Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, sollte jetzt genau hinschauen: Eine wichtige Abrechnungsfrist rund um das sogenannte Entlastungsbudget ist vor wenigen Wochen stillschweigend verstrichen. Gleichzeitig läuft im Hintergrund bereits die nächste Reform, die das System ab 2027 erneut umbauen könnte. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte die aktuellen Regeln zum 1. Juli 2025 eingeführt – seitdem hat sich einiges bewegt, und nicht jeder pflegende Angehörige hat das mitbekommen.
Diese Frist ist gerade abgelaufen
Wer 2025 seinen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro nicht vollständig ausgeschöpft hat, konnte den Restbetrag ins erste Halbjahr 2026 mitnehmen. Diese Übertragungsfrist endete am 30. Juni 2026 – und damit vor rund drei Wochen. Ungenutzte Beträge aus 2025 sind seither unwiderruflich verfallen. Wer jetzt noch Belege aus dem vergangenen Jahr in der Schublade liegen hat, kommt für diese leider zu spät. Der Blick sollte sich deshalb auf die laufenden und kommenden Fristen richten.
Das Entlastungsbudget von 3.539 Euro im Überblick
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Rechtsgrundlage ist der neu eingeführte § 42a SGB XI. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können seither frei entscheiden, wie sie die bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zwischen beiden Leistungsarten aufteilen. Vor der Reform lagen die beiden Töpfe getrennt bei maximal 1.612 Euro für Verhinderungspflege und 1.774 Euro für Kurzzeitpflege – zusammen also weniger als heute, und ohne die Möglichkeit, flexibel umzuschichten.
Ebenfalls entfallen ist die frühere Pflicht, sechs Monate lang ununterbrochen gepflegt zu haben, bevor Verhinderungspflege überhaupt beantragt werden konnte. Der Anspruch besteht seit Juli 2025 sofort ab Anerkennung von Pflegegrad 2.
Stundenweise oder tageweise: der entscheidende Unterschied
Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld voll erhalten, und die Einsätze zählen nicht auf das Zeitkontingent. Erst ab einer vollen Tagesnutzung wird das Pflegegeld für diese Tage um die Hälfte gekürzt. Insgesamt stehen pro Kalenderjahr bis zu acht Wochen beziehungsweise 56 Tage zur Verfügung, die nicht am Stück genommen werden müssen. Bei der Wahl der Ersatzpflegeperson gilt zudem: Nahe Verwandte oder Personen aus demselben Haushalt können bis zum Zweifachen des Pflegegeldes erstattet bekommen, entferntere Verwandte, Freunde oder professionelle Dienste können dagegen das volle Jahresbudget ausschöpfen.
Vorher und nachher im Vergleich
| Regelung | Bis 30. Juni 2025 | Seit 1. Juli 2025 |
|---|---|---|
| Budget Verhinderungspflege | max. 1.612 Euro/Jahr | gemeinsamer Topf |
| Budget Kurzzeitpflege | max. 1.774 Euro/Jahr | 3.539 Euro/Jahr flexibel |
| Vorpflegezeit | 6 Monate erforderlich | entfällt |
| Höchstdauer Verhinderungspflege | 6 Wochen/Jahr | 8 Wochen (56 Tage)/Jahr |
| Erstattung bei nahen Angehörigen | 1,5-facher Pflegegeldsatz | 2-facher Pflegegeldsatz |
Die nächste Frist tickt bereits
Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine verschärfte Ausschlussfrist für die Abrechnung: Kosten der Verhinderungspflege können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden, statt wie früher bis zu vier Jahre rückwirkend. Wer 2025 Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, muss die Belege spätestens bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse einreichen. Wer diesen Termin verpasst, geht leer aus.
Ausblick: Wackelt das System schon wieder?
Während die aktuellen Regeln erst seit gut einem Jahr laufen, arbeitet die Bundesregierung bereits am nächsten Umbau. Ein Referentenentwurf für eine weitere Pflegereform sieht vor, Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Teile der Verhinderungspflege ab 2027 in neue, umfassendere Budgets zu überführen. Aus diesen sollen künftig auch Leistungen finanziert werden, die heute noch über eigene Ansprüche laufen, etwa selbst organisierte Ersatzpflege. Wichtig für Betroffene: Der Entwurf befindet sich Stand jetzt noch im Gesetzgebungsverfahren, konkrete Beträge sind noch nicht final beschlossen und können sich bis zur Verabschiedung noch ändern. Das aktuell geltende Entlastungsbudget von 3.539 Euro bleibt unverändert gültig, solange kein neues Gesetz in Kraft tritt. Zusätzlich gilt für 2026 ohnehin eine sogenannte Nullrunde beim Pflegegeld – die nächste reguläre Anpassung aller Pflegeleistungen ist erst wieder zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer pflegt, sollte jetzt vor allem zwei Dinge im Blick behalten: erstens die Frist zum 31. Dezember 2026 für noch offene Verhinderungspflege-Kosten aus 2025, und zweitens die eigene Aufteilung des laufenden 3.539-Euro-Budgets für 2026, damit am Jahresende nichts verfällt. Die für 2025 geltende Übertragungsfrist beim Entlastungsbetrag ist bereits Geschichte – für 2026 gesammelte, ungenutzte Beträge gilt dieselbe Regel dann erneut bis zum 30. Juni 2027. Pflegekassen und Pflegestützpunkte beraten dazu kostenlos.
Was passiert, wenn ich die Frist zum 31. Dezember 2026 verpasse?
Kosten für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2025, die nicht bis zu diesem Stichtag bei der Pflegekasse eingereicht wurden, können danach nicht mehr erstattet werden. Die frühere Möglichkeit, bis zu vier Jahre rückwirkend abzurechnen, gilt seit 2026 nicht mehr.
Ist der Entlastungsbetrag von 131 Euro dasselbe wie das 3.539-Euro-Budget?
Nein. Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein eigenständiger Anspruch für Alltagsunterstützung, etwa Betreuungsangebote oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Jahresbudget von 3.539 Euro betrifft dagegen ausschließlich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beide Leistungen bestehen unabhängig voneinander und lassen sich parallel nutzen.
Verändert sich mein Pflegegeld, wenn ich Verhinderungspflege nutze?
Das kommt auf den Umfang an. Bei stundenweiser Nutzung unter acht Stunden pro Tag bleibt das Pflegegeld ungekürzt. Wird die Ersatzpflege ganztägig in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld für diese Tage um 50 Prozent gekürzt.
Kommt die geplante Pflegereform 2027 sicher?
Nein, noch nicht. Es handelt sich derzeit um einen Referentenentwurf, der sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren befindet. Details und Beträge können sich bis zu einer möglichen Verabschiedung noch ändern. Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gelten die aktuellen Regeln zum Entlastungsbudget unverändert weiter.