Für den Geburtsjahrgang 1964 ist ein jahrelanger Übergang endgültig beendet: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für diese Versicherten ausschließlich die neue Altersgrenze nach Paragraf 37 SGB VI. Wer früher aussteigen möchte, muss dauerhafte Abschläge in Kauf nehmen. Sozialverbände ordnen die Neuregelung jedoch nicht als plötzliche Kürzung ein, sondern als planmäßigen Schlusspunkt eines seit 2012 laufenden Prozesses.
Der letzte Schritt einer langen Übergangsphase
Seit 2012 wurde die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen parallel zur regulären Altersrente schrittweise angehoben: der abschlagsfreie Bezug von ursprünglich 63 auf 65 Jahre, der vorzeitige Bezug mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre. Ältere Jahrgänge profitierten dabei noch von Übergangsregelungen nach Paragraf 236a SGB VI, die einen gewissen Vertrauensschutz gewährten.
Für den Jahrgang 1964 entfällt dieser Vertrauensschutz vollständig. Betroffene können frühestens mit 62 Jahren in Rente gehen, dann jedoch nur mit dauerhaften Abzügen. Abschlagsfrei ist der Renteneintritt erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, also im Jahr 2029.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Wie sich die Abschläge in der Praxis auswirken
Für jeden Monat, den die Rente vor der abschlagsfreien Altersgrenze beginnt, zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent vom Rentenanspruch ab. Bei der maximal möglichen Vorverlegung um 36 Monate summiert sich das auf einen Abschlag von 10,8 Prozent, der für die gesamte Rentenbezugsdauer bestehen bleibt.
Ein Beispiel zeigt die Größenordnung: Bei einer angenommenen Vollrente von 1.620 Euro monatlich würde ein Renteneintritt mit 62 statt mit 65 Jahren die monatliche Zahlung dauerhaft um rund 175 Euro reduzieren.
| Renteneintrittsalter | Abschlag | Beispielrente bei 1.620 Euro Vollrente |
|---|---|---|
| 65 Jahre (abschlagsfrei) | 0 Prozent | 1.620 Euro |
| 64 Jahre | 3,6 Prozent | rund 1.562 Euro |
| 63 Jahre | 7,2 Prozent | rund 1.503 Euro |
| 62 Jahre | 10,8 Prozent | rund 1.445 Euro |
Voraussetzungen bleiben trotz neuer Altersgrenze gleich
An den grundsätzlichen Bedingungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat sich durch die Anhebung nichts geändert. Notwendig sind weiterhin ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Auf diese Wartezeit lassen sich unter anderem Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten und Zeiten häuslicher Pflege anrechnen.
Wer die entstehenden Abschläge abfedern möchte, kann sie ganz oder teilweise durch freiwillige Ausgleichszahlungen nach Paragraf 187a SGB VI ausgleichen. Eine entsprechende Auskunft der Rentenversicherung ist bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich.
Sozialverbände warnen vor Panikmache
Der Sozialverband VdK stellt in seiner Einordnung klar, dass Berichte über eine plötzliche Kürzung der Schwerbehindertenrente in die Irre führen. Die neue Altersgrenze sei seit Jahren bekannt und schrittweise vorbereitet worden. Der VdK empfiehlt Betroffenen dennoch, ihre individuelle Rentenplanung rechtzeitig zu überprüfen, insbesondere wenn ein vorzeitiger Ausstieg aus gesundheitlichen Gründen infrage kommt.
Für jüngere Jahrgänge ändert sich im Vergleich zu 1964 nichts mehr: Die Altersgrenzen von 62 beziehungsweise 65 Jahren gelten für alle danach Geborenen unverändert fort.
Häufige Fragen zur Schwerbehindertenrente
Ab wann gilt die Altersgrenze von 65 Jahren verbindlich?
Für alle Versicherten, die am 1. Januar 1964 oder später geboren sind, gilt seit dem 1. Januar 2026 ausschließlich die neue Altersgrenze. Frühere Übergangsregelungen greifen für diesen Jahrgang nicht mehr.
Wie hoch kann der Abschlag maximal ausfallen?
Der maximale Abschlag liegt bei 10,8 Prozent. Er entsteht, wenn die Rente um die höchstmögliche Zeitspanne von 36 Monaten vorgezogen wird, also mit 62 statt mit 65 Jahren beginnt, und bleibt lebenslang bestehen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Rente erfüllt sein?
Erforderlich sind ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren, in die auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten einfließen können.
Lässt sich ein Abschlag ausgleichen?
Wer früher in Rente gehen möchte, kann die entstehenden Abschläge durch freiwillige Ausgleichszahlungen nach Paragraf 187a SGB VI ganz oder teilweise kompensieren. Eine Auskunft der Rentenversicherung dazu ist ab dem 50. Lebensjahr möglich.