit weiteren Erkrankungen kaum noch gehen können und denen das Versorgungsamt das Merkzeichen „G“ bislang verweigert hat.

Wer bereits einen GdB von mindestens 50 anerkannt hat, sollte prüfen lassen, ob die eigene Gehfähigkeit tatsächlich ernsthaft eingeschränkt ist – und dies mit aktuellen ärztlichen Befunden belegen. Entscheidend sind dabei:

  • Objektivierbare Einschränkungen der Gehfähigkeit (z. B. durch Gutachten oder Befundberichte)
  • Nachweisliche Begleiterkrankungen (Kniearthrose, Herzinsuffizienz, Hypertonie, Diabetes)
  • Dokumentation, dass die ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern in 30 Minuten nicht mehr bewältigt werden kann

Ein Widerspruch gegen abgelehnte Bescheide oder ein Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt kann sich in solchen Fällen lohnen.

FAQ: Merkzeichen G und Adipositas

Kann Adipositas allein das Merkzeichen „G“ begründen?

Nein. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass massives Übergewicht für sich genommen weder eine Behinderung im rechtlichen Sinne darstellt noch automatisch das Merkzeichen „G“ begründet. Entscheidend ist die Gesamtschau aller Funktionsbeeinträchtigungen.

Welche Zusatzerkrankungen können in Kombination mit Adipositas das Merkzeichen „G“ begründen?

Typische Erkrankungen, die in der Gesamtschau relevant sind, umfassen Kniegelenksarthrose, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz, Atemwegserkrankungen oder ein Schlafapnoe-Syndrom. Wichtig ist, dass diese Erkrankungen objektivierbar die Gehfähigkeit einschränken.

Welchen GdB brauche ich, um das Merkzeichen „G“ beantragen zu können?

Grundsätzlich ist ein Gesamt-GdB von mindestens 50 erforderlich. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen.

Wie beantrage ich das Merkzeichen „G“?

Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes gestellt. Wichtig sind vollständige und aktuelle ärztliche Befunde, die konkret belegen, dass die ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern in 30 Minuten nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten zurückgelegt werden kann. Bei einer Ablehnung empfiehlt sich ein Widerspruch mit ergänzenden medizinischen Unterlagen.

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