Bundessozialgericht kippt Praxis: Übergewicht kann doch zum Merkzeichen G führen

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Wer wegen starken Übergewichts kaum noch laufen kann, hatte bislang oft schlechte Karten beim Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis. Das hat sich geändert: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 11. Juni 2026 entschieden, dass eine erhebliche Gehbehinderung sehr wohl auf massives Übergewicht in Kombination mit weiteren Erkrankungen zurückgehen kann (Az. B 9 SB 1/25 R). Damit kippten die Kasseler Richter eine restriktive Linie mehrerer Landessozialgerichte und öffneten vielen Betroffenen mit Adipositas eine neue Tür zum begehrten Nachteilsausgleich.

Der Fall, der bis nach Kassel ging

Ausgangspunkt war ein Mann aus dem Raum Stade: 1,72 Meter groß, 137 Kilogramm schwer, mit ärztlich attestierter Adipositas permagna – Fettleibigkeit dritten Grades. Dazu kamen Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und eine schmerzhafte Kniegelenksarthrose. Nach eigenen Angaben konnte er innerhalb von 30 Minuten keine zwei Kilometer mehr zurücklegen und musste bereits nach etwa 100 Metern pausieren.

Das Sozialgericht Stade gab ihm zunächst recht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob dieses Urteil am 20. August 2025 jedoch wieder auf (Az. L 13 SB 31/24) und wies die Klage ab: Die Richter sahen keine eigenständigen, ausreichend schweren Funktionsstörungen der Beine, der Wirbelsäule oder der inneren Organe, die das eingeschränkte Gehvermögen medizinisch erklären konnten. Weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hatte, ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu – und genau dort kippte die Entscheidung erneut.

Was das Bundessozialgericht klargestellt hat

Das BSG sprach dem Kläger das Merkzeichen G letztlich zu. Maßgeblich war nicht eine einzelne Diagnose, sondern das Zusammenspiel aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die Richter sprechen von einer Gesamtschau. Die Kombination aus Adipositas, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und Kniearthrose führte dazu, dass der Mann faktisch nur noch 200 bis 300 Meter am Stück gehen konnte. Das reicht nach Auffassung des Gerichts für eine erhebliche Gehbehinderung im Sinne des § 229 SGB IX.

Wichtig für die Einordnung: Das BSG rüttelt nicht an dem Grundsatz, dass massives Übergewicht für sich genommen keine Behinderung begründet. Die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sehen für Adipositas keinen eigenen Grad-der-Behinderung-Wert vor. Neu ist die Betonung, dass Adipositas als verstärkender Faktor in die Gesamtbetrachtung aller Erkrankungen einfließen muss, statt isoliert weggewogen zu werden.

Ganz neu ist dieser Gedanke allerdings nicht. Bereits 2008 hatte das BSG entschieden, dass die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna beim Gehvermögen berücksichtigt werden müssen. 2019 präzisierte das Gericht, dass Adipositas allein keinen GdB begründet, ihre Folge- und Begleitschäden aber sehr wohl. Das aktuelle Urteil vom Juni 2026 führt diese Linie konsequent fort und macht sie für die Praxis der Versorgungsämter verbindlicher.

Wegstrecke als entscheidender Maßstab

Als Orientierungswert gilt weiterhin: Wer eine ortsübliche Wegstrecke von rund zwei Kilometern in etwa 30 Minuten noch ohne größere Probleme bewältigt, erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen G in der Regel nicht. Wird diese Strecke jedoch aufgrund eines Zusammenwirkens von Übergewicht und weiteren Erkrankungen unterschritten, kommt es künftig stärker auf die Gesamtsituation an als auf die Frage, welche einzelne Diagnose theoretisch schwer genug wäre.

Was das für Betroffene praktisch bedeutet

Für Menschen mit starkem Übergewicht und eingeschränkter Gehfähigkeit lohnt sich jetzt ein zweiter Blick auf frühere Ablehnungen. Wer bereits einen Antrag auf das Merkzeichen G gestellt hatte und abgelehnt wurde, kann prüfen lassen, ob die Entscheidung nach der neuen Rechtsprechung noch Bestand hat. Wesentlich sind dabei:

  • aktuelle fachärztliche Befunde zu Gelenken, Herz-Kreislauf-System und Atmung,
  • eine möglichst genaue Dokumentation der tatsächlich noch möglichen Gehstrecke,
  • Angaben zur Nutzung von Hilfsmitteln wie Rollator oder Gehstock.

Das Merkzeichen G bringt neben Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr auch finanzielle Vorteile: Wer Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, erhält damit einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs – bei der Regelbedarfsstufe 1 sind das 2026 rund 96 Euro monatlich zusätzlich.

Wird ein Antrag abgelehnt, bleibt der Weg über Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht offen. Das Verfahren ist kostenlos und erfordert keinen Anwalt; Sozialverbände wie VdK oder SoVD übernehmen häufig die Vertretung. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten ist oft der Moment, in dem sich ein Fall dreht, weil ein Facharzt die tatsächlichen Funktionsbefunde feststellt, die im ursprünglichen Antrag fehlten. Für Betroffene mit Adipositas und ernsthaften Gehproblemen ist das Urteil des Bundessozialgerichts daher mehr als eine juristische Randnotiz: Es verschiebt die Beweislast zugunsten einer Gesamtbetrachtung – und damit zugunsten des Merkzeichens G.

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