Wenn der Job weg ist oder das Einkommen nicht mehr reicht, stehen Sie schnell vor der Frage: Bekomme ich Arbeitslosengeld, die neue Grundsicherung oder gar nichts? Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise zur „neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgebaut – mit schärferen Pflichten, neuen Regeln zum Vermögen und klareren Anforderungen an die Mitwirkung. Gleichzeitig bleibt das Arbeitslosengeld I als klassische Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung bestehen, das sich nach Ihrem bisherigen Gehalt richtet.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Leistung wann greift, ob ein Doppelbezug möglich ist und wie sich neue Grundsicherung, Arbeitslosengeld und die Grundsicherung im Alter in einer Tabelle übersichtlich gegenüberstellen lassen.
Das Wichtigste
Ab 1. Juli 2026 tritt in Deutschland eine „neue Grundsicherung“ für Arbeitsuchende in Kraft, gleichzeitig bleibt das Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung bestehen. Für viele Betroffene ist entscheidend zu wissen, ob sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, Grundsicherung – oder sogar beides gleichzeitig zur Aufstockung haben.
Was sich mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende ändert
Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ersetzt das Bürgergeld. Kernidee der Reform ist, Sozialleistungen treffsicherer zu machen und zugleich die Mitwirkungspflichten der Leistungsbeziehenden zu verschärfen: Wer arbeiten kann, soll dies im maximal zumutbaren Umfang tun. Die Geldleistung wird in der Gesetzesreform als „Grundsicherungsgeld“ bezeichnet und bleibt eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die das Existenzminimum für erwerbsfähige Menschen und ihre Familien sichern soll. Anspruch haben erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder vorrangigen Leistungen decken können. Jobcenter erhalten zugleich mehr Instrumente, um Leistungsmissbrauch zu bekämpfen, etwa durch strengere Vermögensprüfungen und klarere Sanktionen bei Pflichtverstößen.
Arbeitslosengeld: Versicherungsleistung mit begrenzter Dauer
Das Arbeitslosengeld (Alg) ist weiterhin eine Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und unterscheidet sich damit grundlegend von der neuen Grundsicherung. Es richtet sich an Menschen, die in den letzten Jahren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllen und sich arbeitslos melden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom bisherigen versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen ab und beträgt einen Prozentsatz des pauschalierten Nettoeinkommens – in der Regel 60 Prozent, bei Kindern im Haushalt 67 Prozent. Zugleich ist das Arbeitslosengeld zeitlich befristet; nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit endet der Anspruch je nach Alter und Versicherungsdauer bereits nach 6 bis 24 Monaten. Ist der Anspruch ausgeschöpft oder reicht das Arbeitslosengeld allein nicht zum Leben, kann ergänzend die Grundsicherung für Arbeitsuchende einspringen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Sozialhilfe nach SGB XII
Neben der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es weiterhin die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ist keine Arbeitslosenleistung, sondern eine Sozialhilfe-Leistung für Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben und deren Einkommen und Vermögen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen. Die Leistungen umfassen Regelsätze für den Lebensunterhalt sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung und orientieren sich am Bedarf, nicht am früheren Einkommen. Zuständig sind nicht die Jobcenter, sondern die Sozialämter der Kommunen. Für Sie bedeutet das: Jüngere, erwerbsfähige Menschen fallen in der Regel in die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, während ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben können.
Neue Grundsicherung oder Arbeitslosengeld – oder beides?
Ob Sie Arbeitslosengeld oder neue Grundsicherung bekommen, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Waren Sie zuvor versicherungspflichtig beschäftigt – und reicht Ihr Arbeitslosengeld zum Leben? Bei einem Jobverlust prüft die Agentur für Arbeit zunächst Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I; liegt ein Anspruch vor, wird die Leistung gezahlt, bis die Anspruchsdauer endet. Gleichzeitig kann das Jobcenter prüfen, ob Sie trotz Arbeitslosengeld hilfebedürftig sind, weil Miete, Heizkosten oder andere Bedarfe so hoch sind, dass das Alg I allein nicht reicht. In dieser Konstellation ist ein „Doppelbezug“ möglich: Sie erhalten Arbeitslosengeld I als vorrangige Leistung und die neue Grundsicherung als aufstockende Hilfe. Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I – etwa nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei bisheriger Selbstständigkeit ohne Arbeitslosenversicherung –, kommt allein die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder im Alter in Betracht.
Tabelle: Neue Grundsicherung, Arbeitslosengeld I, Grundsicherung im Alter
Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Unterschiede der drei zentralen Leistungssysteme gegenüber.
| Merkmal | Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) | Arbeitslosengeld I (SGB III) | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II | Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung nach SGB III | Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII |
| Zielgruppe | Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze | Arbeitslose mit ausreichender Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung | Menschen ab Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll erwerbsgemindert mit unzureichendem Einkommen |
| Finanzierung | Steuerfinanzierte Sozialleistung über Bund und Kommunen | Beitragsfinanzierte Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung | Steuerfinanzierte Sozialhilfe über kommunale Träger |
| Berechnungsgrundlage | Bedarf (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung) | Prozentsatz des pauschalierten Nettoeinkommens aus vorherigem Gehalt | Bedarf (Regelbedarf, Unterkunft und Heizung, ggf. Mehrbedarfe) |
| Dauer der Leistung | Grundsätzlich unbegrenzt, solange Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit bestehen | Zeitlich befristet je nach Versicherungsdauer und Alter (meist 6–24 Monate) | Grundsätzlich unbegrenzt, solange Bedürftigkeit besteht und Voraussetzungen erfüllt sind |
| Zuständige Stelle | Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen oder zugelassene kommunale Träger) | Agentur für Arbeit | Sozialämter der Kommunen |
| Doppelbezug möglich? | Aufstockung zum Arbeitslosengeld I möglich, wenn Alg I den Bedarf nicht deckt | Ja, als vorrangige Leistung, ergänzt durch Grundsicherung bei Bedarf | Kein Doppelbezug mit SGB II für dieselbe Person, aber ggf. innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Leistungen |
Was sich bei Vermögen und Pflichten in der neuen Grundsicherung verschärft
Die Reform zur neuen Grundsicherung bringt auch Veränderungen bei Vermögen und Mitwirkungspflichten. Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen, während der größere Ersparnisse zunächst geschont wurden, ist abgeschafft worden. Stattdessen wurde das Schonvermögen stärker an das Lebensalter gekoppelt werden; hohe Vermögen sollen früher als bisher zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Auch bei den Kosten der Unterkunft greifen neue Deckelungen: Schon in der bisherigen Karenzzeit werden Mietkosten auf das Anderthalbfache der Angemessenheitsgrenze begrenzt. Gleichzeitig sollen Jobcenter den Vermittlungsvorrang wieder stärker beachten: Zunächst soll geprüft werden, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist, bevor längere Qualifizierungen gestartet werden. Für Sie bedeutet das mehr Druck, zumutbare Arbeit anzunehmen – aber auch die Chance, mit gezielten Maßnahmen schneller aus dem Leistungsbezug herauszukommen.
FAQ: Neue Grundsicherung und Arbeitslosengeld
Bekomme ich zuerst Arbeitslosengeld oder zuerst Grundsicherung?
Wenn Sie die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I erfüllen, wird diese Versicherungsleistung vorrangig gezahlt; Grundsicherung kann ergänzend hinzukommen, wenn das Alg I nicht reicht.
Kann ich Arbeitslosengeld und neue Grundsicherung gleichzeitig erhalten?
Ja, wenn Ihr Arbeitslosengeld den notwendigen Lebensunterhalt nicht deckt, kann das Jobcenter aufstockende Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligen.
Was ist die neue Grundsicherung genau – ersetzt sie das Bürgergeld?
Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II hat das Bürgergeld abgelöst (zum 1. Juli 2026) und strafft Rechte und Pflichten, etwa beim Vermittlungsvorrang und bei Vermögensprüfungen.
Wer bekommt Grundsicherung im Alter statt neuer Grundsicherung?
Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII erhalten.
Fazit: Die richtige Leistung hängt von Alter, Erwerbsfähigkeit und Versicherungszeiten ab
Neue Grundsicherung, Arbeitslosengeld I und Grundsicherung im Alter greifen an unterschiedlichen Stellen des sozialen Netzes – und lassen sich in bestimmten Fällen kombinieren. Wer zuvor versicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält zunächst Arbeitslosengeld I; reicht dieses nicht oder ist der Anspruch erschöpft, wird die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Grundsicherung im Alter wichtig. Für Sie ist entscheidend, Ihre eigene Lage – Alter, Erwerbsfähigkeit, bisherige Versicherungszeiten und Vermögenssituation – klar zu prüfen und sich frühzeitig bei Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Sozialamt beraten zu lassen.
Quellen
- Bundesregierung – Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung
- SGB II
- SGB III