Warum Ihr Behinderten-Pauschbetrag 2026 plötzlich verschwinden kann

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Wer 2026 einen neuen oder geänderten Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt bekommt, muss den Bescheid künftig meist nicht mehr selbst beim Finanzamt vorlegen: Seit dem 1. Januar 2026 übermitteln die Versorgungsämter die Daten für den Behinderten-Pauschbetrag elektronisch an die Finanzverwaltung, wie das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg bestätigt. Was nach reiner Entbürokratisierung klingt, hat einen Haken: Ohne korrekte Steuer-ID und ohne Ihre Zustimmung zur Datenübermittlung bleibt der Pauschbetrag im Steuerbescheid schlicht leer.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Rechtsgrundlage der Neuerung ist der neu gefasste § 33b Absatz 7 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit einer angepassten Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Für Feststellungsbescheide zum Grad der Behinderung oder zu Merkzeichen, die ab dem 1. Januar 2026 erlassen werden, ist der Papiernachweis beim Finanzamt im Regelfall nicht mehr vorgesehen. Stattdessen übermittelt die zuständige Versorgungsbehörde GdB, Merkzeichen und Gültigkeitszeitraum direkt und elektronisch an die Finanzverwaltung. Am Anspruch selbst ändert das nichts – wohl aber am Weg, auf dem er beim Finanzamt ankommt.

Bestandsschutz für alte Bescheide

Wichtig für alle, die schon länger einen Pauschbetrag beziehen: Wurde Ihr Feststellungsbescheid vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt und haben Sie ihn bereits beim Finanzamt eingereicht, bleibt er ohne weiteres Zutun gültig. Eine nachträgliche Angabe der Steuer-ID ist in diesen Fällen nicht nötig, wie das rheinland-pfälzische Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung klarstellt. Relevant wird das neue Verfahren erst, wenn Sie ab 2026 eine Neufeststellung oder eine Änderung Ihres GdB beantragen – etwa weil sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert oder verbessert hat. In diesem Moment wechseln Sie automatisch in das elektronische System, unabhängig davon, wie lange Sie zuvor einen Pauschbetrag genutzt haben.

Die Steuer-ID entscheidet über die Entlastung

Damit die Versorgungsbehörde den GdB überhaupt zuordnen kann, benötigt sie die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer der antragstellenden Person – auch bei Anträgen für minderjährige Kinder. Sie findet sich auf dem Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder in einem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das die Nummer bei Bedarf auch online erneut zustellt. Fehlt die Steuer-ID im Antrag oder ist sie fehlerhaft, scheitert die elektronische Zuordnung – der Behinderten-Pauschbetrag taucht dann im nächsten Steuerbescheid schlicht nicht auf, ohne dass das Finanzamt von sich aus nachfragt.

Zustimmung ist Pflicht – und der Pauschbetrag kommt nicht automatisch

Ein Punkt, der in der öffentlichen Debatte oft untergeht: „Automatisch“ bezieht sich nur auf die Übermittlung zwischen Behörde und Finanzamt. Betroffene müssen der elektronischen Datenweitergabe im Antragsformular des Versorgungsamts ausdrücklich zustimmen. Ohne diese Einwilligung bleiben die Daten beim Versorgungsamt, und das Finanzamt erhält nichts. Zusätzlich gilt: Auch wenn der GdB korrekt übermittelt wurde, wird der Behinderten-Pauschbetrag nicht von selbst in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Er muss weiterhin aktiv in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht oder als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.

Diese Beträge stehen konkret auf dem Spiel

An der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hat sich durch die Digitalisierung nichts geändert. Gestaffelt nach GdB gelten unverändert: 384 Euro ab GdB 20, 620 Euro ab GdB 30, 860 Euro ab GdB 40, 1.140 Euro ab GdB 50, 1.440 Euro ab GdB 60, 1.780 Euro ab GdB 70, 2.120 Euro ab GdB 80, 2.460 Euro ab GdB 90 und 2.840 Euro bei GdB 100. Für Menschen mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt unabhängig vom GdB ein Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich. Wird der GdB im Laufe eines Jahres erhöht, gilt rückwirkend für das gesamte Jahr der höhere Betrag.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Wer 2026 einen Antrag auf Feststellung oder Änderung des GdB stellt, sollte die eigene Steuer-ID vor dem Absenden noch einmal gegenchecken und die Zustimmung zur elektronischen Übermittlung nicht übersehen. Nach Erhalt des Steuerbescheids lohnt ein gezielter Blick darauf, ob der Behinderten-Pauschbetrag tatsächlich berücksichtigt wurde – fehlt er, bleibt innerhalb der Einspruchsfrist Zeit zum Nachbessern. Bei Unsicherheiten hilft eine Nachfrage beim zuständigen Versorgungsamt oder Landesamt für Soziales, ob die Übermittlung überhaupt erfolgt ist. Wer den Fehler früh erkennt, verliert die Entlastung nur vorübergehend – wer ihn übersieht, zahlt möglicherweise ein ganzes Steuerjahr zu viel.

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