Ohne Schlichter: Jobcenter setzen Pflichten jetzt direkt per Bescheid durch

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Seit dem 1. Juli 2026 fehlt im Ablauf zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten eine Stufe, die zuvor zwingend vorgeschrieben war: das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II. Wer sich über den Kooperationsplan nicht einigt, bekommt seither keinen neutralen Vermittler mehr, sondern direkt einen Bescheid. Nachzulesen im Gesetzestext des Bundesministeriums der Justiz.

Was das Schlichtungsverfahren bisher geleistet hat

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Juli 2023 erhielt § 15a SGB II eine neue Aufgabe: Wenn sich Jobcenter und leistungsberechtigte Person nicht auf einen Kooperationsplan einigen konnten, sollte eine unbeteiligte, nicht weisungsgebundene Stelle innerhalb von vier Wochen vermitteln. Bis zu einer Einigung oder dem Ablauf dieser Frist griff ein wichtiger Nebeneffekt: Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem strittigen Plan führten in dieser Zeit nicht zu Leistungsminderungen. Der Streit selbst löste also noch keine Kürzung aus.

Was sich seit dem 1. Juli 2026 konkret ändert

Grundlage der Änderung ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das der Bundestag am 5. März 2026 verabschiedete und dem der Bundesrat am 27. März 2026 zustimmte. Verkündet wurde es als BGBl. I Nr. 107; die zentralen Regelungen traten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Im Zuge der Reform wurde die Geldleistung von „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt.

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§ 15a SGB II heißt in der neuen Fassung nicht mehr „Schlichtungsverfahren“, sondern „Verpflichtung“. Kommt kein Kooperationsplan zustande oder lässt er sich nicht fortschreiben, legt das Jobcenter die Pflichten künftig selbst per Verwaltungsakt fest – schriftlich und verbindlich. Das betrifft etwa Bewerbungsbemühungen, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, eine Ausbildung oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme. Die vermittelnde Zwischenstufe, die vorher Zeit für Klärung ließ, entfällt.

Die monatlichen Regelsätze bleiben von dieser Änderung unberührt: Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro, Partner jeweils 506 Euro, Kinder je nach Alter zwischen 357 und 451 Euro. Betroffen ist ausschließlich das Verfahren rund um den Kooperationsplan, nicht die Höhe der Leistung selbst.

Alt gegen neu im Überblick

MerkmalBis 30. Juni 2026Seit 1. Juli 2026
Verfahren bei Streit um KooperationsplanSchlichtung durch neutrale StelleDirekter Verwaltungsakt des Jobcenters
Frist bis zur EntscheidungBis zu vier WochenKein gesetzlicher Vermittlungszeitraum
Leistungsminderung während der KlärungAusgeschlossenMöglich, sobald Bescheid zugestellt ist
Name der Vorschrift„Schlichtungsverfahren“„Verpflichtung“

Was ein Bescheid für Betroffene bedeutet

Ein Beispiel zur Einordnung: Eine leistungsberechtigte Person aus Wuppertal lehnt eine vom Jobcenter vorgeschlagene Maßnahme ab, weil sie aus ihrer Sicht nicht zur angestrebten Tätigkeit passt. Nach altem Recht hätte in diesem Fall zunächst eine Schlichtung greifen können, ohne dass in dieser Zeit eine Kürzung drohte. Nach neuem Recht kann das Jobcenter die Teilnahme stattdessen unmittelbar per Bescheid verlangen. Wird der Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, kann eine Minderung des Regelbedarfs folgen.

Wichtig dabei: Nicht jedes Schreiben des Jobcenters ist automatisch ein rechtswirksamer Verwaltungsakt, gegen den sich vorgehen lässt. Nur gegen förmliche Bescheide ist ein Widerspruch möglich, reine Erinnerungen oder Ankündigungen zählen nicht dazu. Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Er hat im SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung – das Jobcenter kann eine Kürzung also auch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens umsetzen. Wer eine drohende Kürzung vorläufig stoppen will, kann zusätzlich einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen; dieser ist gerichtskostenfrei und ohne anwaltliche Vertretung möglich. Details zu Aufbau und Zuständigkeit von Kooperationsplänen erläutert die Bundesagentur für Arbeit.

Häufige Fragen zum Wegfall des Schlichtungsverfahrens

Gilt die neue Regelung für alle laufenden Kooperationspläne?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 richtet sich die Bearbeitung strittiger Kooperationspläne unabhängig vom Zeitpunkt ihres ursprünglichen Abschlusses nach der neuen Fassung des § 15a SGB II. Für Pflichtverletzungen, die vor diesem Stichtag lagen, gilt nach den Übergangsregeln teilweise noch das alte Recht.

Kann gegen jeden Bescheid des Jobcenters Widerspruch eingelegt werden?

Widerspruch ist nur gegen förmliche Verwaltungsakte möglich, also gegen Bescheide, die eine konkrete Pflicht festlegen oder einen Anspruch regeln. Bloße Hinweisschreiben, Terminerinnerungen oder Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter zählen nicht dazu.

Stoppt ein Widerspruch automatisch eine angekündigte Kürzung?

Nein. Sanktionsbescheide nach dem SGB II sind in der Regel sofort vollziehbar. Ein Widerspruch allein hält die Kürzung nicht auf. Wer eine sofortige Wirkung verhindern möchte, muss zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen.

Was passiert, wenn die Widerspruchsfrist versäumt wurde?

In bestimmten Fällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, etwa bei nachweislich unverschuldeten Hindernissen wie einem Krankenhausaufenthalt. Zusätzlich erlaubt § 44 SGB X, fehlerhafte Bescheide rückwirkend bis zu vier Jahre überprüfen zu lassen.

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