Nach der öffentlichen Sachverständigenanhörung im Bundestag vom 22. Juni 2026 ist klar: Der Streit um die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist längst nicht beendet. Im Gegenteil – Experten, Verbände und sogar Koalitionsabgeordnete üben scharfe Kritik am Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/5140). Der zentrale Streitpunkt: Eine Beweislasterleichterung, die Menschen mit Behinderung ursprünglich die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern sollte, wurde vor dem Kabinettsbeschluss kommentarlos gestrichen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet – das parlamentarische Verfahren bietet die letzte realistische Chance auf Nachbesserung.
Was das Behindertengleichstellungsgesetz werden soll – und was daraus geworden ist
Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes, die das Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossen hat, verfolgt auf dem Papier ehrgeizige Ziele: Barrierefreiheit soll nicht mehr nur für Bundesbehörden gelten, sondern erstmals auch für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen – also für Geschäfte, Banken, Hotels und Gaststätten. Außerdem ist ein Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache geplant.
Für rund 13 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland wäre ein wirksames Gesetz ein echter Fortschritt. Doch zwischen dem, was der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ursprünglich enthielt, und dem, was die Regierung schließlich ins Parlament eingebracht hat, klafft eine entscheidende Lücke.
Die gestrichene Beweislasterleichterung – was sie bedeutet hätte
Im Referentenentwurf war eine Beweislasterleichterung vorgesehen, die das Verfahren für Betroffene grundlegend verändert hätte. Das Prinzip: Wer eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung glaubhaft machen kann, hätte die Gegenseite in die Pflicht genommen. Diese hätte dann darlegen müssen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Im Laufe der Ressortabstimmung vor dem Kabinettsbeschluss verschwand diese Regelung vollständig aus dem Entwurf. Damit bleibt es bei der allgemeinen Beweislast: Betroffene müssen eine Benachteiligung selbst vollständig nachweisen und alle erforderlichen Tatsachen belegen.
Das ist in der Praxis oft kaum möglich. Wer in einem Geschäft wegen seiner Behinderung abgewiesen wird oder eine Behörde trotz Barrierefreiheitspflicht nicht barrierefrei vorfindet, hat selten schriftliche Belege oder andere eindeutige Nachweise. Gerade dort, wo Diskriminierung im Alltag subtil oder situativ erfolgt, scheitert der Rechtsschutz bereits am Eingangstor des Verfahrens.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) brachte das Problem in seiner Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung am 22. Juni 2026 auf den Punkt: Betroffene müssten vor Gericht den Vollbeweis führen, dass sie benachteiligt wurden – was in vielen Fällen schlicht unmöglich sei. Zum Vergleich: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht in § 22 bereits heute eine Beweislasterleichterung vor – wer also als Mensch mit Behinderung im Arbeitsleben diskriminiert wird, steht rechtlich besser da als im Geltungsbereich des nun reformierten BGG.
Verfahrensstand: Wo das Gesetz gerade steht
| Verfahrensschritt | Datum / Status |
|---|---|
| Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf) | 11. Februar 2026 |
| Bundesrat: Ausschussempfehlungen mit Kritik | 27. März 2026 |
| Erste Lesung im Bundestag | 7. Mai 2026 |
| Überweisung an Ausschuss für Arbeit und Soziales | 7. Mai 2026 |
| Öffentliche Sachverständigenanhörung | 22. Juni 2026 |
| Weitere Ausschussberatungen / Änderungsanträge | noch offen |
| Zweite und dritte Lesung / Abstimmung Plenum | noch offen |
Ein konkretes Abstimmungsdatum für die abschließende Plenardebatte steht noch nicht fest. Nach aktuellem Stand sind noch mehrere Monate parlamentarischer Beratung möglich.
Was die Sachverständigen bei der Anhörung forderten
Die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 22. Juni 2026 hat den Druck auf die Koalitionsfraktionen erheblich erhöht. Sachverständige aus Verbänden, Wissenschaft und Praxis übten umfassende Kritik:
Der Deutsche Behindertenrat (DBR) und der Sozialverband VdK verlangen konkrete Nachbesserungen: eine verbindliche Einzelfallprüfung statt pauschaler Ausnahmen, angemessene Fristen statt der geplanten Vier-Monats-Ausschlussfrist, die Wiederaufnahme der Beweislasterleichterung sowie einklagbare Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Benachteiligungen. Statt echter Rechtsdurchsetzung sehe der Entwurf lediglich Feststellungsklagen vor – also die gerichtliche Feststellung, dass ein Unternehmen gegen Barrierefreiheitsvorgaben verstoßen hat, ohne dass daraus unmittelbar eine Verpflichtung zur Beseitigung folgt. Für den DBR ist das „für rechtswidrig handelnde Unternehmen folgenlos“.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hielt pauschale Ausschlüsse für bauliche Anpassungen in Unternehmen für unvereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Prof. Dr. Felix Welti bemängelte enge Fristen und begrenzte Klagemöglichkeiten gegen private Anbieter.
Auch aus den Reihen der Regierungskoalition war Kritik zu hören: Heike Heubach (SPD) hatte bereits bei der ersten Lesung am 7. Mai 2026 im Bundestag klargestellt, dass Teilhabe ohne Barrierefreiheit im Privatsektor ein leeres Versprechen bleibe. Wilfried Oellers (CDU/CSU) signalisierte, er erwarte Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren.
Bezeichnend ist auch die Einschätzung von Jürgen Dusel, dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Er nannte den Entwurf schon beim Kabinettsbeschluss einen „zahnlosen Tiger“.
Was der Entwurf trotz Mängeln enthält
Trotz aller berechtigten Kritik bringt der Entwurf einige Neuerungen mit sich, die für Betroffene relevant sind:
- Private Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden erstmals in bestimmtem Umfang zur Barrierefreiheit verpflichtet – wenn auch mit erheblichen Ausnahmen und langen Übergangsfristen.
- Für Bestandsbauten des Bundes mit Publikumsverkehr gilt eine Übergangsfrist bis 2035.
- Ein Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache soll bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eingerichtet werden.
- Die Reform ist die erste echte Erweiterung des BGG-Anwendungsbereichs seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2002.
Das ändert aber nichts daran, dass die fehlende Beweislasterleichterung eine strukturelle Schwäche des gesamten Diskriminierungsschutzes darstellt. Wer seine Rechte nicht wirksam einklagen kann, hat im Ergebnis weniger als das Gesetz verspricht.
Was jetzt noch möglich ist
Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach der Sachverständigenanhörung folgen weitere Ausschussberatungen, in denen die Fraktionen Änderungsanträge einbringen können. Erst danach kommt das Gesetz zur Abstimmung ins Plenum des Bundestages.
Das bedeutet: Die Beweislasterleichterung könnte noch in das Gesetz aufgenommen werden, wenn Koalitionsabgeordnete entsprechende Anträge stellen und mehrheitlich beschlossen werden. Angesichts der breiten Kritik auch aus den Reihen der Regierungsfraktionen ist das kein ausgeschlossenes Szenario. Verbände, Initiativen und Betroffene können den Prozess weiterhin begleiten – durch schriftliche Stellungnahmen, Petitionen und die direkte Ansprache von Bundestagsabgeordneten.
FAQ: BGG-Reform 2026 und Beweislast bei Diskriminierung
Was ist die Beweislasterleichterung und warum ist sie so wichtig?
Bei einer Beweislasterleichterung reicht es aus, Indizien für eine Benachteiligung glaubhaft zu machen. Die andere Partei muss dann nachweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Ohne diese Regelung müssen Menschen mit Behinderung eine Benachteiligung vollständig selbst beweisen – was in vielen Alltagssituationen praktisch unmöglich ist, da selten schriftliche Belege existieren.
Warum wurde die Beweislasterleichterung aus dem BGG-Entwurf gestrichen?
Sie war im ursprünglichen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales enthalten, verschwand aber im Zuge der Ressortabstimmung vor dem Kabinettsbeschluss am 11. Februar 2026 aus dem Entwurf. Eine offizielle Begründung wurde nicht öffentlich gemacht.
Gibt es heute schon eine Beweislasterleichterung für Menschen mit Behinderung?
Ja, aber nur in bestimmten Bereichen: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht in § 22 eine Beweislasterleichterung für Diskriminierungen in Beschäftigung und bei privaten Massengeschäften vor. Das BGG, das den öffentlichen Bereich des Bundes regelt, kannte eine solche Erleichterung bislang nicht – und soll sie nach dem jetzigen Entwurf weiterhin nicht erhalten.
Wann wird das reformierte Behindertengleichstellungsgesetz endgültig beschlossen?
Ein konkretes Abstimmungsdatum steht noch nicht fest. Nach der Sachverständigenanhörung vom 22. Juni 2026 folgen weitere Ausschussberatungen und Änderungsantragsverfahren. Erst danach kommt das Gesetz zur zweiten und dritten Lesung ins Plenum des Bundestages. Mehrere Monate parlamentarischer Beratung sind noch möglich.

