Die Bundesregierung hat sich Anfang August 2026 gegen eine Abschaffung des Minijob-Sonderstatus für Rentnerinnen und Rentner entschieden. Damit ist eine der umstrittensten Empfehlungen der Alterssicherungskommission zumindest für diese Gruppe vom Tisch, wie unter anderem t-online berichtet. Offen bleibt dagegen, was aus der geplanten Anhebung der Pauschalsteuer wird und wie die Bundesregierung mit den übrigen 33 Empfehlungen der Kommission umgeht.
Was die Koalition entschieden hat
Grundlage der Debatte ist der Abschlussbericht der sogenannten Alterssicherungskommission, den das Gremium am 23. Juni 2026 an Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas übergeben hat. Der Bericht enthält 33 Vorschläge zum Umbau der gesetzlichen Rente, darunter die Empfehlung, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend zu beenden und geringfügige Beschäftigung ohne Opt-out in die Rentenversicherung einzubeziehen. Ausnahmen sollte es demnach nur noch für Schülerinnen und Schüler geben.
Innerhalb der Koalition sorgte dieser Punkt für erkennbaren Streit. CSU-Chef Markus Söder positionierte sich früh gegen eine Abschaffung, Bundeskanzler Merz hielt die Frage länger für offen. Anfang August 2026 hat die Koalition nach Medienberichten entschieden, die Pläne für ein Minijob-Aus bei Rentnerinnen und Rentnern nicht weiterzuverfolgen. Merz stellte klar, dass eine vollständige Abschaffung des Sonderstatus derzeit nicht vorgesehen ist. Für die übrigen Gruppen – etwa Beschäftigte, die dauerhaft nur auf Minijob-Basis arbeiten – bleibt die Debatte laut Kanzleramt aber grundsätzlich offen.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Pauschalsteuer-Erhöhung weiterhin ungeklärt
Bereits am 2. Juli 2026 hatte der Koalitionsausschuss eine Erhöhung der pauschalen Lohnsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent angekündigt. Anders als bei der Frage des Sonderstatus handelt es sich hierbei nicht um eine Empfehlung der Kommission, sondern um einen eigenständigen Beschluss der Koalitionsspitzen. Endgültig verabschiedet ist die Anhebung nach aktuellem Stand allerdings noch nicht. Wichtig für Minijobberinnen und Minijobber: Die Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber abgeführt und mindert nicht direkt den ausgezahlten Verdienst. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro würde sich die Abgabe für den Arbeitgeber von aktuell rund 12 Euro auf etwa 30 Euro erhöhen.
Was für Rentnerinnen und Rentner aktuell gilt
Für die Einstufung als Minijob gilt 2026 unverändert eine Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Zum 1. Januar 2027 steigt diese Grenze, weil sie an den Mindestlohn gekoppelt ist, voraussichtlich auf 633 Euro. Wer eine Altersrente bezieht, darf unabhängig vom Minijob grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung gelten dagegen weiterhin eigene Hinzuverdienstgrenzen: Bei voller Erwerbsminderung liegt sie 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei 41.527,50 Euro.
Bereits umgesetzt ist eine Neuerung bei der Rentenversicherungspflicht: Seit dem 1. Juli 2026 kann eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob auf Antrag einmalig wieder aufgehoben werden. Der Antrag wirkt ab dem Monat nach der Einreichung und kann nicht rückwirkend gestellt werden. Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, bleibt weiterhin von der Versicherungspflicht befreit, kann aber freiwillig eigene Beiträge zahlen und damit die Rente bei der nächsten Rentenanpassung erhöhen. Detaillierte Hinweise dazu veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung auf ihren Fachseiten.
Übersicht: Regeln für Minijobs im Jahr 2026
| Punkt | Regelung 2026 |
|---|---|
| Verdienstgrenze Minijob | 603 Euro/Monat, 7.236 Euro/Jahr |
| Verdienstgrenze ab 2027 | voraussichtlich 633 Euro/Monat |
| Pauschalsteuer Arbeitgeber | 2 Prozent (Erhöhung auf 5 Prozent angekündigt, nicht final beschlossen) |
| Hinzuverdienst Altersrente | unbegrenzt möglich |
| Hinzuverdienst volle Erwerbsminderungsrente | 20.763,75 Euro/Jahr |
| Hinzuverdienst teilweise Erwerbsminderungsrente | 41.527,50 Euro/Jahr |
| Aufhebung Rentenversicherungsbefreiung | möglich seit 1. Juli 2026, wirkt ab Folgemonat |
Zwei Beispiele aus der Praxis
Eine 71-jährige Rentnerin arbeitet seit mehreren Jahren für rund 480 Euro im Monat in einer Bäckerei und hatte sich früh von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Seit Juli 2026 kann sie beantragen, wieder eigene Beiträge zu zahlen, und würde damit ihre Rente bei jeder künftigen Rentenanpassung leicht erhöhen.
Ein 64-jähriger Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung arbeitet zusätzlich in einem Minijob im Lager eines Handelsunternehmens. Solange sein Jahresverdienst die gesetzliche Grenze von 41.527,50 Euro nicht überschreitet, bleibt seine Rente ungekürzt.
Wie es weitergeht
Das gesamte Rentenreformpaket der Bundesregierung soll nach Angaben aus dem Arbeitsministerium nach der Sommerpause 2026 in den Bundestag eingebracht werden. Ein Inkrafttreten wird frühestens Anfang 2027 erwartet, einzelne Bausteine können sich bis dahin noch ändern. Wer den eigenen Renteneintritt bereits für 2027 fest geplant hat, soll nach bisherigen Plänen Vertrauensschutz genießen. Aktuelle Informationen zum Stand der Reform veröffentlicht auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Häufige Fragen zu Minijobs für Rentner
Bleibt der Minijob für Rentnerinnen und Rentner bestehen?
Ja. Die Koalition hat Anfang August 2026 entschieden, die Pläne für eine Abschaffung des Minijob-Sonderstatus bei Rentnerinnen und Rentnern nicht weiterzuverfolgen. Eine vollständige Abschaffung ist laut Bundeskanzler Merz derzeit nicht vorgesehen.
Wie viel darf im Minijob 2026 hinzuverdient werden?
Die Verdienstgrenze liegt bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Zum 1. Januar 2027 soll sie auf 633 Euro steigen, weil sie an den Mindestlohn gekoppelt ist.
Wird die Altersrente durch den Minijob-Verdienst gekürzt?
Nein. Bei einer Altersrente ist der Hinzuverdienst grundsätzlich unbegrenzt möglich. Bei einer Erwerbsminderungsrente gelten dagegen feste Hinzuverdienstgrenzen, die je nach Art der Rente unterschiedlich hoch ausfallen.
Kann eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig gemacht werden?
Ja, seit dem 1. Juli 2026 ist das einmalig möglich. Der Antrag wirkt ab dem Monat nach der Einreichung und kann nicht rückwirkend gestellt werden.
Fazit
Für Rentnerinnen und Rentner bringt der August 2026 Klarheit in einem zentralen Punkt: Der bestehende Minijob steht nicht vor einem kurzfristigen Aus. Offen bleiben dagegen die Details der geplanten Pauschalsteuer-Erhöhung sowie die Frage, wie die Bundesregierung mit den übrigen Empfehlungen der Alterssicherungskommission umgeht. Beides soll im weiteren Verlauf des Jahres 2026 entschieden werden, bevor das Reformpaket voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft tritt.